Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_225/2011 KI-generiert

Defendant's Standing to Appeal Public Defender's Unpaid Interim Fee Advance

Geschäftsnummer 1B_225/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case involving a defendant in pre-trial detention, the official defender submitted an interim billing to the prosecution for legal fees, which was subsequently returned with a request for revisions and an indication that the court would determine the final compensation. The defender later filed a complaint challenging the prosecution's decision to not process the billing and sought a partial payment. However, the regional court dismissed the complaint, stating that the defendant lacked standing to contest the defender's compensation and that the matter needed further resolution. The defendant then appealed this decision to the Federal Tribunal, claiming that the refusal to grant an interim payment posed an irreversible disadvantage; however, the tribunal found that such disadvantage was not established as a definitive decision regarding the payment had yet to be made, thus dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 135 Abs. 2 StPO, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Defendant's Standing to Appeal Public Defender's Unpaid Interim Fee Advance: The defender later filed a complaint challenging the prosecution's decision to not process the billing and sought a partial payment. However, the regional court dismissed the complaint, stating that the defendant lacked standing to contest the defender's compensation and that the matter needed further resolution. The defendant then appealed this decision to the Federal Tribunal, claiming that the refusal to grant an interim payment posed an irreversible disadvantage; however, the tribunal found that such disadvantage was not established as a definitive decision regarding the payment had yet to be made, thus dismissing the appeal.

Schlagwörter

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Strafverfahren amtliche Verteidigung Parteistellung der Staatsanwaltschaft Beschwerdelegitimation Abschlagszahlungen Haftentschädigung superprovisorische Massnahme öffentliche Verhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal was deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were imposed on the appellant.

Art. 93 BGG

The appeal was dismissed because the conditions for appealing an interlocutory decision under this article were not met.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_225/2011

Urteil vom 6. Juni 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,

gegen

Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand

Strafverfahren; amtliche Verteidigung; Kostenzwischenabrechnung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. April 2011

des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Erwägungen:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau führen gegen den sich in Untersuchungshaft befindenden X.________ ein Strafverfahren. Sein amtlicher Verteidiger stellte der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität am 25. Februar 2011 eine Zwischenabrechnung über Fr. 32'482.15 zu. Die Staatsanwaltschaft teilte dem amtlichen Verteidiger mit Schreiben vom 15. März 2011 mit, die Entschädigung des amtlichen Verteidigers werde bei der gerichtlichen Erledigung vom damit befassten Gericht festgelegt. Insoweit könnten Zwischenabrechnungen lediglich zu den Akten genommen werden. Weiter beanstandete die Staatsanwaltschaft die Höhe des geltend gemachten Betrages und sandte die Rechnung zur Korrektur zurück.

Der amtliche Verteidiger reichte der Staatsanwaltschaft die gleiche Rechnung am 17. März 2011 wieder ein. Mit Schreiben vom 21. März 2011 teilte ihm die Staatsanwaltschaft mit, sie nehme die Rechnung "unter Hinweis auf Art. 135 Abs. 2 StPO " zu den Akten.

Gegen dieses Schreiben erhob der amtliche Verteidiger im Namen von X.________ am 23. März 2011 Beschwerde und stellte den Antrag, die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, dem amtlichen Verteidiger eine Akontozahlung zu leisten. Das Obergericht des Kantons Thurgau trat mit Entscheid vom 7. April 2011 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte es aus, dass die beschuldigte Person nicht legitimiert sei, gegen eine zu niedrige Entschädigung des amtlichen Verteidigers Beschwerde zu erheben. Eine Beschwerde im eigenen Namen habe der amtliche Verteidiger nicht eingereicht. Obwohl das Obergericht auf die Beschwerde nicht eintrat, legte es dar, dass es einem amtlichen Verteidiger bei länger dauernden Strafuntersuchungen möglich sein müsse, Akontozahlungen zu erhalten. Nachdem es sich u.a. zu den Kopierkosten geäussert hatte, führte es zusammenfassend aus, dass der amtliche Verteidiger der Staatsanwaltschaft eine gemäss den vorstehenden Erwägungen korrigierte Honorarrechnung werde einreichen müssen; die Staatsanwaltschaft werde anschliessend zu prüfen haben, ob der Verteidigung eine Akontozahlung auszurichten sei.

2. X.________ führt gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau mit Eingabe vom 10. Mai 2011 Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Mit dem angefochtenen Entscheid wird weder das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer abgeschlossen noch definitiv über den Honoraranspruch seines amtlichen Verteidigers bzw. die Möglichkeit einer Akontozahlung befunden. Der angefochtene Entscheid stellt einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid dar und kann nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur angefochten werden, sofern er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann.

3.1 Nach der Rechtsprechung bedarf es für die Anfechtung eines Zwischenentscheides eines konkreten Nachteils rechtlicher Natur, der auch durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte (vgl. BGE 135 I 261 E. 1.2 S. 263; 134 IV 43 E. 2.1 S. 45).

Der Beschwerdeführer sieht einen rechtlich nicht wieder gutzumachenden Nachteil darin, dass ihm sein amtlicher Verteidiger aufgrund der Verweigerung einer Akontozahlung angedroht habe, seine Verteidigungstätigkeit einzustellen. Damit ist ein solcher Nachteil nicht dargetan. Ein definitiver Entscheid über eine allfällige Akontozahlung liegt nämlich noch nicht vor. Das Obergericht hat in einem obiter dictum im angefochtenen Entscheid den amtlichen Verteidiger ja aufgefordert, eine korrigierte Honorarrechnung einzureichen und dabei angedeutet, dass dieser unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Akontozahlung habe. Ausserdem ist ein Offizialverteidiger verpflichtet, die Interessen seines Klienten wahrzunehmen. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, sein amtlicher Verteidiger werde aufgrund der verweigerten Akontozahlung seine Verteidigungstätigkeit einstellen, erscheint daher als unbegründet. Der angefochtene Zwischenentscheid hat demnach keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge. Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG liegen offensichtlich nicht vor, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

4. Die Beschwerde erweist sich als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Pfäffli