Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_214/2020 KI-generiert

Cantonal Refusal to Appoint Counsel and Deny Postponement Upheld

Geschäftsnummer 1B_214/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who appealed to the Swiss Federal Tribunal after the Zurich Cantonal Court rejected their requests for appointment of a public defense attorney and rescheduling of an appeal hearing in a criminal case. The applicant sought to overturn this decision and return the case to the lower court for further proceedings. The Cantonal Court had determined the matter to be minor (a "Bagatellfall"), indicating that the appellant faced at most a conditional monetary penalty and was capable of self-defense, given the uncomplicated nature of the legal issues involved. The complaint also challenged the court's refusal to delay the appeal hearing, but did not adequately address the criteria needed to contest such interim decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 78 ff. BGG; Cantonal Refusal to Appoint Counsel and Deny Postponement Upheld: The applicant sought to overturn this decision and return the case to the lower court for further proceedings. The Cantonal Court had determined the matter to be minor (a "Bagatellfall"), indicating that the appellant faced at most a conditional monetary penalty and was capable of self-defense, given the uncomplicated nature of the legal issues involved. The complaint also challenged the court's refusal to delay the appeal hearing, but did not adequately address the criteria needed to contest such interim decisions.

Schlagwörter

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Strafverfahren amtliche Verteidigung, Verschiebung einer Verhandlung amtliche Verteidigung Verhandlungsverschiebung Verbot von ultra petita prozessuale Einreden Säumnis des Parteivertreters Rechtsstaat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the requirement for the appellant to demonstrate that the prerequisites for appeal are met.

Art. 78 ff. BGG

Cited as the basis for the admissibility of the appeal in criminal matters.

Art. 93 Abs. 1 BGG

The appeal was not entered upon because the refusal to postpone the hearing constituted an interlocutory decision only challengeable under this article, which the appellant failed to address.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_214/2020

Urteil vom 26. Mai 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland.

Gegenstand

Strafverfahren; amtliche Verteidigung, Verschiebung einer Verhandlung,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 4. März 2020 (SB190524).

Erwägungen:

1. Am 4. März 2020 hat das Obergericht des Kantons Zürich die Gesuche von A.________ abgewiesen, ihr für das Berufungsverfahren eine amtliche Verteidigung zu bestellen und die auf den 29. Mai 2020 angesetzte Berufungsverhandlung zu verschieben.

Mit Beschwerde vom 4. Mai 2020 beantragt A.________, diese Verfügung des Obergerichts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Instruktion und neuem Entscheid zurückzuweisen. Ausserdem ersucht sie, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung beizulegen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Das Obergericht hat zur Begründung des angefochtenen Entscheids angeführt, wegen des Verschlechterungsgebots von 391 Abs. 2 StPO drohe der Beschwerdeführerin auch im Falle einer Verurteilung höchstens eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen, weshalb ein Bagatellfall vorliege. Sie sei zudem in der Lage, sich selber zu verteidigen, da der Anklagevorwurf in rechtlicher Hinsicht nicht komplex sei ( Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO ). Eine gewisse Komplexität ergebe sich einzig aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Ausweisung angestrengten Verfahren und Rechtsbehelfe. Für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung bleibe genug Zeit, weshalb das Verschiebungsgesuch abzuweisen sei.

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dieser Begründung nicht sachgerecht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Beurteilung des Obergerichts, wonach es sich um einen Bagatellfall handelt, der keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten bietet, denen sie nicht gewachsen wäre ( Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO ), Bundesrecht verletzt, und das ist auch nicht ersichtlich. Die verschiedenen Rügen, die erste Instanz habe ihre Verteidigungsrechte in fundamentaler Weise verletzt, sind nicht im vorliegenden Verfahren, sondern allenfalls im Berufungsverfahren zu prüfen. Soweit das Obergericht die Verschiebung der Berufungsverhandlung abgelehnt hat, liegt ein Zwischenentscheid vor, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar wäre. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, weshalb auf die Beschwerde auch diesbezüglich nicht einzutreten ist. Das schadet ihr insofern nicht, als ihr durch die Verweigerung der Verschiebung der Berufungsverhandlung kein Nachteil rechtlicher Natur droht, der durch die Aufhebung des Berufungsurteils nicht behoben werden könnte. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi