Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_217/2018 KI-generiert

A. and B. v. Cantonal High Court and Regional Public Prosecutor’s Office on Police Escort and Examination Orders

Geschäftsnummer 1B_217/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal procedure initiated against an individual for various offenses, including false accusation and attempted arson. Following several legal actions, including a summons for questioning and a physical examination, the individual and their partner appealed to a higher court regarding the actions of the regional prosecutor, claiming their rights were violated. The appeal was dismissed by the appellate court, which reasoned that the complainants lacked the legal standing to challenge the decisions affecting them and that one of them had not been adversely affected by the contested actions. This led to a further appeal to the Supreme Court, where the complainants questioned the legitimacy of the court's previous decisions and raised concerns about bias from the judges involved. However, their appeal did not substantiate claims of legal or constitutional violations, resulting in the Supreme Court's decision not to proceed with the matter.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; A. and B. v. Cantonal High Court and Regional Public Prosecutor’s Office on Police Escort and Examination Orders: Following several legal actions, including a summons for questioning and a physical examination, the individual and their partner appealed to a higher court regarding the actions of the regional prosecutor, claiming their rights were violated. The appeal was dismissed by the appellate court, which reasoned that the complainants lacked the legal standing to challenge the decisions affecting them and that one of them had not been adversely affected by the contested actions. This led to a further appeal to the Supreme Court, where the complainants questioned the legitimacy of the court's previous decisions and raised concerns about bias from the judges involved. However, their appeal did not substantiate claims of legal or constitutional violations, resulting in the Supreme Court's decision not to proceed with the matter.

Schlagwörter

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Strafverfahren Untersuchung von Personen etc Parteistellung der Staatsanwaltschaft Polizei und öffentliche Ordnung Strafanzeige Beschwerdelegitimation materielle Beurteilung Beweisverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because it evidently did not meet the formal requirements for appeal proceedings.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_217/2018

Urteil vom 11. Mai 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; Untersuchung von Personen etc.,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. März 2018 (BK 18 7 + 8).

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, evtl. Irreführung der Rechtspflege, Nötigung, versuchter Anstiftung zu Sachbeschädigung und Brandstiftung, Beschimpfung und Drohung. Am 10. November 2017 ordnete sie die Vorführung von A.________ zur Einvernahme am 4. evtl. 5. Dezember 2017 an. Die Kantonspolizei Wallis wurde mit der Durchführung der Anhaltung bzw. dem Vollzug des Vorführungsbefehls beauftragt. Am 5. Dezember 2017 ordnete die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau zudem die körperliche Untersuchung von A.________ an. Gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft (Vorführung, körperliche Untersuchung) sowie die Durchführung der Anhaltung bzw. den Vollzug des Vorführungsbefehls durch die Walliser und Berner Kantonspolizei erhoben A.________ und seine Lebenspartnerin B.________ am 13. Dezember 2017 Beschwerde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 15. März 2018 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, soweit sie sich gegen die Durchführung der Anhaltung bzw. den Vollzug des Vorführungsbefehls im Kanton Wallis richtet. Diesbezüglich sei die Beschwerde an die Strafkammer des Kantons Wallis weiterzuleiten. B.________ sei durch die angefochtenen Verfügungen nicht betroffen und somit nicht zur Beschwerde legitimiert. A.________ fehle es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, da die fraglichen Verfahrenshandlungen erfolgt seien und nicht mehr korrigiert werden könnten. Die Frage der Verwertbarkeit der Aussagen habe A.________ zunächst der Staatsanwaltschaft zu unterbreiten. Auch sei die Rechtweggarantie gewährleistet, da über allfällige Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche im Endentscheid befunden werden könne.

2. A.________ und B.________ erhoben mit Eingabe vom 20. April 2018 (Postaufgabe 24. April 2018) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. März 2018. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Die Beschwerdeführer erachten das Obergericht, insbesondere die Präsidentin der Beschwerdekammer als befangen. Der Befangenheitsvorwurf erweist sich als unbegründet bzw. den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entsprechend, da der Umstand, dass das Obergericht bzw. die Präsidentin der Beschwerdekammer bereits in früheren Verfahren gegen die Beschwerdeführer entschieden hatte, keinen Ausstandsgrund bildet. Im Übrigen setzen sich die Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich mit der Begründung der Beschwerdekammer auseinander, die zum Nichteintreten auf die Beschwerde führte. Sie vermögen mit ihren nicht sachbezogenen Ausführungen nicht verständlich aufzuzeigen, inwiefern diese Begründung bzw. der Beschluss der Beschwerdekammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Mai 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli