Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_223/2017 KI-generiert

Detainee Appeal on Withheld Correspondence Denied by Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 1B_223/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a legal dispute initiated by an individual under investigation by the Zurich-Limmat Public Prosecutor's Office for violence and threats against officials, who was placed in pre-trial detention. On December 19, 2016, the prosecution withheld a letter written in reversed English from the individual, stating it would be returned after the completion of the trial. The individual appealed this decision, but the Zurich Court of Appeals declined to consider the appeal on May 23, 2017. Subsequently, the individual filed a complaint seeking the return of the letter and requested free legal assistance. The proceedings revolve around the individual’s challenge against the refusal of the prosecution to release the withheld correspondence during the ongoing criminal proceedings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 90 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Detainee Appeal on Withheld Correspondence Denied by Federal Supreme Court: On December 19, 2016, the prosecution withheld a letter written in reversed English from the individual, stating it would be returned after the completion of the trial. The individual appealed this decision, but the Zurich Court of Appeals declined to consider the appeal on May 23, 2017. Subsequently, the individual filed a complaint seeking the return of the letter and requested free legal assistance. The proceedings revolve around the individual’s challenge against the refusal of the prosecution to release the withheld correspondence during the ongoing criminal proceedings.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichtweiterleitung von Post Haftprüfung Zwischenentscheid Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Strafanzeige Einrede der Verfassungswidrigkeit Schriftstückbeschlagnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by simplified procedure (Nichteintreten im vereinfachten Verfahren).

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was rejected because the appeal was without prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_223/2017

Urteil vom 6. Juli 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro C-4, Postfach, 8036 Zürich.

Gegenstand

Nichtweiterleitung von Post,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. Mai 2017.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte. Am 19. November 2016 wurde er in Untersuchungshaft versetzt.

Am 19. Dezember 2016 leitete die Staatsanwaltschaft einen auf Englisch und in spiegelverkehrter Schrift verfassten Brief von A.________ aus der Untersuchungshaft nicht weiter. Die Sendung werde vorläufig zurückbehalten und könne nach Abschluss des Verfahrens herausverlangt werden.

Am 23. Mai 2017 trat das Obergericht auf die Beschwerde von A.________ gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft nicht ein.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ sinngemäss, diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben und ihm die zurückgehaltene Sendung auszuhändigen. Weiter fordert er eine "Kostendeckung von Fr. 2'500.--". Ausserdem ersucht er sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege.

C. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid des Obergerichts bleibt die Weigerung der Staatsanwaltschaft, dem Beschwerdeführer die am 19. Dezember 2016 nicht weitergeleitete und zurückbehaltene Sendung vor dem Abschluss des Strafverfahrens herauszugeben, in Kraft. Es handelt sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid in einer Strafsache; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Er schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer allerdings nicht ab; es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG . Gegen einen solchen ist die Beschwerde zulässig, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und dadurch einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). In der vorliegenden Konstellation fällt die Voraussetzung von lit. b von vornherein ausser Betracht.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).

Der Beschwerdeführer legt unter Verletzung seiner gesetzlichen Begründungspflicht nicht dar, inwiefern er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur erleidet, wenn er die umstrittene Sendung erst nach Abschluss des Strafverfahrens herausverlangen kann, und das ist auch nicht ersichtlich. Für die erstinstanzliche Beurteilung von Haftungsansprüchen gegen den Kanton Zürich und seinen Verteidiger ist das Bundesgericht von vornherein nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi