Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_213/2012 KI-generiert

Complainant's Appeal on Discontinued Assault Investigations Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 1B_213/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves two individuals who accused each other of physical altercations that allegedly took place on specific dates in 2011. Following these accusations, a local authority initially issued fines to both parties, which were later revoked, leading to the cessation of the investigations. One party filed further accusations against the other, but those investigations were also closed. Subsequently, the first party appealed the closures to a higher court, which dismissed the appeals. The higher court's decisions were then challenged at the Swiss Federal Tribunal, which ultimately decided not to entertain the appeals due to insufficient legal grounds presented by the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 126 Abs. 1 StGB, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Complainant's Appeal on Discontinued Assault Investigations Dismissed for Insufficient Substantiation: Following these accusations, a local authority initially issued fines to both parties, which were later revoked, leading to the cessation of the investigations. One party filed further accusations against the other, but those investigations were also closed. Subsequently, the first party appealed the closures to a higher court, which dismissed the appeals. The higher court's decisions were then challenged at the Swiss Federal Tribunal, which ultimately decided not to entertain the appeals due to insufficient legal grounds presented by the appellant.

Schlagwörter

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Strafverfahren Einstellung der Untersuchung Strafanzeige Parteianhörung gesetzliche Voraussetzung Beweislosigkeit Einstellung wegen Körperverletzung Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1B_214/2012
Die beiden Verfahren 1B_213/2012 und 1B_214/2012 werden vereinigt.
BGE 136 I 49
Taxpayer v. Canton of Bern: Challenge to Cantonal Tax Privilege on Shareholdings
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited as a formal requirement that the appeal failed to meet, leading to non-admittance.

Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious formal defect.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited as a formal requirement that the appeal failed to meet, leading to non-admittance.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to waive the collection of costs for the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_213/2012, 1B_214/2012

Urteil vom 19. April 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner,

Statthalteramt des Bezirkes Hinwil,

Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil.

Gegenstand

Strafverfahren; Einstellung der Untersuchung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. März 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident.

In Erwägung,

dass X.________ und Y.________ sich gegenseitiger, angeblich am 1. Mai 2011 erfolgter Tätlichkeiten beschuldigten und entsprechend Strafantrag stellten;

dass das Statthalteramt des Bezirks Hinwil am 19. Juli 2011 beide zunächst wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig sprach und je mit Fr. 250.-- büsste;

dass die beiden Strafbefehle in der Folge in Wiedererwägung gezogen, die Bussen aufgehoben und die Untersuchungen gemäss Verfügungen vom 7. Oktober 2011 eingestellt wurden;

dass X.________ gegen Y.________ sodann am 21. September 2011 einen Strafantrag stellte wegen angeblich am 19. September 2011 begangener Tätlichkeiten;

dass das Statthalteramt des Bezirks Hinwil gemäss Verfügung vom 14. Oktober 2011 auch die diesbezügliche Untersuchung einstellte;

dass X.________ gegen die Einstellungen Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich erhob;

dass der Präsident der III. Strafkammer des Obergerichts die Beschwerden am 22. März 2012 mit zwei separaten Verfügungen abgewiesen hat, soweit er darauf eingetreten ist (Geschäfts-Nrn. UE110213-O/Ugk/ BUT sowie UE110214-O/U/gk/BUT);

dass X.________ gegen die beiden obergerichtlichen Verfügungen mit Eingabe vom 4. April (Postaufgabe: 5. April) 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, die beiden bundesgerichtlichen Verfahren gemeinsam zu behandeln;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zu den Beschwerden einzuholen;

dass die Beschwerdeführerin die angefochtenen Verfügungen nur ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihnen zugrunde liegenden Erwägungen bzw. die Verfügungen selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen;

dass die Beschwerden daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen) nicht zu genügen vermögen;

dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerden nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerden im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, vorliegend keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass dem Beschwerdegegner vor Bundesgericht kein Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung auszurichten ist;

Demnach erkennt der Präsident:

1. Die beiden Verfahren 1B_213/2012 und 1B_214/2012 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Statthalteramt des Bezirkes Hinwil und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp