Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_223/2014 KI-generiert

Appeal Regarding Denial of Change of Counsel in Criminal Proceedings

Geschäftsnummer 1B_223/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was previously convicted by a district court for multiple offenses, including bodily harm and traffic violations, resulting in a sentence of 12 months of imprisonment and additional fines. Following the conviction, the individual requested a change of their official defense attorney, which was denied by the appellate court. Consequently, the individual filed a complaint against this decision to the Federal Tribunal, but the court found that the complaint did not adequately demonstrate any legal violations or constitutional issues in the lower court's ruling, leading to the rejection of the complaint without further proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 63 StGB, Art. 59 StGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Denial of Change of Counsel in Criminal Proceedings: Following the conviction, the individual requested a change of their official defense attorney, which was denied by the appellate court. Consequently, the individual filed a complaint against this decision to the Federal Tribunal, but the court found that the complaint did not adequately demonstrate any legal violations or constitutional issues in the lower court's ruling, leading to the rejection of the complaint without further proceedings.

Schlagwörter

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Wechsel der amtlichen Verteidigung Recht auf einen Verteidiger Strafanzeige Körperverletzung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used for the simplified procedure because the appeal did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_223/2014

Urteil vom 25. Juni 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm .

Gegenstand

Wechsel der amtlichen Verteidigung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts

des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,

vom 2. Juni 2014.

Erwägungen:

1. Das Bezirksgericht Zurzach sprach A.________ mit Urteil vom 29. Mai 2013 der einfachen Körperverletzung, des Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, das Ausländergesetz, das Umweltschutzgesetz, das Betäubungsmittelgesetz und das kantonale Baugesetz schuldig, ferner der mehrfachen Drohung, mehrfachen Beschimpfung, der Tätlichkeit, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Sachbeschädigung, und verurteilte ihn zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.--. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde gestützt auf Art. 63 StGB zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB aufgeschoben. Zudem wurde der bedingte Vollzug zweier früher ausgesprochener Geldstrafen widerrufen. Die erstandene Untersuchungshaft von insgesamt 510 Tagen bis zum Urteilszeitpunkt wurde angerechnet. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zurzach erklärte A.________ Berufung.

2. A.________ stellte am 10. April 2014 ein Gesuch um Auswechslung seines amtlichen Verteidigers. Das Obergericht des Kantons Aargau, Verfahrensleiter des Strafgerichts, wies mit Verfügung vom 2. Juni 2014 das Gesuch ab.

3. A.________ führt mit Eingabe vom 18. Juni 2014 (Postaufgabe 20. Juni 2014) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer vermag mit seinen über weite Strecken unverständlichen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Obergerichts, die zur Abweisung des Gesuchs um Auswechslung des amtlichen Verteidigers führte, bzw. die Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, sowie Rechtsanwalt B.________, Aarau, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli