Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_219/2022 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Lack of Judicial Impartiality for Formal Defects

Geschäftsnummer 1B_219/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a grievance against the Zurich Cantonal Court, alleging that the court denied him his right to a lawful, competent, independent, and impartial tribunal. This followed his initial complaint in January 2022 against a prosecutor, wherein he accused certain members of the Zurich Cantonal Court of being compromised and unable to make impartial decisions because they were "injured parties" in the proceedings. The complainant invoked constitutional provisions regarding legal delay and denial of justice, but the complaint lacked specific examples to demonstrate these alleged violations. Consequently, the Swiss Federal Tribunal found the complaint did not meet the formal requirements and thus decided not to proceed with it, also denying the request for free legal aid due to the evident lack of prospects for success.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 42 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Lack of Judicial Impartiality for Formal Defects: This followed his initial complaint in January 2022 against a prosecutor, wherein he accused certain members of the Zurich Cantonal Court of being compromised and unable to make impartial decisions because they were "injured parties" in the proceedings. The complainant invoked constitutional provisions regarding legal delay and denial of justice, but the complaint lacked specific examples to demonstrate these alleged violations. Consequently, the Swiss Federal Tribunal found the complaint did not meet the formal requirements and thus decided not to proceed with it, also denying the request for free legal aid due to the evident lack of prospects for success.

Schlagwörter

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BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen) richterliche Unparteilichkeit gesetzliche Formmängel Verfassung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Streitgegenstand anfechtbarer Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not accepted (nicht eingetreten) because it did not meet the statutory formal requirements.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was denied because the appeal was deemed obviously without merit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No costs were imposed on the appeal as an exception.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_219/2022

Urteil vom 4. Mai 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich,

Hirschengraben 15, 8001 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren.

Erwägungen:

1. A.________ reichte am 1. Mai 2022 eine "Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zürich" ein. Das Obergericht verweigere ihm den "Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht". Er habe im Januar 2022 eine erste Beschwerde gegen Staatsanwalt Roland Geisseler beim Obergericht des Kantons Zürich eingereicht. Bei den Verfahren seien die Oberrichter Andreas Flury, die Leitende Gerichtsschreiberin Angelika Nierhoff Dewitz und der Gerichtsschreiber Titus Graf "geschädigte Personen". Solange diese Personen beim Obergericht ihre Funktionen ausüben würden, könne das Obergericht keine Beschlüsse fassen. Damit wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht, soweit überhaupt verständlich, eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV (Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung) sowie von Art. 30 Abs. 1 BV vor.

2. Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen ( Art. 42 BGG ). Bei Verfassungsrügen besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Die Rüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer zeigt nicht konkret auf, in welchem Verfahren das Obergericht Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 30 Abs. 1 BV verletzt haben sollte. Soweit er geltend macht, er hätte gegen Staatsanwalt Roland Geisseler beim Obergericht eine Beschwerde eingereicht, unterlässt er es aufzuzeigen, um was es in diesem Verfahren der Sache nach überhaupt geht. Er macht einzig geltend, die bereits erwähnten Gerichtspersonen des Obergerichts seien in diesem Verfahren "geschädigte Personen". Seine Stellung in diesem Verfahren erläutert er indessen nicht weiter. Somit ergibt sich aus seiner Beschwerde nicht ansatzweise, inwiefern das Obergericht die behaupteten Verfassungsverletzungen begangen haben sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen klarerweise nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli