Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_225/2022 KI-generiert

Denial of Change in Appointed Appellate Counsel Upheld

Geschäftsnummer 1B_225/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a Swiss Federal Tribunal case, the complainant sought to change their public defender in an appeal against a Regional Court decision from December 2020. The 1st Criminal Chamber of the Canton of Bern's Higher Court denied this request on April 28, 2022, reasoning that a change would cause significant additional work due to the case's complexity and delay the scheduled appeal hearing, which involved numerous participants. The complainant then filed a legal challenge against this decision, contending that their rights were violated. However, the Federal Tribunal found the complaint procedurally insufficient, as it did not adequately demonstrate how the refusal to change defense was unlawful or in violation of constitutional rights. Consequently, the Tribunal opted not to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Denial of Change in Appointed Appellate Counsel Upheld: The 1st Criminal Chamber of the Canton of Bern's Higher Court denied this request on April 28, 2022, reasoning that a change would cause significant additional work due to the case's complexity and delay the scheduled appeal hearing, which involved numerous participants. The complainant then filed a legal challenge against this decision, contending that their rights were violated. However, the Federal Tribunal found the complaint procedurally insufficient, as it did not adequately demonstrate how the refusal to change defense was unlawful or in violation of constitutional rights. Consequently, the Tribunal opted not to proceed with the complaint.

Schlagwörter

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Strafverfahren unentgeltliche Rechtsverbeiständung Anwaltszwang Praxisänderung Parteianhörung Strafanzeige Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed because it did not meet the formal requirements, leading to a decision not to enter upon the merits using the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The final order explicitly states that no court costs shall be levied for the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_225/2022

Urteil vom 5. Mai 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Postfach 530, 5600 Lenzburg,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

B.________,

Gegenstand

Strafverfahren,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Präsidentin i.V., vom 28. April 2022 (SK 21 117+118 GUT).

Erwägungen:

1. Im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 16. Dezember 2020 ersuchte A.________ um Wechsel der amtlichen Verteidigung. Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern wies mit Verfügung vom 28. April 2022 das Gesuch ab und hielt am Termin der Berufungsverhandlung vom 12./13. Mai 2022 fest. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass kein Anlass zum Wechsel der amtlichen Verteidigung bestehe. Der beantragte Verteidigerwechsel würde einen erheblichen Mehraufwand infolge Einarbeitung in ein umfangreiches Verfahren und eine kurzfristige Verschiebung der Berufungsverhandlung mit etlichen Teilnehmern zur Folge haben.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 1. Mai 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Die 1. Strafkammer legte ausführlich dar, wehalb nach ihrer Auffassung kein Anlass zum Wechsel der amtlichen Verteidigung bestehe. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auseinander und vermag mit der Darstellung seiner Sicht der Dinge nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die 1. Strafkammer in rechtswidriger Weise einen Anspruch auf Verteidigerwechsel verneint haben sollte. Der Beschwerdeführer legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung der 1. Strafkammer bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Ausnahmsweise ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst ist das sinngemäss gestellte Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Rechtsanwalt B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Präsidentin i.V., schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Mai 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli