Appeal Concerning Denial of Conditional Release Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who requested conditional release from early imprisonment on April 3, 2017, after serving two-thirds of a 45-month sentence. The Zurich Court of Appeals denied this request on April 28, 2017, citing a strong suspicion of wrongdoing, flight risk, and a lack of evidence supporting a positive probation prognosis. Subsequently, the individual filed a complaint to the Federal Court on May 30, 2017, challenging the Appeals Court's decision. However, the Federal Court found the complaint insufficiently substantiated and declared that it would not be entertained, also denying a request for free legal aid due to the apparent hopelessness of the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Appeal Concerning Denial of Conditional Release Dismissed for Insufficient Substantiation: The Zurich Court of Appeals denied this request on April 28, 2017, citing a strong suspicion of wrongdoing, flight risk, and a lack of evidence supporting a positive probation prognosis. Subsequently, the individual filed a complaint to the Federal Court on May 30, 2017, challenging the Appeals Court's decision. However, the Federal Court found the complaint insufficiently substantiated and declared that it would not be entertained, also denying a request for free legal aid due to the apparent hopelessness of the case.
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KI-generiertThe appeal was not adjudicated (no entry was made) because it did not meet the formal requirements under simplified procedure.
The application for free legal aid was denied because the proceedings were hopeless.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_217/2017
Urteil vom 2. Juni 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.
Gegenstand
Sicherheitshaft,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. April 2017 des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer.
Erwägungen:
1. A.________ stellte am 3. April 2017 ein Gesuch um bedingte Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug. Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies mit Präsidialverfügung vom 28. April 2017 das Haftentlassungsgesuch ab. Zur Begründung führte die II. Strafkammer zusammenfassend aus, dass aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten durch das Berufungsgericht vom 17. März 2017 ein dringender Tatverdacht bestehe. Auch bestehe Fluchtgefahr. Angesichts der ausgesprochenen Strafe von 45 Monaten drohe keine Überhaft und die Haft erscheine noch nicht als unverhältnismässig. Im Haftprüfungsverfahren sei eine bedingte Entlassung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, ausser es lägen konkrete Anhaltspunkte vor, welche eine bedingte Entlassung in hohem Masse wahrscheinlich erscheinen liessen. Der Beschuldigte habe zwar am 5. Mai 2017 zwei Drittel der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Strafe erstanden. Eine positive Bewährungsprognose sei indessen zu verneinen. Somit würden keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, welche eine bedingte Entlassung in hohem Masse als wahrscheinlich erscheinen liessen.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 30. Mai 2017 (Postaufgabe 31. Mai 2017) Beschwerde in Strafsachen gegen die Präsidialverfügung der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen ( Art. 42 BGG ). Bei Verfassungsrügen besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Die Rüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass die II. Strafkammer in rechtswidriger Weise die Haftvoraussetzungen bejaht haben sollte. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der II. Strafkammer, die zur Abweisung des Haftentlassungsgesuchs führte, bzw. die Verfügung der II. Strafkammer selbst, rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, und dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Stephan Breidenstein, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juni 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli