Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_221/2021 KI-generiert

Suspect Challenging Seizure of Funds for Procedural Costs Fails to Meet Substantiation Requirements

Geschäftsnummer 1B_221/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Swiss Federal Tribunal addressed an appeal from an individual, referred to as A.________, against a decision related to criminal proceedings concerning an alleged unlawful entry at a border crossing in Switzerland on January 5, 2021. The Brugg-Zurzach prosecutor's office had ordered the seizure of 400 euros from A.________ as a cost deposit after A.________ could not provide the required 1,500 Swiss francs. This seizure decision was upheld by the Aargau Cantonal Court’s Criminal Chamber, which found a sufficient suspicion of an attempted unlawful entry, justifying the seizure for securing costs. A.________ contested this decision, claiming it violated their rights, but failed to substantiate these claims according to the legal requirements for appeals, leading to the Tribunal's decision not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Suspect Challenging Seizure of Funds for Procedural Costs Fails to Meet Substantiation Requirements: The Brugg-Zurzach prosecutor's office had ordered the seizure of 400 euros from A.________ as a cost deposit after A.________ could not provide the required 1,500 Swiss francs. This seizure decision was upheld by the Aargau Cantonal Court’s Criminal Chamber, which found a sufficient suspicion of an attempted unlawful entry, justifying the seizure for securing costs. A.________ contested this decision, claiming it violated their rights, but failed to substantiate these claims according to the legal requirements for appeals, leading to the Tribunal's decision not to proceed with the case.

Schlagwörter

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Strafverfahren Beschlagnahmebefehl Pfändung von Guthaben Hausfriedensbruch Versuch im Strafrecht Verletzung von Verfahrensrechten Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Reihenfolge der Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure due to failure to meet formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to grant the waiver of court costs in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_221/2021

Urteil vom 5. Mai 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Deutschland,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach,

Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG.

Gegenstand

Strafverfahren; Beschlagnahmebefehl,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des

Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen,

vom 26. März 2021 (SBE.2021.6).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Verdachts der rechtswidrigen Einreise am Grenzübergang in U.________ vom 5. Januar 2021. Die Staatsanwaltschaft verfügte mündlich die Abnahme eines Bussen- und Kostendepositums in Höhe von Fr. 1'500.-- durch die Grenzwache, wobei A.________ lediglich EUR 400.-- beibringen konnte.

Mit Beschlagnahmebefehl vom 20. Januar 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO die Beschlagnahme der sichergestellten EUR 400.-- zwecks Kostensicherung an. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. März 2021 abwies, soweit sie darauf eintrat. Aufgrund des Wahrnehmungsberichts und der Anzeige des Grenzwachtkorps sowie der Einvernahme von A.________ bejahte die Beschwerdekammer in Strafsachen das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts zumindest hinsichtlich einer versuchten rechtswidrigen Einreise. Ein Tatverdacht hinsichtlich einer auch nur versuchten rechtswidrigen Einreise reiche zur Anordnung der Kostendeckungsbeschlagnahme aus.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 2. Mai 2021 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. März 2021. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen nicht auseinander. Er vermag nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, inwiefern diese Begründung bzw. der Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Mai 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli