Appellant v. Police Summonses
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves multiple complaints filed by an individual against the Zurich City Police, following three separate summons for interrogations issued in October 2020. The individual argued that the summonses were received on short notice, violating procedural rules, and sought their annulment. The Zurich Cantonal Court dismissed the complaints in March 2021, citing the lack of a current legal interest since a favorable decision would not offer any practical benefit. The person subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting the annulment of these decisions and asserting violation of their right to be heard adequately. The complaints also alleged negligence by the police in observing procedural fairness.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 202 Abs. 1 lit a StPO, Art. 80 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG; Appellant v. Police Summonses: The individual argued that the summonses were received on short notice, violating procedural rules, and sought their annulment. The Zurich Cantonal Court dismissed the complaints in March 2021, citing the lack of a current legal interest since a favorable decision would not offer any practical benefit. The person subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting the annulment of these decisions and asserting violation of their right to be heard adequately. The complaints also alleged negligence by the police in observing procedural fairness.
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KI-generiertThe Tribunal decides not to enter a decision on the appeals in the simplified procedure (Art. 108 LTF is the governing article for deciding in a simplified procedure, implicitly applied when stating '...auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann. Auf die Beschwerden ist daher im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten').
Rule on the non-imposition of court costs in point 3 of the dispositive.
The Tribunal refers to the conditions under Art. 93 para. 1 BGG when determining the admissibility of the appeals against interlocutory decisions, although it ultimately rules on the inadmissibility via Art. 108 LTF implicitly by not entering a decision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_224/2021, 1B_225/2021, 1B_226/2021
Urteil vom 21. Mai 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadtpolizei Zürich, Quartierwache Hottingen, Gemeindestrasse 54, 8032 Zürich,
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
Postfach, 8036 Zürich,
Stadtpolizei Zürich, KA-KD-DPC / DP City,
Bahnhofquai 5, 8001 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren,
Beschwerde gegen die Beschlüsse des Obergerichts des
Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. März 2021
(UH200335, UH200341 und UH200360).
Erwägungen:
1.
1.1. Verfahren 1B_224/2021
Mit Verfügung vom 30. September 2020 lud die Stadtpolizei Zürich A.________ als Beschuldigte zu einer Einvernahme auf den 8. Oktober 2020 vor. Am 17. Oktober 2020 erhob A.________ gegen diese Verfügung Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich u.a. mit dem Antrag, sie für nichtig zu erklären. Zur Begründung führte sie an, sie habe die Vorladung erst am 9. Oktober 2020 erhalten.
Das Obergericht trat mit Beschluss vom 3. März 2021 auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, sie habe kein aktuelles Rechtsschutzinteresse daran, weil eine Gutheissung der Beschwerde ihr keinen praktischen Nutzen mehr brächte.
Mit Beschwerde vom 2. Mai 2021 beantragt A.________ u.a., diesen Beschluss für nichtig zu erklären und festzustellen, dass sie von der Stadtpolizei unter Verletzung von Art. 202 Abs. 1 lit a StPO zu kurzfristig vorgeladen worden sei.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
1.2. Verfahren 1B_225/2021
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2020 lud die Stadtpolizei Zürich A.________ als Beschuldigte zu einer Einvernahme auf den 20. Oktober 2020 vor. Am 21. Oktober 2020 erhob A.________ gegen diese Verfügung Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich u.a. mit dem Antrag, sie für nichtig zu erklären.
Das Obergericht trat mit Beschluss vom 3. März 2021 auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, A.________ habe kein aktuelles Rechtsschutzinteresse daran, weil eine Gutheissung der Beschwerde ihr keinen praktischen Nutzen mehr brächte.
Mit Beschwerde vom 2. Mai 2021 beantragt A.________ u.a., diesen Beschluss für nichtig zu erklären und festzustellen, dass sie von der Stadtpolizei unter Verletzung von Art. 202 Abs. 1 lit a StPO zu kurzfristig vorgeladen worden sei.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
1.3. Verfahren 1B_226/2021
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 lud die Stadtpolizei Zürich A.________ als Beschuldigte zu einer Einvernahme auf den 28. Oktober 2020 vor. Am 8. November 2020 erhob A.________ gegen diese Verfügung Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich u.a. mit dem Antrag, sie für nichtig zu erklären.
Das Obergericht trat mit Beschluss vom 3. März 2021 auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, A.________ habe kein aktuelles Rechtsschutzinteresse daran, weil eine Gutheissung der Beschwerde ihr keinen praktischen Nutzen mehr brächte.
Mit Beschwerde vom 2. Mai 2021 beantragt A.________ u.a., diesen Beschluss für nichtig zu erklären und festzustellen, dass die Stadtpolizei keinen Wert darauf lege, ihr das rechtliche Gehör zu gewähren.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2. Die drei im Wesentlichen gleichlautenden Beschwerden richten sich gegen drei im Wesentlichen übereinstimmende Beschlüsse des Obergerichts. Die Verfahren sind daher zu vereinigen.
3. Angefochten sind drei kantonal letztinstanzliche Entscheide, mit denen das Obergericht auf Beschwerden gegen Vorladungen der Staatsanwaltschaft nicht eingetreten ist. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG ). Sie schliessen die Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um Zwischenentscheide, gegen die die Beschwerde zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnten ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerden sofort Endentscheide herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat die Beschwerdeführerin darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat sie die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist ( BGE 138 III 46 E. 1.2; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3; 289 E. 1.3).
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Sachurteilsvoraussetzungen nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern ihr durch die angefochtenen Entscheide ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht. Damit verletzt sie die gesetzliche Begründungspflicht. Das schadet ihr allerdings insofern nicht, als die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG effektiv nicht erfüllt sind und die angefochtenen Entscheide kein Bundesrecht verletzen, weil die Erwägungen des Obergerichts, dass die Beschwerdeführerin kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung der Vorladungen hatte, zutreffen. Auf die Beschwerden ist daher im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann. Die Beschwerdeführerin wird allerdings darauf hingewiesen, dass sie mit der Auferlegung von Kosten rechnen muss, sollte sie weiterhin offensichtlich unbegründete oder unzulässige Beschwerden erheben.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Die Beschwerdeverfahren 1B_224/2021, 1B_225/2021 und 1B_226/2021 werden vereinigt.
2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Stadtpolizei Zürich, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Mai 2021
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi