Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_217/2015 KI-generiert

Refusal of Official Defense Counsel in Minor Driving Offense Case

Geschäftsnummer 1B_217/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A person was prosecuted by the local public prosecutor for driving under the influence, causing damage to two parked cars, and attempting to evade responsibility following an accident. They were fined 50 daily rates and assigned a monetary penalty. After appealing against the ruling and requesting a public defender, their plea for state-appointed legal representation was denied by the prosecutor and subsequently by the appellate court, which classified the case as minor. The individual contested the denial, arguing that their situation warranted a public defense due to potential complications in their case. The court found no sufficient grounds to grant the request for a public defender, asserting that the case did not present unusual complexities.

Legislator-Regeste

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Art. 80 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 132 Abs. 2 StPO, Art. 132 Abs. 3 StPO; Refusal of Official Defense Counsel in Minor Driving Offense Case: They were fined 50 daily rates and assigned a monetary penalty. After appealing against the ruling and requesting a public defender, their plea for state-appointed legal representation was denied by the prosecutor and subsequently by the appellate court, which classified the case as minor. The individual contested the denial, arguing that their situation warranted a public defense due to potential complications in their case. The court found no sufficient grounds to grant the request for a public defender, asserting that the case did not present unusual complexities.

Schlagwörter

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Strafverfahren amtliche Verteidigung geringfügige Übertretung Strafprozessordnung Fahrerflucht Fahren ohne Berechtigung Strassenverkehrsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the dispositive to reject the request for free legal aid and assistance because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to bear the court costs.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning to establish the admissibility of the appeal against an interlocutory decision, although this provision is not explicitly repeated in the final orders (1-4). However, since the appeal was dismissed on the merits (Order 1), this procedural admissibility check is secondary to the main ground of dismissal, which is not explicitly cited in the dispositive as the ground for dismissal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

SBE.2022.44 (2022-10-24) · ag
Energy Theft and Insurance Violation Appeal: Right to Counsel Denied
«…b dieser Umstand keine besondere Tragweite für den Beschwerdeführer auf- weist (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1B_217/2015 vom 20. Au- gust 2015 E. 2.2). Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer offensichtlich Eigentümer einer 4.5-Zimmerwohnung…»
2022.05.02.sr.1 (2022-05-02) · bl
Attempted Coercion Conviction Upheld for Online Threats
«…ist, bspw., weil dem Beschuldig- ten der Entzug einer Berufsausübungsbewilligung droht (vgl. Art. 132 Abs. 2 StPO; BGer 1B_217/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2; 1B_169/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.3). Schliesslich sind an die tatsächlichen und rechtlich…»
1B_306/2021 (2021-07-01)
Defendant Denied Appointed Counsel in Attempted Coercion Case Deemed Trivial
«…Verfahrens eine besondere Tragweite aufweist, etwa weil ihm der Entzug einer Berufsausübungsbewilligung droht (Urteile 1B_217/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2; 1B_169/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.3). Steht für den Fall einer Verurteilung eine Freiheits…»
1B_174/2021 (2021-06-22)
Zurich High Court v. Federal Supreme Court: Denial of Mandatory Defense Counsel for Attempted Simple Assault Upheld
«…Verfahrens eine besondere Tragweite aufweist, etwa weil ihm der Entzug einer Berufsausübungsbewilligung droht (Urteile 1B_217/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2; 1B_169/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.3). Steht für den Fall einer Verurteilung eine Freiheits…»
1B_252/2018 (2018-07-02)
Refusal to Appoint Official Defense Counsel in Minor Criminal Case Upheld
«…Verfahrens eine besondere Tragweite aufweist, etwa weil ihm der Entzug einer Berufsausübungsbewilligung droht (Urteile 1B_217/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2; 1B_169/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.3). Steht für den Fall einer Verurteilung eine Freiheits…»
1B_254/2018 (2018-07-02)
Federal Supreme Court Decision on Appointed Counsel in Assault and Insult Case
«…Verfahrens eine besondere Tragweite aufweist, etwa weil ihm der Entzug einer Berufsausübungsbewilligung droht (Urteile 1B_217/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2; 1B_169/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.3). Steht für den Fall einer Verurteilung eine Freiheits…»
1B_74/2018 (2018-04-10)
Affirmation of Indigent Defense Mandate Revocation Due to Inadequate Financial Disclosure
«…Verfahrens eine besondere Tragweite aufweist, etwa weil ihm der Entzug einer Berufsausübungsbewilligung droht (Urteile 1B_217/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2; 1B_169/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.3). Steht für den Fall einer Verurteilung eine Freiheits…»
1B_202/2017 (2017-07-27)
Federal Supreme Court Upholds Denial of Mandatory Legal Defense in Fraud Case
«…Verfahrens eine besondere Tragweite aufweist, etwa weil ihm der Entzug einer Berufsausübungsbewilligung droht (Urteile 1B_217/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2; 1B_169/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.3). In den dazwischen liegenden Fällen relativer Schwere…»
1B_57/2017 (2017-05-05)
Appellant v. Public Prosecutor and Cantonal High Court (Employing Foreign Nationals Without Permits)
«…Verfahrens eine besondere Tragweite aufweist, etwa weil ihm der Entzug einer Berufsausübungsbewilligung droht (Urteile 1B_217/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2; 1B_169/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.3). Steht für den Fall einer Verurteilung eine Freiheits…»
BK 2016 474 (2017-01-18) · be
Accused's Right to State-Funded Defense in Foreign Nationals Act Violation Case Deemed Not Mandatory
«…n der Entzug einer Berufsausübungsbewilligung droht (Urteile des Bundesgerichts 1B_402/2015 vom 11. Januar 2016 E. 3.5; 1B_217/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2). In Bagatellfäl- len wird somit vorausgesetzt, dass entweder das Verfahren aussergewöhnlich…»
BK 2016 335 (2016-09-05) · be
Official Defense Does Not Waive Procedural Costs
«…t. 132 StPO verletzte, indem es die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung schützte. (Urteil des Bundesgerichts 1B_217/2015 vom 20. August 2015 E. 2.3; hier spricht das Gericht von einer Kon- kretisierung aus Art. 29 Abs. 3 BV, geht aber auf d…»
OG O2S 16 1 (2016-05-10) · ar
Appellant v. Prosecutor (Denial of Appointed Counsel)
«…worden (act. B 2/5/1.6, S. 6 und 1.9, S. 6). 7 Urteile Bundesgericht 1B_402/2015 vom 11. Januar 2016, E. 3.5 und 1B_217/2015 vom 20. August 2015, E. 2.2.…»
1B_402/2015 (2016-01-11)
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«…(vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1B_332/2015 vom 24. November 2015 E. 2, 1B_66/2015 vom 12. August 2015 E. 2.1 und 1B_217/2015 vom 20. August 2015 E. 2, je mit Hinweisen). 3.4. Mit Art. 132 StPO wurde die bisherige bundesgerichtliche Rechtspre…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_217/2015

Urteil vom 20. August 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Chaix, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Pasquino Bevilacqua,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.

Gegenstand

Strafverfahren; amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 8. Mai 2015

des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 11. Februar 2015 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 1'000.--. Sie hielt für erwiesen, dass A.________ am 17. Januar 2015, um ca. 20.30 Uhr, in betrunkenem Zustand in seinen an der Centralstrasse 77 in Grenchen abgestellten Personenwagen stieg, beim Ausparken die beiden neben ihm geparkten Fahrzeuge erheblich beschädigte und anschliessend wegfuhr, ohne die Polizei oder die beiden Geschädigten zu benachrichtigen und ohne Rücksicht darauf, dass er bei dem Unfall die Frontstossstange mitsamt den Nebelleuchten und dem Nummernschild verloren hatte.

Am 20. Februar 2015 erhob A.________ Einsprache gegen den Strafbefehl und beantragte gleichzeitig, Fürsprecher Pasquino Bevilacqua als amtlichen Verteidiger einzusetzen.

Am 4. März 2015 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um amtliche Verbeiständung ab.

Am 8. Mai 2015 wies das Obergericht des Kantons Solothurn die Beschwerde von A.________ gegen diese Verfügung ab.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, dieses obergerichtliche Urteil aufzuheben, Fürsprecher Bevilacqua mit Wirkung ab Gesuchseinreichung als amtlichen Verteidiger einzusetzen und die Sache zur Neuregelung des Kosten- und Entschädigungspunkts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

C. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Obergericht die Abweisung des Gesuchs des Beschuldigten um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers schützte; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG ). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte. Das ist bei der Verweigerung der amtlichen Verteidigung der Fall ( BGE 133 IV 335 E. 4 mit Hinweisen; Urteil 1B_436/2011 vom 21. September 2011 E. 1). Der Beschwerdeführer, der im Strafverfahren beschuldigt wird und dessen Gesuch um amtliche Verteidigung abgelehnt wurde, ist zur Beschwerde befugt ( Art. 81 Abs. 1 BGG ).

2.

2.1. Die Verteidigung ist in den Art. 128 ff. StPO geregelt. In besonders schwerwiegenden Straffällen ist sie unter bestimmten Voraussetzungen - etwa wenn die Untersuchungshaft mehr als 10 Tage gedauert hat oder eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr in Aussicht steht ( Art. 130 lit. a und b StPO ) - notwendig, d.h. der beschuldigten Person muss auf jeden Fall ein Verteidiger zur Seite gestellt werden. Bestimmt sie keinen Wahlverteidiger, muss ihr diesfalls zwingend ein amtlicher Verteidiger bestellt werden ( Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO ). In Bagatellfällen besteht dagegen grundsätzlich kein Anspruch auf amtliche Verteidigung ( Art. 132 Abs. 2 StPO ). Steht für den Fall einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von über 4 Monaten, eine Geldstrafe von über 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden in Aussicht, liegt jedenfalls kein Bagatellfall mehr vor ( Art. 132 Abs. 3 StPO ).

2.2. In Bagatellfällen besteht ein Anspruch auf eine amtliche Verteidigung nur ausnahmsweise, etwa wenn der Fall besondere Schwierigkeiten bietet, denen der Beschuldigte nicht gewachsen ist oder der Ausgang des Verfahrens eine besondere Tragweite aufweist, etwa weil ihm der Entzug einer Berufsausübungsbewilligung droht (Urteil 1B_169/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.3 mit Hinweis).

Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, dass der vorliegende Fall vom Strafmass her klarerweise einen Bagatellfall darstelle und weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Probleme aufwerfe, denen der Beschwerdeführer nicht gewachsen wäre.

2.3. Der Beschwerdeführer rügt, dies verstosse gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV und verletze Art. 29 Abs. 3 BV sowie Art. 132 StPO .

In Art. 132 StPO wird der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung von Art. 29 Abs. 3 BV für das Strafverfahren konkretisiert. Da der Beschwerdeführer nicht geltend macht, Art. 132 StPO sei verfassungswidrig und das Bundesgericht Bundesrecht - und damit auch die Bestimmungen der StPO - frei, nicht bloss auf Willkür hin prüft, gehen die beiden Verfassungsrügen an der Sache vorbei. Zu prüfen ist, ob das Obergericht Art. 132 StPO verletzte, indem es die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung schützte.

2.4. Das im Strafbefehl festgelegte Strafmass - eine bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen und Fr. 1'000.-- Busse - liegt weit unter der vom Gesetzgeber festgelegten Grenze von 120 Tagessätzen, ab welcher grundsätzlich kein Bagatellfall mehr vorliegt. Das Verfahren müsste somit aussergewöhnliche rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten bieten, oder der Beschuldigte müsste aus Gründen, die in seiner Person liegen, besonders schutzbedürftig oder betroffen sein, um die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers zu rechtfertigen. Letzteres wird nicht geltend gemacht.

In tatsächlicher Hinsicht bietet der Fall keine besonderen Schwierigkeiten. Der Beschwerdeführer bestreitet den äusseren Ablauf des Geschehens nicht, sondern macht im Wesentlichen nur geltend, sein krass verkehrswidriges Verhalten sei, entgegen dem Anschein und der Überzeugung der Staatsanwaltschaft, nicht zwingend auf übermässigen Alkoholgenuss zurückzuführen, sondern wäre auch durch eine auf seine Diabetes zurückzuführende zeitweilige Bewusstseinstrübung ("Blackout") erklärbar. Diesen Einwand im Strafverfahren zu erheben, erfordert keine besonderen juristischen Kenntnisse. Sollte er nicht von vornherein als Schutzbehauptung gewertet werden, sondern wäre aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht von vornherein auszuschliessen, dass bei ihm am 17. Januar 2015 eine krankheitsbedingte Bewusstseinstrübung auftrat, wäre darüber ein medizinisches Gutachten einzuholen. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten sind damit nicht dargetan.

In rechtlicher Hinsicht bietet das Verfahren ebenfalls keine besonderen Schwierigkeiten, die es ungeachtet des zu erwartenden relativ geringfügigen Strafmasses rechtfertigen würden, dem Beschwerdeführer ausnahmsweise einen amtlichen Verteidiger beizugeben. Die Beschwerde ist unbegründet.

3. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi