Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_225/2019 KI-generiert

Acquittal with Costs and Dismissal of Appeals for Untimeliness

Geschäftsnummer 1B_225/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, A.________, was acquitted of coercion charges by the District Court of Münchwilen, which nevertheless imposed investigation and police costs on him while rejecting his claims for compensation and processing of complaints filed during and after his detention. A.________, along with the public prosecutor's office and a private complainant, filed for an appeal. However, after being given a 20-day non-extendable period to file an ancillary appeal, A.________ submitted his appeal declaration late, on February 14, 2019. Consequently, the Thurgau Cantonal Court ruled not to consider his appeal due to its untimeliness and non-compliance with procedural deadlines. A subsequent complaint against this decision was also dismissed by the Swiss Federal Tribunal for failing to meet the formal requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Acquittal with Costs and Dismissal of Appeals for Untimeliness: A.________, along with the public prosecutor's office and a private complainant, filed for an appeal. However, after being given a 20-day non-extendable period to file an ancillary appeal, A.________ submitted his appeal declaration late, on February 14, 2019. Consequently, the Thurgau Cantonal Court ruled not to consider his appeal due to its untimeliness and non-compliance with procedural deadlines. A subsequent complaint against this decision was also dismissed by the Swiss Federal Tribunal for failing to meet the formal requirements.

Schlagwörter

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Strafverfahren materielle Begründetheit Widerklage Strafanzeige Genugtuung Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted to procedure based on the simplified procedure due to obvious non-compliance with formal requirements.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was rejected because the matter was deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court fees are levied for the Federal Tribunal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_225/2019

Urteil vom 16. Mai 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Frauenfeld.

Gegenstand

Strafverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. April 2019 (SBR.2019.2).

Erwägungen:

1. Das Bezirksgericht Münchwilen sprach A.________ mit Entscheid vom 11. Dezember 2018 vom Vorwurf der Nötigung frei, auferlegte ihm die Untersuchungs- und Polizeikosten und wies seine Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen sowie seinen Antrag auf "Bearbeitung sämtlicher während seiner Haft und danach eingereichten Strafanzeigen" ab. Am 21. Dezember 2018 ging beim Bezirksgericht Münchwilen die Berufungsanmeldung von A.________ ein. Am 17. beziehungsweise 21. Dezember 2018 meldeten auch die Staatsanwaltschaft Frauenfeld und die Privatklägerin die Berufung an. Nachdem das begründete Urteil des Bezirksgerichts Münchwilen den Parteien zugestellt worden war, erklärten die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin am 7. beziehungsweise 16. Januar 2019 die Berufung. Mit Schreiben vom 18. Januar 2019 räumte das Präsidium des Obergerichts des Kantons Thurgau A.________ eine nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen ein, um Anschlussberufung zu erklären. Am 14. Februar 2019 erklärte A.________ sinngemäss Berufung und Anschlussberufung.

Das Obergericht des Kantons Thurgau trat mit Entscheid vom 2. April 2019 auf die Berufung und Anschlussberufung von A.________ nicht ein. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, die am 14. Februar 2019 eingereichte Berufungserklärung sei verspätet. Sie könne auch nicht als Anschlussberufungserklärung entgegengenommen werden, da sie nicht fristgemäss erfolgt sei.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 10. Mai 2019 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. April 2019. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Das Obergericht legte in seinem Urteil dar, weshalb es weder auf die Berufung noch die Anschlussberufung des Beschwerdeführers eintreten könne. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Obergerichts bzw. dessen Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Frauenfeld und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Mai 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli