Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_214/2008 KI-generiert

Complainant's Appeal Against Decision Not to Prosecute Doctors Dismissed for Insufficient Reasoning

Geschäftsnummer 1B_214/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against several doctors, alleging their involvement in aiding serious bodily harm and other criminal offenses related to an incident at a hospital in Bern in March 2003. After the regional investigative judge and the prosecutor decided not to proceed with the complaint, the individual appealed this decision, raising procedural issues and requesting the disqualification of a judge. The appellate court dismissed both the appeal and the disqualification request. Subsequently, the individual filed a complaint against this dismissal, but the court found the complaint lacked sufficient grounds for consideration and thus did not proceed with it.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant's Appeal Against Decision Not to Prosecute Doctors Dismissed for Insufficient Reasoning: After the regional investigative judge and the prosecutor decided not to proceed with the complaint, the individual appealed this decision, raising procedural issues and requesting the disqualification of a judge. The appellate court dismissed both the appeal and the disqualification request. Subsequently, the individual filed a complaint against this dismissal, but the court found the complaint lacked sufficient grounds for consideration and thus did not proceed with it.

Schlagwörter

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Strafverfahren Ablehnungsbegehren Richter/Staatsanwalt Körperverletzung begründeter Entscheid Anklagezulassung Forderungseingabe konnexe Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure because of a manifest lack of substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant because the appeal was unsuccessful.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_214/2008 /daa

Urteil vom 5. August 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Stellvertretender Generalprokurator des

Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; Ablehnungsbegehren,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 8. Juli 2008

des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer.

Erwägungen:

1. Am 22. November 2007 übergab X.________ der Kantonspolizei Bern in Thun eine "Klage" wegen Beihilfe zur schweren Körperverletzung und weiterer Straftatbestände, die sich gegen verschiedene Ärzte richtete. Die Eingabe befasst sich mit einem Vorfall, der sich am 12. März 2003 im Inselspital Bern zugetragen hatte und der bereits mehrfach Gegenstand von Gerichtsverfahren bildete.

Am 4./5. März 2008 beschlossen der regionale Untersuchungsrichter 1 von Bern-Mittelland und der zuständige Staatsanwalt, auf die Anzeige nicht einzutreten.

Hiergegen rekurrierte X.________ an die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, wobei er u.a. Verfahrensmängel geltend machte und namentlich gegen Oberrichterin Schnell ein Ablehnungsbegehren stellte. Mit Beschluss vom 8. Juli 2008 trat die Anklagekammer auf den Rekurs und auf das Ablehnungsbegehren nicht ein.

2. Mit Eingabe vom 31. Juli 2008 führt X.________ der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ) mit dem Antrag, der Beschluss vom 8. Juli 2008 sei aufzuheben.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unab-hängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer kritisiert den Beschluss der Anklagekammer nur auf ganz allgemeine Weise. Dabei unterlässt er es, sich sachbezogen mit den dem Beschluss zugrunde liegenden Erwägungen auseinanderzusetzen. Insbesondere legt er nicht im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung des Beschlusses bzw. dieser im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

Verhält es sich so, braucht nicht weiter erörtert zu werden, ob auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Stellvertretenden Generalprokurator und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp