Zurich v. Defendant (Swiss Federal Supreme Court)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual was convicted of multiple counts of rape and sexual coercion by a district court, resulting in a prison sentence of 42 months, which included time already served. Following a request for release from custody, the district court denied the application, citing the risk of flight and potential for further offenses. The individual subsequently lodged a complaint to the Swiss Federal Tribunal contesting this decision, but failed to substantiate any constitutional rights violations or present a valid legal basis for the appeal. Consequently, the court did not consider the complaint and chose not to impose any costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 6 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Zurich v. Defendant (Swiss Federal Supreme Court): Following a request for release from custody, the district court denied the application, citing the risk of flight and potential for further offenses. The individual subsequently lodged a complaint to the Swiss Federal Tribunal contesting this decision, but failed to substantiate any constitutional rights violations or present a valid legal basis for the appeal. Consequently, the court did not consider the complaint and chose not to impose any costs.
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KI-generiertThe appeal was not admitted due to insufficient reasoning, which allowed a decision under the simplified procedure.
Used to rule that no court costs shall be levied.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_219/2009
Urteil vom 20. August 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, Postfach 2251, 8026 Zürich.
Gegenstand
Haftentlassungsgesuch,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juli 2009
des Bezirksgerichts Horgen, III. Abteilung.
Erwägungen:
1. Das Bezirksgericht Horgen sprach X.________ mit Urteil vom 1. Juli 2009 der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung usw. schuldig und verurteilte ihn unter Einbezug einer widerrufenen bedingten Strafe von vier Monaten Gefängnis zu einer Gesamtstrafe von 42 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 494 Tage durch Haft erstanden sind, sowie zu einer Busse von Fr. 500.--.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2009 wies das Bezirksgericht Horgen ein Haftentlassungsgesuch von X.________ ab. Es ging dabei sowohl von Flucht- als auch von Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr aus.
2. Gegen die Verfügung vom 15. Juli 2009 reichte der im kantonalen Verfahren amtlich verteidigte X.________ am 6. August 2009 eine in Türkisch abgefasste Eingabe beim Bundesgericht ein. Das Bundesgericht forderte ihn mit Verfügung vom 7. August 2009 unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 6 BGG auf, die Eingabe bis spätestens am 17. August 2009 in eine Amtssprache zu übersetzen, ansonsten sie unbeachtet bleibe. Innert Frist reichte X.________ eine in Deutsch abgefasste Eingabe beim Bundesgericht ein. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder den Anspruch auf persönliche Freiheit, verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 I 313 E. 2 S. 315; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund und legt nicht dar, inwiefern das Bezirksgericht in verfassungswidriger Weise sein Haftentlassungsgesuch abgewiesen haben sollte. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen der angefochtenen Verfügung darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Horgen, III. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. August 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli