Complainant v. Cantonal Chamber of Indictment (Suspension of Criminal Proceeding)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person initiated a complaint against the decision of the St. Gallen public prosecutor's office, which had suspended a criminal investigation initiated by her regarding alleged offenses such as false accusation and defamation. This suspension was in connection with a separate ongoing criminal proceeding against the complainant related to property offenses. The complaint sought to overturn the suspension decision made on January 6, 2020, which was later upheld by the St. Gallen Cantonal Chamber of Indictments on April 1, 2020. The complainant argued that the suspension caused them significant financial losses, but the Federal Tribunal found that these were not legal disadvantages warranting an appeal, leading to the decision that the appeal was inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Complainant v. Cantonal Chamber of Indictment (Suspension of Criminal Proceeding): Gallen public prosecutor's office, which had suspended a criminal investigation initiated by her regarding alleged offenses such as false accusation and defamation. This suspension was in connection with a separate ongoing criminal proceeding against the complainant related to property offenses. The complaint sought to overturn the suspension decision made on January 6, 2020, which was later upheld by the St. Gallen Cantonal Chamber of Indictments on April 1, 2020. The complainant argued that the suspension caused them significant financial losses, but the Federal Tribunal found that these were not legal disadvantages warranting an appeal, leading to the decision that the appeal was inadmissible.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article governs the imposition of costs, and the dispositive explicitly states that no costs shall be levied.
The appeal was dismissed because the appellant failed to demonstrate that the challenged interlocutory decision could cause an irreparable disadvantage in the sense of this article.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_222/2020
Urteil vom 25. Mai 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt Gossau.
Gegenstand
Strafverfahren; Sistierung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer
des Kantons St. Gallen vom 1. April 2020
(AK.2020.23-AK).
Erwägungen:
1. Das Untersuchungsamt Gossau führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Vermögensdelikten. Aufgrund einer Strafanzeige von A.________ wegen falscher Anschuldigung, übler Nachrede etc. ist ein weiteres Verfahren hängig gegen die Personen, die A.________ wegen Vermögensdelikten angezeigt haben. Am 6. Januar 2020 sistierte das Untersuchungsamt das von A.________ angestrengte Strafverfahren.
Am 1. April 2020 wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen die Beschwerde von A.________ gegen die Sistierungsverfügung ab.
Mit Beschwerde vom 6. Mai 2020 beantragt A.________ sinngemäss, die Sistierung aufzuheben.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem die Anklagekammer eine Verfahrenssistierung schützte; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG ). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat die Beschwerdeführerin darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat sie die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern ihr durch die Sistierung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur erwachsen könnte, und das ist auch nicht ersichtlich. Sie behauptet in diesem Zusammenhang bloss, durch die Sistierung entstünden ihr "extreme Verluste". Verluste sind indessen faktische, nicht rechtliche Nachteile. Es ist zudem weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern überhaupt hohe Kosten anfallen, die bei einem für die Beschwerdeführerin günstigen Verfahrensausgang nicht wiedergutgemacht werden könnten.
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, weil nicht dargetan ist, dass der angefochtene Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Mai 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi