Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_226/2019 KI-generiert

Defendant v. Cantonal Court of Fribourg (Language of Proceedings)

Geschäftsnummer 1B_226/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this Swiss Federal Tribunal case, an individual was convicted of defamation, threats, and other offenses, resulting in a conditional prison sentence by the public prosecutor's office of the Canton of Fribourg. The defendant contested the ruling, prompting the transfer of the case for a main trial. During the legal proceedings, the language of the process was established as French, requiring submissions to be in French or with translations, which posed a challenge for the defendant, who submitted documents in German, English, and Russian, and requested extensions. The defendant appealed to the Cantonal Court, seeking to allow German submissions and raise issues concerning procedural fairness, but the court rejected the procedural requests and did not consider the appeal substantively. The defendant then escalated the matter to the Federal Tribunal, requesting the dismissal of the initial court's decision and contending against procedural setbacks, including the exclusion of private complainants and the denial of the right to a fair hearing.

Legislator-Regeste

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Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Defendant v. Cantonal Court of Fribourg (Language of Proceedings): The defendant contested the ruling, prompting the transfer of the case for a main trial. During the legal proceedings, the language of the process was established as French, requiring submissions to be in French or with translations, which posed a challenge for the defendant, who submitted documents in German, English, and Russian, and requested extensions. The defendant appealed to the Cantonal Court, seeking to allow German submissions and raise issues concerning procedural fairness, but the court rejected the procedural requests and did not consider the appeal substantively. The defendant then escalated the matter to the Federal Tribunal, requesting the dismissal of the initial court's decision and contending against procedural setbacks, including the exclusion of private complainants and the denial of the right to a fair hearing.

Schlagwörter

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Strafverfahren Rechtsverweigerung Verfahrenssprache Ehrverletzungsverfahren Drohung Rechtliche Aspekte strafrechtliche Verteidigung Vorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 54 Abs. 1 BGG

Although mentioned in the reasoning regarding the language of the federal proceedings, it is not explicitly cited in the final numbered orders (dispositive).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to rule on the allocation of court costs.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the dispositive stating that the appellant is not entitled to party compensation.

Art. 93 BGG

Cited in the dispositive to reject the appeal because it concerns an interlocutory decision that does not cause irreparable harm.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

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«…Ia 311 E. 2c; 98 Ia 239 ; Urteile 6B_281/2021 vom 3. November 2021 E. 2.2.2; 6B_814/2020 vom 11. August 2020 E. 3.3; 1B_226/2019 vom 11. Juli 2019 E. 1.4). Nach der Rechtsprechung ist auf Beschwerden gegen Sistierungsverfügungen nach Art. 314 StPO…»
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«…uli 2019 hielt das Bundesgericht fest, dass die Gesuche um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden seien (Urteile 1B_226/2019 und 1B_252/2019 jeweils E. 2). Der Beschwerdeführer hat schliesslich auch am 1. Juni 2019 im Rahmen eines gegen die Pol…»
502 2019 207 (2020-02-12) · fr
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1B_408/2019 (2019-10-29)
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502 2019 159 (2019-06-11) · fr
Petitioner v. Police Judge Regarding Recusal for Alleged Bias in Criminal Proceedings
«…mars et 2 avril 2019 (502 2019 48, 71, 73, 91). Des recours sont actuellement pendants par-devant le Tribunal fédéral (1B_226/2019, 1B_252/2019). B. Par courriers rédigés en allemand des 5 mars, 28 mars, 3 mai et 17 mai 2019, A.________ a personne…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_226/2019

Urteil vom 11. Juli 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Muschietti,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg,

Liebfrauenplatz 4, Postfach 1638, 1701 Freiburg.

Gegenstand

Strafverfahren; Rechtsverweigerung; Verfahrenssprache,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts

Freiburg, Strafkammer, vom 18. März 2019

(502 2019 48 + 71).

Sachverhalt:

A. Mit Strafbefehl vom 14. Februar 2018 hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg A.________ der üblen Nachrede, der Drohung und weiterer Delikte schuldig gesprochen und unter anderem zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 160 Tagen verurteilt. A.________ hat dagegen Einsprache erhoben, woraufhin die Staatsanwaltschaft die Akten der Polizeirichterin des Gerichts des Broyebezirks zur Durchführung des Hauptverfahrens zustellte.

Mit Schreiben vom 10. Januar 2019 teilte die Polizeirichterin den Verfahrensparteien unter anderem mit, dass die Verfahrenssprache Französisch sei, Eingaben in dieser Sprache abzufassen und eingereichte Akten mit einer Übersetzung zu versehen seien. Für die Hauptverhandlung werde ein Dolmetscher beigezogen. Zudem hielt sie fest, es liege ein Fall notwendiger Verteidigung vor, und setzte A.________ eine Frist, um einen Verteidiger zu bezeichnen. Mit Schreiben vom 18. Januar 2019 und 21. Februar 2019 reichte A.________ verschiedene Akten auf Deutsch, Englisch und Russisch ein und verlangte eine Fristerstreckung. Die Polizeirichterin sandte die Eingaben zurück und setzte ihm eine neue Frist, um sie auf Französisch übersetzt einzureichen.

Am 18. Februar 2019 erhob A.________ Beschwerde an das Kantonsgericht des Kantons Freiburg und verlangte in der Hauptsache, dass das erstinstanzliche Gericht Eingaben auf Deutsch entgegennehme, dass eine Verletzung des Konfrontationsrechts und des Prinzips der Waffengleichheit festgestellt werde, dass das Strafverfahren eingestellt und die Bestellung eines notwendigen Verteidigers aufgehoben werde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er insbesondere, das Beschwerdeverfahren sei auf Deutsch zu führen und die Privatkläger seien davon auszuschliessen.

Mit auf Französisch redigiertem Beschluss vom 18. März 2019 wies das Kantonsgericht die Verfahrensanträge ab und trat auf die Beschwerde nicht ein.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 10. Mai 2019 beantragt A.________ im Wesentlichen, das Strafverfahren sei einzustellen, eventualiter sei der Beschluss des Kantonsgerichts wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zudem sei die Rechtswidrigkeit des Einbezugs der Privatkläger in das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht festzustellen und die Sache zur neuen Verlegung der Kosten zurückzuweisen.

Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Kantonsgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Der Beschwerdeführer hat in der Folge zwei weitere Schreiben eingereicht und das Bundesgericht ersucht, superporvisorisch die Vertagung der auf den 13. Juni 2019 angesetzten Hauptverhandlung anzuordnen. In der Folge wurde dem Bundesgericht die Verfügung der Polizeirichterin des Gerichts des Broyebezirks vom 13. Juni 2019 mitgeteilt. Darin wird festgehalten, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen gelte, weil der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei und sich auch nicht habe vertreten lassen. Der Beschwerdeführer hat dazu Stellung genommen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer beantragt, das bundesgerichtliche Verfahren sei auf Deutsch zu führen. Dem Antrag kann in Anwendung von Art. 54 Abs. 1 BGG entsprochen werden (vgl. das ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende Urteil 1B_330/2018 vom 2. November 2018 E. 1.1).

1.2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache ( Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 BGG ). Dieser schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG .

1.3. Gegen einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Sofern sich nicht ohne Weiteres aus den Akten ergibt, dass die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, obliegt es dem Beschwerdeführer, dies darzutun ( BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292; je mit Hinweisen).

Als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes soll sich das Bundesgericht in der Regel nur einmal mit der gleichen Streitsache befassen müssen. Nach ständiger Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist ein Vor- oder Zwischenentscheid daher nur ausnahmsweise anfechtbar, sofern ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen (für die rechtsuchende Partei günstigen) Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte ( BGE 139 IV 113 E. 1 S. 115 mit Hinweis).

1.4. Die Durchführung eines Strafverfahrens begründet nach konstanter Rechtsprechung keinen Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG , der mit einem für die beschuldigte Person günstigen Entscheid nicht behoben werden könnte ( BGE 133 IV 139 E. 4 S. 140 f.; Urteil 1B_489/2017 vom 20. November 2017 E. 1.4; je mit Hinweisen). Die Unannehmlichkeiten, die mit jedem Strafverfahren verbunden sind - egal, in welcher Sprache dieses durchgeführt wird - stellen keinen Nachteil rechtlicher Natur dar (vgl. die zitierte Rechtsprechung). Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer behauptet, während der Dauer des Strafverfahrens keine Niederlassungsbewilligung beantragen zu können, die gegenüber der Aufenthaltsbewilligung, über die er zurzeit verfüge, vorteilhafter sei. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist somit nicht anwendbar.

1.5. Ebenso fällt eine Anfechtung gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ausser Betracht. Der Beschwerdeführer macht in dieser Hinsicht geltend, die Gutheissung seines Antrags auf Verfahrenseinstellung würde sofort einen Entscheid herbeiführen. Dies trifft zwar zu, die Polizeirichterin befasste sich jedoch nicht mit der Frage der Einstellung des Verfahrens, weshalb der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers über den Prozessgegenstand hinausgeht und damit unzulässig ist.

2. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Die Frage, ob das bundesgerichtliche Verfahren mit der Verfügung der Polizeirichterin vom 13. Juni 2019 gegenstandslos geworden ist, was der Beschwerdeführer bestreitet, kann offenbleiben. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gegenstandslos.

Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Er hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, und der Polizeirichterin des Gerichts des Broyebezirks schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Dold