Complainant Denied In Forma Pauperis Assistance Due to Insufficient Substantiation of Constitutional Violations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a criminal complaint against their spouse for several criminal offenses. The prosecutor's office decided not to pursue some charges and issued a preliminary dismissal for another incident. The individual later appealed these dismissal decisions to the cantonal court, requesting free legal aid. However, the cantonal court denied the request for free legal aid, requiring the individual to pay a fee for their appeals within a specified deadline, warning that failure to do so would result in their appeals being disregarded. The individual subsequently took the matter to the Federal Tribunal, which was tasked with reviewing the appeal against the cantonal court's decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant Denied In Forma Pauperis Assistance Due to Insufficient Substantiation of Constitutional Violations: The prosecutor's office decided not to pursue some charges and issued a preliminary dismissal for another incident. The individual later appealed these dismissal decisions to the cantonal court, requesting free legal aid. However, the cantonal court denied the request for free legal aid, requiring the individual to pay a fee for their appeals within a specified deadline, warning that failure to do so would result in their appeals being disregarded. The individual subsequently took the matter to the Federal Tribunal, which was tasked with reviewing the appeal against the cantonal court's decision.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to decide on the appeal in a simplified procedure due to an obvious lack of substantiation.
Used to reject the request for free legal aid because the appeal was obviously without prospect of success.
Used to decide that no court costs shall be levied for the federal court proceedings.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_217/2010
Urteil vom 29. Juli 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt Altstätten, Luchsstrasse 11, Postfach, 9450 Altstätten.
Gegenstand
Strafverfahren; unentgeltliche Prozessführung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. Juni 2010
der Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Präsident.
Erwägungen:
1. Am 6. April 2010 erhob X.________ Anzeige gegen seine (Noch-)Ehefrau Y.________ wegen verschiedener strafbarer Handlungen.
In Bezug auf einen Teil der Vorfälle trat das Untersuchungsamt Altstätten in der Folge nicht auf die Strafklage ein, während auf einen Vorfall bezogen eine vorläufige Einstellungsverfügung erging.
Gegen die vorläufige wie auch gegen die definitive Einstellung gelangte X.________ mit Beschwerde an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Für beide Verfahren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Entscheid vom 2. Juni 2010 hat der Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen das Gesuch in Anwendung der massgebenden strafprozessualen Bestimmungen in Bezug auf beide Beschwerdeverfahren abgewiesen und X.________ eine Frist von zehn Tagen zur Leistung einer Einschreibegebühr von Fr. 400.-- pro Verfahren gesetzt, unter Hinweis darauf, dass die Beschwerden im Falle der Nichtleistung der Gebühren unberücksichtigt blieben.
2. Gegen diesen Entscheid führt X.________ der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.
Das Untersuchungsamt bzw. die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Präsident der Anklagekammer hat sich dazu nicht geäussert.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG ; zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Ist ein - wie hier - in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (s. die vorstehend bereits zitierte Rechtsprechung). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer äussert sich ausführlich zu den zugrunde liegenden kantonalen Verfahren und zu den einzelnen Vorfällen, die Ursache für seine Anzeige bildeten. Ebenso ausführlich bemängelt er ganz allgemein den angefochtenen Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer. Zwar behauptet er verschiedene Rechtsverletzungen. Doch setzt er sich nicht hinreichend mit den dem Entscheid zugrunde liegenden Erwägungen auseinander und legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern der Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzen soll.
Mangels einer genügenden Begründung im Sinn von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4. Da die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ( Art. 64 BGG ). Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich jedoch, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Aemisegger Bopp