Public Prosecutor's Orders Challenged and Appeal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a criminal procedure initiated by the public prosecutor's office in the canton of Schwyz against an individual, referred to as A.________, who is facing charges related to sexual acts with children, sexual coercion, and pornography. On April 19, 2023, the prosecutor issued a notice indicating their intention to file charges and allowed a timeframe for the submission of evidence requests. Simultaneously, an order was issued for the seizure of items belonging to A.________, namely a T-shirt, track pants, and a Samsung Galaxy J3 mobile phone, which had been previously confiscated on August 8, 2022. A.________ filed complaints against both the charge notification and the seizure order on April 25 and 27, 2023.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 318 Abs. 1 i.V.m, Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 30 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Public Prosecutor's Orders Challenged and Appeal Dismissed: On April 19, 2023, the prosecutor issued a notice indicating their intention to file charges and allowed a timeframe for the submission of evidence requests. Simultaneously, an order was issued for the seizure of items belonging to A.________, namely a T-shirt, track pants, and a Samsung Galaxy J3 mobile phone, which had been previously confiscated on August 8, 2022. A.________ filed complaints against both the charge notification and the seizure order on April 25 and 27, 2023.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to conclude that the appeal should not be entertained under the simplified procedure because it was obviously inadmissible.
Used to waive the imposition of court costs in this exceptional case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_222/2023
Urteil vom 12. Mai 2023
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau.
Gegenstand
Strafverfahren; Beschlagnahme,
Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 1. Abteilung, vom 19. April 2023 (SU A1 2022 7048 CWY und Verfügung SU A1 2022 7048 CWY).
Erwägungen:
1. Die 1. Abteilung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung und Pornografie. Mit Verfügung vom 19. April 2023 stellte die Staatsanwaltschaft den Parteien in Aussicht, dass sie Anklage erheben will und setzte ihnen Frist, um Beweisanträge zu stellen. Gleichentags ordnete die Staatsanwaltschaft mit einer weiteren Verfügung die Beschlagnahmung der am 8. August 2022 sichergestellten Gegenstände (T-Shirt, Trainerhose, Mobiltelefon Samsung Galaxy J3) des Beschwerdeführers an.
2. Mit Eingaben vom 25. April 2023 und 27. April 2023 führt A.________ gegen beide Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 19. April 2023 Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Verfügungen, mit welchen die Staatsanwaltschaft die Parteien darüber informiert, dass sie Anklage erheben will und ihnen Frist für die Stellung von Beweisanträgen setzt, sind nach Art. 318 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StPO nicht anfechtbar. Die vorliegende Beschwerde in Strafsachen erweist sich demzufolge als unzulässig, soweit sie sich gegen die entsprechende verfahrensleitende Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. April 2023 richtet.
4. Die zusätzlich angefochtene Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. April 2023 betrifft zwar eine Strafsache ( Art. 78 Abs. 1 BGG ). Es handelt sich allerdings nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG . Vielmehr ist sie zunächst mit Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO beim Kantonsgericht des Kantons Schwyz anfechtbar (vgl. angefochtene Verfügung, Rechtsmittelbelehrung). Mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs erweist sich die Beschwerde damit auch insoweit als unzulässig. Gestützt auf Art. 30 Abs. 2 BGG ist die Sache jedoch zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Schwyz zu überweisen.
5. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als offensichtlich unzulässig und ist auf sie daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf die Auferlegung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht des Kantons Schwyz überwiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz (unter Beilage der Beschwerde) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Mai 2023
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Müller
Der Gerichtsschreiber: Hahn