Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_213/2017 KI-generiert

Federal Court Refuses Review of Order Setting Appeal Deadline and Security Deposit

Geschäftsnummer 1B_213/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint filed by an individual against a decision made by the Public Prosecutor's Office regarding the non-initiation of proceedings. After the individual contested this decision on April 10, 2017, the court required a response within five days, indicating that failure to comply would result in the case being dismissed without costs. The individual subsequently submitted a complaint to a higher court by the end of May 2017, but the tribunal found that the complaint did not adequately address the legal issues raised or demonstrate any violation of rights. As such, the court decided not to entertain the complaint further.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 383 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Court Refuses Review of Order Setting Appeal Deadline and Security Deposit: After the individual contested this decision on April 10, 2017, the court required a response within five days, indicating that failure to comply would result in the case being dismissed without costs. The individual subsequently submitted a complaint to a higher court by the end of May 2017, but the tribunal found that the complaint did not adequately address the legal issues raised or demonstrate any violation of rights. As such, the court decided not to entertain the complaint further.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafverfahren Recht zur Hinterlegung Zahlungsbefehl nachträglicher Rechtsvorschlag Leitverfahren Beschwerdelegitimation Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements and the decision was made under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the imposition of court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_213/2017

Urteil vom 7. Juni 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland.

Gegenstand

Strafverfahren,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Mai 2017 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1. A.________ erhob am 10. April 2017 gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. April 2017 Beschwerde. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich setzte ihm mit Verfügung vom 4. Mai 2017 eine nicht erstreckbare Frist von fünf Tagen, um schriftlich zu erklären, dass seine Eingabe vom 10. April 2017 nicht als Beschwerde entgegenzunehmen sei; diesfalls würde das Verfahren ohne Kostenfolge erledigt. Ausserdem könne er innert der gleichen Frist seine Beschwerde verbessern. Weiter forderte ihn die III. Strafkammer auf, innert 30 Tagen zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution im Sinne von Art. 383 StPO von Fr. 800.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 31. Mai 2017 (Postaufgabe 1. Juni 2017) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführe setzt sich mit den Ausführungen der III. Strafkammer nicht auseinander und legt mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht ansatzweise dar, inwiefern die angefochtene Verfügung der III. Strafkammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli