Appellant's Failure to Meet Procedural Security and Translation Requirements Upheld on Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA plaintiff, identified as A.________, appealed against a decision made by the Limmattal/Albis public prosecutor's office not to pursue a criminal investigation. The Zurich High Court required A.________ to pay a surety of CHF 1,500 within 60 days and submit a German translation of a Spanish document attached to the complaint to proceed. A.________ filed a complaint to the Federal Tribunal, contesting the demand for the surety, claiming it violated the right to free legal assistance, although no formal request for such assistance was made in the canton proceedings. The Federal Tribunal reviewed the case without additional submissions from the opposing party.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 383 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Appellant's Failure to Meet Procedural Security and Translation Requirements Upheld on Appeal: The Zurich High Court required A.________ to pay a surety of CHF 1,500 within 60 days and submit a German translation of a Spanish document attached to the complaint to proceed. A.________ filed a complaint to the Federal Tribunal, contesting the demand for the surety, claiming it violated the right to free legal assistance, although no formal request for such assistance was made in the canton proceedings. The Federal Tribunal reviewed the case without additional submissions from the opposing party.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because it did not meet the formal requirements, leading to non-admittance under this provision.
Used to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the case.
Used to decide that no court costs should be levied for the Federal Tribunal proceedings.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_215/2020
Urteil vom 8. Mai 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis.
Gegenstand
Strafverfahren; Prozesskaution,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 29. April 2020 (UE200115-O/Z1).
Erwägungen:
1. A.________ erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 2. März 2020 Beschwerde. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich forderte A.________ mit Verfügung vom 29. April 2020 auf, innert 60 Tagen eine Prozesskaution im Sinne von Art. 383 StPO von Fr. 1'500.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Im Weiteren setzte sie A.________ eine Frist von 20 Tagen, um eine deutsche Übersetzung der in spanischer Sprache gehaltenen Beilage 4/5 zur Beschwerdeschrift einzureichen.
2. Mit Eingaben vom 29. April 2020 und 4. Mai 2020 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
4. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die ihm auferlegte Prozesskaution verletze seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Er behauptet indessen nicht, dass er im kantonalen Verfahren ein solches Gesuch gestellt hätte. Weshalb sein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gleichwohl verletzt worden sein sollte, legt er nicht dar. Aus seinen weiteren Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Auferlegung einer Sicherheit im Sinne von Art. 383 StPO rechtswidrig erfolgt sein sollte. Auch vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die Rechtsmittelbehörde von ihm in rechtswidriger Weise eine Übersetzung einer Beschwerdebeilage verlangt haben sollte. Zusammenfassend ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern die Verfügung der III. Strafkammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
5. Der Beschwerdeführer beantragt für das vorliegende Verfahren sinngemäss die unentgeltliche Rechtspflege. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Mai 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli