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1B_224/2014 KI-generiert

International Money Transfer Company v. Seizure of Funds (Standing to Appeal)

Geschäftsnummer 1B_224/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation led by the public prosecutor of the Canton of Lucerne against two individuals suspected of negligence in financial transactions while operating an international money transfer business. The two were arrested, during which approximately 350,000 euros were seized. Subsequently, the prosecutor initiated an inquiry into the origin of these funds, determining they might be linked to allegations of money laundering following a request for legal assistance from British authorities. The company they managed contested the seizure of the assets, seeking to have it overturned, but the Cantonal Court declined to hear the appeal, leading to a complaint being filed with the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; International Money Transfer Company v. Seizure of Funds (Standing to Appeal): The two were arrested, during which approximately 350,000 euros were seized. Subsequently, the prosecutor initiated an inquiry into the origin of these funds, determining they might be linked to allegations of money laundering following a request for legal assistance from British authorities. The company they managed contested the seizure of the assets, seeking to have it overturned, but the Cantonal Court declined to hear the appeal, leading to a complaint being filed with the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Strafverfahren Beschlagnahme Pfändung von Guthaben Transaktion Anweisung an Ordre Geldwäscherei Beschwerdelegitimation Fondsvermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 2 BGG

The appeal was rejected because the appellant failed to substantiate the admissibility requirement under Art. 93 para. 1 lit. a BGG, violating the duty to state reasons under Art. 42 para. 2 BGG.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the costs because the appeal was dismissed.

Art. 93 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed because the decision constituted an interlocutory decision for which the requirements for admissibility (specifically Art. 93 para. 1 lit. a BGG) were not sufficiently demonstrated by the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_224/2014

Urteil vom 27. Oktober 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Karlen,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 4 Spezialdelikte , Eichwilstrasse 2, Postfach 1662, 6011 Kriens.

Gegenstand

Strafverfahren; Beschlagnahme.

Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Mai 2014 des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern führte bzw. führt gegen B.________ und ihren Lebensgefährten C.________ eine Strafuntersuchung, u.a. wegen des Verdachts auf mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften. Die beiden waren Gesellschafter und Geschäftsführer der A.________ GmbH (im Folgenden: A.________) und führten in Luzern eine Wechselstube für internationalen Geldtransfer. C.________ soll dabei nach eigenen Angaben aus dem Verkauf von Telefonkarten, Kleidern etc. stammende Gelder französischer Geschäftsleute in die Schweiz transportiert haben. Hier seien sie dann auf ein Konto der A.________ bei der PostFinance einbezahlt und von da mittels "E-Banking" an Kunden ins Ausland - u.a. an die E.________ Ltd. in London - transferiert worden. B.________ und C.________ wurden am 18. März 2013 in der Luzerner Hauptpost festgenommen; dabei wurden u.a. rund 350'000 EUR sichergestellt und anschliessend beschlagnahmt. Beide wurden für mehrere Wochen in Untersuchungshaft versetzt.

Am 19. März 2014 ersuchte die Londoner Strafbehörde CPS (Organised Crime Division London) die Luzerner Staatsanwaltschaft um Rechtshilfe in ihrem Strafverfahren wegen Geldwäscherei, Bilanzfälschung, Betrugs, Steuerhinterziehung etc. gegen diverse Beschuldigte, darunter C.________ und die E.________ Ltd.; Gegenstand des Ersuchens waren zudem die Geschäftsbeziehungen zwischen der E.________ Ltd. und der A.________.

Gestützt auf dieses Rechtshilfegesuch eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen Geldwäscherei und beschlagnahmte in diesem Rahmen am 1. April 2014 die anlässlich der Festnahme von B.________ und C.________ sichergestellten Vermögenswerte von rund 350'000 EUR erneut. Sie erwog, die Herkunft dieser Gelder sei nach wie vor unklar und aufgrund des englischen Rechtshilfeersuchens habe sich der konkrete Verdacht erhärtet, dass es sich dabei um deliktisch erlangte Gelder handeln könnte, die in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. c und d StPO i.V.m. Art. 70 f. StGB zu beschlagnahmen seien.

Am 20. Mai 2014 trat das Kantonsgericht Luzern auf die Beschwerde der A.________ gegen diese Beschlagnahmeverfügung nicht ein.

Das (zuerst angehobene) Strafverfahren wurde in Bezug auf C.________ mit Strafbefehl vom 29. Mai 2014 abgeschlossen. In Bezug auf B.________ ist es noch pendent, nachdem sie gegen den sie betreffenden Strafbefehl Einsprache erhoben hat.

B. Am 20. Juni 2014 erhob die A.________ Beschwerde gegen die kantonsgerichtliche Verfügung vom 20. Mai 2014 mit den Anträgen, sie aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, die Beschlagnahme aufzuheben.

C. Am 23. Juni 2014 ging bei der Staatsanwaltschaft Luzern ein weiteres Rechtshilfeersuchen der CPS London ein wegen Geldwäschereidelikten, welches Geldüberweisungen der A.________ resp. deren damaligen Verantwortlichen zum Gegenstand hat.

D. Das Kantonsgericht beantragt unter Verweis auf die angefochtene Verfügung, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen. Die A.________ hält an der Beschwerde fest.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit; dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Er schliesst das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin allerdings nicht ab; es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG . Gegen einen solchen ist die Beschwerde zulässig, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und dadurch einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). In der vorliegenden Konstellation fällt die Voraussetzung von lit. b von vornherein ausser Betracht.

Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts obliegt es der Beschwerdeführerin darzutun, dass die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt sind, jedenfalls wenn dies nicht in die Augen springt ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329 mit Hinweisen; 133 III 629 E. 2.3.1). Dies ist zwar bei strafprozessualen Vermögensbeschlagnahmen grundsätzlich der Fall: wem die freie Verfügung über Vermögenswerte entzogen wird, erleidet in aller Regel offenkundig einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ( BGE 128 I 129 E. 1, 126 I 97 E. 1b).

Vorliegend ist es indessen fraglich, ob die Beschwerdeführerin je Verfügungsgewalt über diese Vermögenswerte hatte, wurden sie doch bei B.________ und C.________ sichergestellt. Nach deren Darstellung (und dem in diesem Verfahrensstadium massgebenden Tatverdacht der Staatsanwaltschaft) handelt es sich um (mutmasslich deliktisch erworbene) Kundengelder, die von C.________ physisch in die Schweiz eingeführt wurden und die möglicherweise über ein Konto der Beschwerdeführerin in einen Drittstaat hätten transferiert werden sollen, was durch das polizeiliche Eingreifen verhindert wurde. Ob bereits die Entgegennahme dieser Gelder und deren Einfuhr in die Schweiz namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin erfolgte, oder ob C.________ dabei in eigenem Namen oder für einen Dritten - immerhin hatte er offenbar wenigstens zeitweise auch für die E.________ Ltd. gearbeitet - handelte, steht nicht fest. Es ist damit jedenfalls zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschlagnahme (oder sonst je) Besitzerin der Gelder war, und nach allem Anschein ist sie weder Eigentümerin noch wirtschaftlich Berechtigte. In dieser Konstellation liegt es nicht nahe und ist schon gar nicht offenkundig, dass sie durch die angefochtene Beschlagnahme einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleidet. Sie wäre daher jedenfalls verpflichtet gewesen, das in der Beschwerde aufzuzeigen.

Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, weil es die Beschwerdeführerin unter Verletzung ihrer gesetzlichen Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 BGG unterlassen hat nachzuweisen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen - konkret der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a - erfüllt sind.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 4 Spezialdelikte, und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Oktober 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi