Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_218/2018 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Pre-Trial Detention Extension Due to Risk of Collusion

Geschäftsnummer 1B_218/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a defendant who has been charged with multiple serious offenses including attempted endangerment of life, bodily harm, violence and threats against officials, and various counts of damage and trespassing. The defendant has been in pre-trial detention since January 12, 2018, under a security detention order initially issued on February 21, 2018. An appeal against this detention order was filed, asserting claims of manipulation and influence upon witnesses, as well as contesting the legal grounds for continued detention. The courts evaluated the need for ongoing detention due to concerns about the risk of collusion, reiterating the defendant's previous violent behavior and history of influencing witnesses amid pending and related charges. The situation raised issues regarding the adequacy of alternative measures to secure the integrity of the judicial process.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1-2 BGG, Art. 229 StPO, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 181 StGB, Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 318 StPO; Swiss Federal Supreme Court Upholds Pre-Trial Detention Extension Due to Risk of Collusion: The defendant has been in pre-trial detention since January 12, 2018, under a security detention order initially issued on February 21, 2018. An appeal against this detention order was filed, asserting claims of manipulation and influence upon witnesses, as well as contesting the legal grounds for continued detention. The courts evaluated the need for ongoing detention due to concerns about the risk of collusion, reiterating the defendant's previous violent behavior and history of influencing witnesses amid pending and related charges. The situation raised issues regarding the adequacy of alternative measures to secure the integrity of the judicial process.

Schlagwörter

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Anordnung von Sicherheitshaft Untersuchungshaft Kollusionsgefahr mit Zeugen Ausdehnung des Verfahrens Drohung Anklagezulassung Versuch im Strafrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

Granted the request for free legal aid because the legal requirements were met, as stated in the costs section.

Art. 98 BGG

Cited in the reasoning (Section 3.4) regarding the scope of review for fundamental rights when dealing with procedural measures, but not explicitly in the final orders.

Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO

Implied basis for upholding the decision regarding the danger of collusion (Verdunkelungsgefahr), although the final order only confirms the lower court's decision based on the established grounds.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (23)

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*Switzerland v. Defendant (Drug Trafficking)*
«…schlossen erscheint (BGE 143 IV 330 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_409/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 3.2 in fine, 1B_218/2018 vom 30. Mai 2018 E. 2, 1B_58/2020 vom 24. Februar 2020 E. 4.2, 1B_94/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1, 7B_154/2023 vom 13.…»
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«…ngen sind jedoch an den Nachweis von Verdunkelungs- gefahr zu stellen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_218/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1 f.; siehe auch BGE 132 I 21 E. 3.2.2). 4.2 Die Beschwerdekammer hielt in ihrem Beschlus…»
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«…Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_218/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1 f.). 4.4 Mit dem Zwangsmassnahmengericht ist im vorliegend frühen Verfahrensstadium – b…»
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«…ngen sind jedoch an den Nachweis von Verdunkelungs- gefahr zu stellen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_218/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1 f.). 5.3 Dass das Zwangsmassnahmengericht von konkreter Kollusionsgefahr ausgegan-…»
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«…e Anforde- rungen sind jedoch an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 1B_218/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1 f.). 5.2 Die Beschwerdekammer hat sich im Zusammenhang mit der Neubeurteilung ihres Bes…»
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«…ere Anforderungen sind jedoch an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 1B_218/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1 f.). 5.2 Die Beschwerdekammer hat sich im Zusammenhang mit der Neubeurteilung ihres Bes…»
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«…e Anforde- rungen sind jedoch an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 1B_218/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1 f.). 5.2 Das Bundesgericht hatte bereits in seinem Urteil 1B_234/2020 vom 5. Juni 2020…»
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«…ere Anforderungen sind jedoch an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 1B_218/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1 f.). 5.2 Das Bundesgericht hatte bereits in seinem Urteil 1B_234/2020 vom 5. Juni 2020…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_218/2018

Urteil vom 30. Mai 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,

Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel.

Gegenstand

Anordnung von Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 29. März 2018 (HB.2018.14).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt hat am 22. November 2017 Anklage gegen A.________ beim Strafgericht erhoben wegen versuchter Gefährdung des Lebens, mehrfacher Körperverletzung (darunter qualifizierte und versuchte einfache Körperverletzung), Gewalt und Drohung gegen Beamte, mehrfacher Drohung, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und weiteren Delikten. Gerichtshängig sind zudem ein Einspracheverfahren gegen einen Strafbefehl vom 20. Dezember 2017, in welchem dem Beschuldigten mehrfache Gewalt und Drohung gegen Beamte vorgeworfen wird, sowie eine weitere Anklage der Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2018 wegen mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfacher Drohung und mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage.

B. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hin ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt am 21. Februar 2018 die Fortdauer der (seit dem 12. Januar 2018 gegenüber dem Beschuldigten vorbestehenden) Untersuchungshaft in Form von Sicherheitshaft an. Eine gegen den Haftanordnungsentscheid vom 21. Februar 2018 erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, am 29. März 2018 ab, soweit es darauf eintrat.

C. Den Entscheid des Appellationsgerichts vom 29. März 2018 focht der Beschuldigte mit Beschwerde vom 25. April 2018 (Postaufgabe: 2. Mai 2018) beim Bundesgericht an. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und seine Entlassung aus der Sicherheitshaft, allenfalls gegen Ersatzmassnahmen für Haft.

Die Staatsanwaltschaft und das Appellationsgericht beantragen mit Vernehmlassungen vom 7. Mai 2018 je die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer beantragt mit Eingabe vom 11. Mai (Posteingang: 16. Mai) 2018 die unentgeltliche Prozessführung. Am 17. Mai 2018 verzichtete das Bundesgericht einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer replizierte am 24. Mai (Posteingang: 28. Mai) 2018.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Anordnung von Sicherheitshaft ( Art. 80 Abs. 1-2 BGG i.V.m. Art. 222 und Art. 229 StPO ). Diesbezüglich sind die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG erfüllt.

Soweit sich die Beschwerdeschrift hingegen zu diversen Themen äussert, die nicht Gegenstand des angefochtenen Haftanordnungsentscheides bilden (Ausstand von kantonalen Justizpersonen, Editionen und Beschlagnahmen, Beweisanträge im hängigen Strafverfahren, psychiatrische Begutachtung in einem separaten Berufungsverfahren usw.), ist darauf nicht einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer bestreitet den allgemeinen Haftgrund des dringenden Verdachts von Vergehen oder Verbrechen (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) nur kursorisch. Er macht insbesondere geltend, eine Strafanzeigerin (seine Ex-Freundin) habe die "Sistierung" des Strafverfahrens wegen Nötigung und anderen Delikten beantragt bzw. die betreffende "Strafanzeige zurückgezogen". Die Anzeigerin habe beim Vorwurf der Nötigung gelogen. Die Tonaufnahme einer ihm zur Last gelegten telefonischen Drohung sei unverwertbar.

Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeschrift diesbezüglich den gesetzlichen Substanziierungsanforderungen genügt (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ). Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ergeben sich aus dem (vom Beschuldigten mit Einsprache angefochtenen) Strafbefehl vom 20. Dezember 2017 sowie aus den Anklageschriften der Staatsanwaltschaft vom 22. November 2017 und 14. Februar 2018 ausreichend konkrete Verdachtsgründe für die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Vergehen und Verbrechen (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.1-3.2 S. 318 f.; 330 E. 2.1 S. 333 f.; je mit Hinweisen). Soweit er sinngemäss vorbringt, betreffend Nötigung und Drohung sei die "Strafanzeige" (bzw. der Strafantrag) einer Anzeigeerstatterin "zurückgezogen" worden, ist darauf hinzuweisen, dass bei Offizialdelikten wie zum Beispiel Nötigung ( Art. 181 StGB ) selbst ein allenfalls rechtswirksam zurückgezogener Strafantrag kein Prozesshindernis begründen würde. Ausserdem werden dem Beschwerdeführer noch weitere (von Amtes wegen zu verfolgende) Vergehen und Verbrechen zur Last gelegt. Auch das Vorbringen, die Tonaufnahme einer ihm vorgeworfenen telefonischen Drohung sei unverwertbar, lässt den allgemeinen Haftgrund nicht dahinfallen. Zum einen wäre über allfällige Beweisverwertungsverbote grundsätzlich nicht im Haftprüfungsverfahren (sondern im gerichtlichen Hauptverfahren) abschliessend zu entscheiden ( BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333; 141 IV 289 E. 1 S. 291 f.); zum anderen beschlägt das angerufene Verwertungsverbot den dringenden Verdacht diverser anderer Vergehen und Verbrechen laut Anklageschriften nicht. Auf die nicht ausreichend substanziierten pauschalen Bestreitungen der Tatvorwürfe (bzw. der protokollierten belastenden Aussagen von Gewährspersonen) ist nicht einzutreten.

3. Die kantonalen Haftgerichte bejahen auch die besonderen Haftgründe der Kollusions- und der Wiederholungsgefahr. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Haftgründe. Zur Verdunkelungsgefahr bringt er Folgendes vor: Der Vorwurf, er neige zu manipulativen Einflussnahmen, sei unbegründet und willkürlich. Er habe nie jemanden unter Druck gesetzt oder unzulässig beeinflusst. Er und seine derzeitige Freundin wünschten, dass er seine ehemalige Freundin, die Strafanzeige gegen ihn erstattet habe, nie mehr sehe und dass Letztere ihn endlich in Ruhe lasse. Diese Ex-Freundin habe ihm gegen seinen Willen ständig Liebesbriefe geschrieben. Er werde sie an der kommenden Hauptverhandlung mit Fragen konfrontieren. Sie habe ihm geschrieben, dass sie nicht zur Verhandlung kommen wolle und nötigenfalls auch schweigen könne. Ein Kontaktverbot gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau habe er nicht missachtet. Auch diese habe gegenüber der Polizei gelogen und ihn zu Unrecht belastet. Selbst bei einer Bejahung von Kollusionsgefahr könne einer solchen mit Ersatzmassnahmen für Haft, etwa einer Sicherheitsleistung, einem Kontaktverbot bzw. einer Rayon-Eingrenzung, ausreichend begegnet werden.

3.1. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen ( Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO ). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen ( BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f. ; 132 I 21 E. 3.2 S. 23; 117 Ia 257 E. 4b-c S. 261).

3.2. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen ( BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f. ; 132 I 21 E. 3.2 S. 23 mit Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen ( BGE 132 I 21 E. 3.2.1 S. 23 f. mit Hinweisen). Besondere Berücksichtigung verdienen die persönliche Situation und eine allfällige besondere Schutzbedürftigkeit des mutmasslichen Opfers bzw. wichtiger Gewährspersonen (vgl. BGE 132 I 21 E. 3.4 S. 26; Urteile 1B_406/2016 vom 22. November 2016 E. 2.4 und 2.6; 1B_341/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 3.2 und 3.4).

Nach Abschluss der Untersuchung ( Art. 318 StPO ) durch die Staatsanwaltschaft und insbesondere nach Durchführung einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung ( Art. 335-351 StPO ) bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung. Er dient primär der Sicherung einer ungestörten Strafuntersuchung. Zwar ist auch die richterliche Sachaufklärung vor unzulässigen Einflussnahmen möglichst zu schützen. Dies gilt namentlich im Hinblick auf die (beschränkte) Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme anlässlich der Hauptverhandlung ( Art. 343 und Art. 405 Abs. 1 StPO ). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind jedoch an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen ( BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f. ; 132 I 21 E. 3.2.1-3.2.2 S. 23 f. ; 123 I 31 E. 3c S. 35; 117 Ia 257 E. 4b-c S. 261; vgl. Marc Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N. 7; Hug/Scheidegger, in: Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N. 26-28; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, Rz. 990 f.; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 221 N. 9; Alexis Schmocker, in: Code de procédure pénale suisse, Commentaire romand, Basel 2011, Art. 221 N. 16).

3.3. Der Haftrichter hat auch zu prüfen, ob einem gewissen Kollusionsrisiko schon mit geeigneten Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft ausreichend begegnet werden könnte (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.2 S. 78; 137 IV 122 E. 6.2 S. 131 f. ; 133 I 27 E. 3.2 S. 30; 270 E. 3.3.1 S. 279 f.). Gemäss Art. 237 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Mögliche Ersatzmassnahmen (Abs. 2) sind namentlich die Auflage, sich nur noch oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c) oder das Verbot, mit einer bestimmten Person Kontakte zu pflegen (lit. g). Der Haftrichter kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt ( Art. 237 Abs. 5 StPO ).

3.4. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit ( Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV ) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung ( BGE 143 IV 316 E. 3.3 S. 319; 330 E. 2.1 S. 334; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 143 IV 316 E. 3.3 S. 319; 330 E. 2.1 S. 334; je mit Hinweis).

3.5. Die kantonalen Haftgerichte legen dar, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine "manipulative Persönlichkeit" handle, die vor der Ausübung und Androhung von Gewalt nicht zurückschrecke. Sie verweisen diesbezüglich auf die Vorstrafenberichte und die Untersuchungsergebnisse im hängigen Strafverfahren. Die einschlägigen Straftaten hätten sich im Verlauf der letzten zwei Jahre "massiv gehäuft" (vgl. Haftanordnungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichtes vom 21. Februar 2018, S. 2).

Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, es sei beim Beschwerdeführer als Muster erkennbar, dass er geschädigte Personen bedrohe und manipuliere. Auch habe er Belastungszeug (inn) en mit haltlosen Strafanzeigen unter Druck gesetzt. Er sei schon am 29. September 2014 wegen Drohung zum Nachteil seiner damaligen Ehegattin rechtskräftig verurteilt worden. Am 15. März 2017 habe ihn das Appellationsgericht unter anderem wegen erneuter Drohung und versuchter schwerer Körperverletzung (ebenfalls zum Nachteil seiner früheren Ehefrau) rechtskräftig schuldig gesprochen.

Nach Aussagen einer der mutmasslichen Geschädigten im hängigen Verfahren, nämlich seiner Ex-Freundin, habe diese ihn bereits fünf Mal aus der Wohnung gewiesen. Angesichts der in der Strafuntersuchung festgestellten "Beziehungsdynamik" bzw. des bisherigen Verhaltens des Beschuldigten sei zu befürchten, dass er erneut Einfluss auf sie nehmen und auf ihre Aussagen vor dem erkennenden Strafgericht einwirken könnte. Kontaktverbote gegen ihn hätten sich als nutzlos erwiesen. Dies habe sich zuletzt anlässlich der Vorfälle vom 10. Januar 2018 manifestiert, als die Polizei unter anderem am Wohnort seiner früheren Ehefrau (und ihrer gemeinsamen Tochter) gegen ihn habe intervenieren müssen, nachdem er ein gerichtliches Annäherungsverbot (gegenüber der geschiedenen Gattin) verletzt habe.

Er bestreite auch nicht, dass eine Tonaufnahme eines Telefongespräches vorliege, bei dem er zu seiner Ex-Freundin gesagt habe: "zwing' mich nicht, dir weh zu tun". Ähnliche Drohungen bzw. sogar Todesdrohungen habe er schon gegenüber seiner früheren Ehefrau (per SMS) geäussert. Auch im Untersuchungsgefängnis habe sich der Beschwerdeführer wiederholt aggressiv verhalten, weshalb mehrmals ein (jeweils zweitägiger) Disziplinararrest gegen ihn habe ausgefällt werden müssen.

Auffällig sei sodann, dass er bei den untersuchten Straften zulasten seiner Ex-Freundin offenbar erfolgreich bewirkt habe, dass diese zwischenzeitlich einen Rückzug des Strafantrages ins Auge gefasst habe. Erst nach einem Hinweis der Staatsanwaltschaft, wonach die untersuchten Offizialdelikte (Nötigungsversuche) von einem Rückzug des Strafantrages nicht betroffen wären, habe sie von diesem Schritt abgesehen. Es seien noch weitere Anklagen vor dem Strafgericht hängig, welche Offizialdelikte gegen mehrere Personen beträfen, darunter versuchte Gefährdung des Lebens, mehrfache (qualifizierte und versuchte einfache) Körperverletzung, mehrfache Drohung sowie Gewalt und Drohung gegen Beamte. Unterdessen werfe die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten (in einem weiteren Verfahren) noch eine zusätzliche Straftat vor. Im Oktober 2016 habe er in einem Café einen Gast aus nichtigem Anlass (verbal und mit einem Hammer) bedroht.

Die Ex-Freundin werde im gerichtlichen Hauptverfahren mit dem Beschwerdeführer als Belastungszeugin zu konfrontieren sein. Die Hauptverhandlung werde (laut Stellungnahme der Staatsanwaltschaft) Ende Mai oder Anfang Juni 2018 stattfinden. Bis dahin seien weitere drohende Einflussnahmen des Beschuldigten auf Gewährspersonen unbedingt zu vermeiden.

3.6. Die kantonalen Haftgerichte legen willkürfrei dar, dass der Beschwerdeführer eine ausgeprägte Neigung hat, Menschen, darunter auch mutmasslich Geschädigte bzw. Gewährspersonen im hängigen Strafverfahren, massiv unter Druck zu setzen. Er ist am 12. Januar 2018 in Untersuchungshaft versetzt worden, nachdem er gemäss den Darlegungen der kantonalen Instanzen kurz zuvor erneut einschlägige Straftaten (darunter mehrfache versuchte Nötigung, mehrfache Drohung und mehrfachen Missbrauch einer Fernmeldeanlage) begangen und - teilweise in Verletzung eines gerichtlichen Kontaktverbotes - auf das Strafverfahren Einfluss zu nehmen versucht habe. Am 10. Januar 2018 habe die Polizei kurz nacheinander an zwei Orten intervenieren müssen, nach Auseinandersetzungen (insbesondere mit seiner früheren Ehefrau an deren Wohnort), welche der Beschwerdeführer provoziert habe.

Was er dagegen einwendet, lässt die Annahme von Kollusionsgefahr im aktuellen Verfahrensstadium nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Es ist zu vermeiden, dass Gewährspersonen, die an der unmittelbar bevorstehenden Hauptverhandlung voraussichtlich zu befragen sein werden, vom Beschwerdeführer (weiter) eingeschüchtert oder sonstwie beeinflusst werden. Angesichts seiner einschlägigen Vorstrafen und der Ergebnisse der Strafuntersuchung lässt sich der erheblichen Gefahr von erneuten Verdunkelungshandlungen des Beschwerdeführers mit blossen Ersatzmassnahmen für Haft (etwa Kontakt- und Rayonverboten) derzeit nicht ausreichend begegnen. Die von ihm ausdrücklich angebotene Sicherheitsleistung kommt hier ebenfalls nicht in Betracht, zumal er an anderer Stelle geltend macht, er sei mittellos und nicht in der Lage, einen Kostenvorschuss zu leisten.

Es kann offen bleiben, ob neben Kollusionsgefahr auch noch die separaten besonderen Haftgründe der Flucht- und/oder der Wiederholungsgefahr ( Art. 221 Abs. 1 lit. a und lit. c StPO ) zu bejahen wären.

4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Der seit längerer Zeit strafprozessual inhaftierte Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere die finanzielle Bedürftigkeit des Gesuchstellers) ausreichend dargetan sind, ist das Gesuch zu bewilligen ( Art. 64 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, und dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Roman Hänggi, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Mai 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Forster