Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_213/2021 KI-generiert

Contact Ban Violation Appeal Inadmissible Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 1B_213/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, referred to as A.A., who was convicted by the District Court of Visp for multiple instances of disobedience against an official order, resulting in a fine or substitute imprisonment. A.A. appealed, seeking to have his children testify regarding personal interactions with him, which was denied by the first criminal division of the Cantonal Court of Valais. The reason for this denial was that the case involved assessing A.A.'s breach of a no-contact order with his former wife via emails, and the children's testimony was deemed irrelevant to these proceedings. Furthermore, the Cantonal Court was not authorized to grant visitation rights, leading to the refusal of A.A.'s request. Subsequently, A.A. filed a criminal law complaint against this decision to the Swiss Federal Tribunal, which did not seek additional responses.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Contact Ban Violation Appeal Inadmissible Due to Insufficient Substantiation: A.A. appealed, seeking to have his children testify regarding personal interactions with him, which was denied by the first criminal division of the Cantonal Court of Valais. The reason for this denial was that the case involved assessing A.A.'s breach of a no-contact order with his former wife via emails, and the children's testimony was deemed irrelevant to these proceedings. Furthermore, the Cantonal Court was not authorized to grant visitation rights, leading to the refusal of A.A.'s request. Subsequently, A.A. filed a criminal law complaint against this decision to the Swiss Federal Tribunal, which did not seek additional responses.

Schlagwörter

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Strafverfahren Beweismittel persönlicher Verkehr unerhebliche Beweismittel Strafzumessung ungenügend begründete Rüge Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not to be entered upon because it did not meet the statutory formal requirements, applied according to the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No costs were to be levied, as explicitly stated in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_213/2021

Urteil vom 28. April 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Mattenberger,

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,

Amt der Region Oberwallis,

Kantonsstrasse 6, Postfach 540, 3930 Visp.

Gegenstand

Strafverfahren; Beweismittel,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 20. April 2021 (P2 21 21).

Erwägungen:

1. Das Bezirksgericht Visp verurteilte A.A.________ mit Urteil vom 20. Januar 2021 wegen mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung zu einer Busse von Fr. 450.-- bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen. Am 1. Februar 2021 reichte A.A.________ die Berufungserklärung ein, in der er die Befragung seiner Kinder zum persönlichen Umgang mit dem Vater beantragte. Die I. Strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis wies das Gesuch mit Entscheid vom 20. April 2021 ab. Sie führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass im vorliegenden Verfahren die Verletzung eines bestehenden Kontaktverbots zwischen dem Beschuldigten und seiner damaligen Ehefrau durch von diesem versandte E-Mails zu beurteilen sei. Die Haltung der Kinder zu einem allfälligen Besuchsrecht des Beschuldigten könne in diesem Zusammenhang keine wesentlichen Erkenntnisse bringen. Auch sei das Kantonsgericht im vorliegenden Verfahren für eine allfällige Anordnung eines Besuchsrechts nicht zuständig. Somit sei auf die Einvernahme der Kinder zu verzichten und der entsprechende Antrag sei abzuweisen.

2. A.A.________ führt mit Eingabe vom "11. März 2021" (Postaufgabe 26. April 2021) Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der I. Strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit seinen weitschweifigen und nicht sachbezogenen Ausführungen nicht mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander, die zur Abweisung des Beweisantrages führte. Er vermag nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der I. Strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, und dem Kantonsgericht des Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. April 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli