Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_224/2007 KI-generiert

Appeal Regarding Clemency Discontinuation Dismissed for Insufficient Justification

Geschäftsnummer 1B_224/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A legal case was initiated when an individual submitted a pardon request to the Justice and Police Department of a canton regarding a twelve-month prison sentence handed down in 2004. The department dismissed the request as hopeless and required the submission of a cost advance, stating there would be no suspensive effect on the sentence. When the individual failed to pay the cost advance within the given timeframe, the department closed the case, prompting the individual to appeal to the cantonal administrative court. The appeal included a request for suspensive effect and a medical examination before serving the sentence, but this was also denied. Subsequently, the individual lodged a complaint against the court's decision, seeking to overturn it and extend the deadline for submitting a new pardon request. However, the complaint was found insufficiently substantiated, leading to its dismissal without further consideration of the merits.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Clemency Discontinuation Dismissed for Insufficient Justification: The department dismissed the request as hopeless and required the submission of a cost advance, stating there would be no suspensive effect on the sentence. When the individual failed to pay the cost advance within the given timeframe, the department closed the case, prompting the individual to appeal to the cantonal administrative court. The appeal included a request for suspensive effect and a medical examination before serving the sentence, but this was also denied. Subsequently, the individual lodged a complaint against the court's decision, seeking to overturn it and extend the deadline for submitting a new pardon request. However, the complaint was found insufficiently substantiated, leading to its dismissal without further consideration of the merits.

Schlagwörter

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Verwaltungsbeschwerde Überprüfung der Strafzumessung Strafverfahrenseinstellung Einrede der Verfassungswidrigkeit Rückzug des Gesuchs materielle Überprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious defect in the statement of grounds.

Art. 108 Abs. 1 BGG

The procedural power used to dismiss the case by expedited decision.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited to explain why the appeal was not entered upon due to insufficient reasoning.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_224/2007 /daa

Urteil vom 16. Oktober 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Justiz- und Polizeidepartement des Kantons

St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons

St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Begnadigungsgesuch,

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons

St. Gallen vom 11. September 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ reichte am 2. August 2007 bei der Vorsteherin des Justiz- und Polizeidepartements des Kantons St. Gallen ein Begnadigungsgesuch hinsichtlich einer im Jahre 2004 ausgefällten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten ein. Das Departement erachtete das Gesuch als aussichtslos und forderte X.________ bzw. dessen Rechtsvertreter auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Dabei wurde festgehalten, dass dem Gesuch keine aufschiebende Wirkung zukomme. Der Strafantritt werde dennoch vorderhand sistiert; der Gesuchsteller habe sich aber darauf einzurichten, dass die Strafe nächstens vollzogen und er kurzfristig erneut zum Strafantritt aufgefordert werde.

Da der Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht geleistet wurde, schrieb das Justiz- und Polizeidepartement das Verfahren mit Verfügung vom 24. August 2007 ab. Hiergegen erhob X.________ am 4. September 2007 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Mit Beschwerdeergänzung vom 10. September 2007 beantragte er u.a., der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung beizulegen; sein Gesundheitszustand sei vor einem allfälligen Strafantritt zwingend medizinisch zu überprüfen. Mit Verfügung vom 11. September 2007 behandelte der Präsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als Begehren um vorsorgliche Massnahmen und wies dieses ab mit dem Zusatz, keine Überprüfung des Gesundheitszustands des Gesuchstellers vor dem Strafantritt anzuordnen.

Mit Eingabe vom 10. Oktober 2007 führt X.________ der Sache nach Beschwerde in Strafsachen. Er stellt u.a. das - sinngemässe - Begehren, die Verfügung vom 11. September 2007 sei aufzuheben; es sei ihm eine neue Frist zu erteilen, ein Begnadigungsgesuch beim Regierungsrat des Kantons St. Gallen einzureichen. Unter den gegebenen Umständen hat das Bundesgericht darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249 , insb. E. 1.4 S. 254).

Der Beschwerdeführer kritisiert die angefochtene Verfügung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts und weitere Behörden, an die er gelangt war, nur auf ganz allgemeine Weise. Er legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern die Verfügung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Ergibt sich das Nichteintreten somit schon aus dem genannten Grund, so braucht nicht weiter erörtert zu werden, ob die Voraussetzungen nach Art. 93 BGG im Falle der Anfechtung eines Zwischenentscheids gegeben sind.

3. Unter den gegebenen Umständen kann davon abgesehen werden, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement sowie dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: