Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_227/2020 KI-generiert

Denial of Release from Pre-Trial Detention Upheld Due to Unchallenged Flight Risk Assessment

Geschäftsnummer 1B_227/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A man, referred to as A.________, was found guilty by the District Court of Aarau on April 10, 2019, of multiple offenses including robbery, simple assault, violations of the firearms law, and drug-related offenses. He was sentenced to three years of imprisonment and a seven-year expulsion from the country. A.________ appealed the decision, and the private plaintiff, as well as the public prosecutor, also filed appeals seeking convictions for attempted murder and attempted grievous bodily harm, respectively. On March 27, 2020, A.________ submitted a request for release from detention, which was denied by the High Court of the Canton of Aargau on April 9, 2020, on the grounds that there was still a flight risk. Consequently, A.________ lodged an appeal with the Swiss Federal Tribunal challenging this decision, which had rejected his request for release.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Denial of Release from Pre-Trial Detention Upheld Due to Unchallenged Flight Risk Assessment: He was sentenced to three years of imprisonment and a seven-year expulsion from the country. A.________ appealed the decision, and the private plaintiff, as well as the public prosecutor, also filed appeals seeking convictions for attempted murder and attempted grievous bodily harm, respectively. On March 27, 2020, A.________ submitted a request for release from detention, which was denied by the High Court of the Canton of Aargau on April 9, 2020, on the grounds that there was still a flight risk. Consequently, A.________ lodged an appeal with the Swiss Federal Tribunal challenging this decision, which had rejected his request for release.

Schlagwörter

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Haftentlassungsgesuch Beurteilung der Fluchtgefahr Untersuchungshaft versuchter Raub verfassungsmässige Anforderung Rechte der inhaftierten Person Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not entertained (no entry) under the simplified procedure because it did not meet the statutory formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No costs were ordered regarding the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_227/2020

Urteil vom 12. Mai 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

Gegenstand

Haftentlassungsgesuch,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts

des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Verfahrensleiter, vom 9. April 2020 (SST.2019.235).

Erwägungen:

1. Das Bezirksgericht Aarau sprach A.________ mit Urteil vom 10. April 2019 u.a. des Raubes, der (qualifizierten) einfachen Körperverletzung, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie zu einer Landesverweisung von sieben Jahren. Gegen dieses Urteil erklärte A.________ am 26. September 2019 Berufung. Der Privatkläger erhob am 26. September 2019 ebenfalls Berufung und beantragte u.a. einen Schuldspruch wegen versuchter Tötung. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Anschlussberufung vom 2. Oktober 2019 einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung.

2. A.________ stellte am 27. März 2020 ein Haftentlassungsgesuch. Das Obergericht des Kantons Aargau wies das Haftentlassungsgesuch mit Verfügung vom 9. April 2020 ab. Es führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass entgegen den Ausführungen des Angeschuldigten das Vorliegen von Fluchtgefahr nach wie vor zu bejahen sei. Der Beschuldigte habe durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug noch keine 2/3 von seiner Freiheitsstrafe verbüsst. Aufgrund der Berufung des Privatklägers und der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gelte das Verschlechterungsverbot nicht und der Beschuldigte müsse allenfalls mit einer höheren Strafe rechnen. Der Beschuldigte könne weder beruflich noch sozial als integriert bezeichnet werden. Bei einer Haftentlassung drohe die Gefahr, dass er sich unkontrolliert ins Ausland absetze oder in der Schweiz untertauche und sich so dem Strafverfahren und der sich allenfalls zu verbüssenden mehrjährigen Reststrafe entziehe.

3. A.________ führt mit Eingabe vom 5. Mai 2020 (Postaufgabe 11. Mai 2020) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

5. Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung des Obergerichts, die zur Bejahung der Fluchtgefahr führte, nicht rechtsgenüglich auseinander. Er vermag mit der Darstellung seiner Sicht der Dinge nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, dass das Obergericht mit der Bejahung der Fluchtgefahr Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des Obergerichts, die zur Abweisung des Haftentlassungsgesuchs führte, bzw. die Verfügung des Obergerichts selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

6. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Verfahrensleiter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Mai 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli