Appeal Against Pre-Trial Detention Extension Deemed Inadmissible Due to Untimely Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint regarding the denial of a request for release from detention by an individual who had been in custody since July 13, 2009. On November 27, 2009, the local court approved an extension of the individual's pre-trial detention, which led to an appeal filed on January 25, 2010, seeking to overturn the court's decision and secure immediate release. However, the Supreme Court ruled that the appeal was submitted after the statutory deadline, rendering it inadmissible. Additionally, the request for free legal assistance was denied, although no court costs were imposed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 46 BGG, Art. 48 BGG; Appeal Against Pre-Trial Detention Extension Deemed Inadmissible Due to Untimely Filing: On November 27, 2009, the local court approved an extension of the individual's pre-trial detention, which led to an appeal filed on January 25, 2010, seeking to overturn the court's decision and secure immediate release. However, the Supreme Court ruled that the appeal was submitted after the statutory deadline, rendering it inadmissible. Additionally, the request for free legal assistance was denied, although no court costs were imposed.
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KI-generiertUsed to decide on the appeal in simplified procedure due to the obvious lack of admissibility (untimely filing).
Used to reject the request for legal aid because the appeal was obviously without merit.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_22/2010
Urteil vom 1. Februar 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Advokat Urs Grob,
gegen
Statthalteramt Liestal, Rheinstrasse 27, Postfach,
4410 Liestal.
Gegenstand
Haftentlassung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. November 2009 des Verfahrensgerichts in Strafsachen des
Kantons Basel-Landschaft, Vizepräsident.
Erwägungen:
1. Mit Beschluss vom 27. November 2009 hat der Vizepräsident des Ver-fahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft ein von X.________ gestelltes Haftentlassungsgesuch abgewiesen. Gleichzeitig hat er dem Haftverlängerungsantrag des Statthalteramtes Liestal stattgegeben und die Untersuchungshaft, in welcher sich X.________ seit dem 13. Juli 2009 befindet, bis zum 20. Februar 2010 verlängert.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2010 lässt X.________ durch seinen Rechtsbeistand Beschwerde in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ) ans Bundesgericht führen mit dem Hauptantrag, der Beschluss vom 27. November 2009 sei aufzuheben; er, der Beschwerdeführer, sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
Unter den gegebenen Umständen hat das Bundesgericht davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.
2. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar ( Art. 47 Abs. 1 BGG ).
Nach den Angaben in der Beschwerde ist der angefochtene Beschluss dem Beschwerdeführer selber wie auch seinem Rechtsbeistand am 28. November 2009 zugestellt worden. Also begann die Frist zur Anfechtung des Beschlusses am 29. November 2009 zu laufen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ), und am Montag, 28. Dezember 2009 endete sie ( Art. 45 Abs. 1 BGG ). Da ein Fall strafprozessualer Haft in Frage steht, stand die Frist - entgegen der in der Beschwerdeschrift bekundeten Auffassung - während den Weihnachtsgerichtsferien nicht still (s. BGE 133 I 270 im Zusammenhang mit Art. 46 BGG ).
Die erst am Montag, 25. Januar 2010 der Post übergebene Beschwerde ist daher klarerweise verspätet eingereicht worden (vgl. Art. 48 BGG ), sodass auf sie nicht einzutreten ist.
Der Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden kann.
3. Da die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ( Art. 64 BGG ). Es wid aber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Statthalteramt Liestal sowie dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Vizepräsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Februar 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Bopp