Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_213/2010 KI-generiert

Petitioner v. Denial of Release and Extension of Pre-Trial Detention

Geschäftsnummer 1B_213/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a challenge to a decision made by a lower court regarding the extension of pre-trial detention for an individual who submitted a request for release. The detention had been extended by the court, and the individual subsequently appealed this decision to the highest court. However, the appeal was deemed inadequate as it failed to specify how the initial ruling violated legal or constitutional standards, resulting in the court deciding not to accept the appeal. No costs were imposed due to the nature of the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 80 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner v. Denial of Release and Extension of Pre-Trial Detention: The detention had been extended by the court, and the individual subsequently appealed this decision to the highest court. However, the appeal was deemed inadequate as it failed to specify how the initial ruling violated legal or constitutional standards, resulting in the court deciding not to accept the appeal. No costs were imposed due to the nature of the proceedings.

Schlagwörter

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Haftverlängerung Verlängerung der Untersuchungshaft Einrede der Verfassungswidrigkeit Verfassung Zeugnisverweigerungsrecht Rechte der inhaftierten Person Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided on the appeal in a simplified procedure because the formal defects were obvious.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to levy costs for the proceedings under the given circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_213/2010

Urteil vom 2. Juli 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

Untersuchungsamt Altstätten, Luchsstrasse 11, Postfach, 9450 Altstätten.

Gegenstand

Haftverlängerung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. Mai 2010

des Kreisgerichts Rheintal, Haftrichter.

In Erwägung,

dass der Haftrichter des Kreisgerichts Rheintal mit Entscheid vom 28. Mai 2010 ein von X.________ gestelltes Haftentlassungsgesuch abgewiesen und die Untersuchungshaft bis vorläufig längstens am 27. August 2010 verlängert hat;

dass X.________ gegen diesen Entscheid Beschwerde ans Bundesgericht führt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;

dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid wie überhaupt die Strafjustizbehörden des Kantons St. Gallen ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegenden Erwägungen bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG ; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;

dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen - namentlich die Frage der Letztinstanzlichkeit ( Art. 80 BGG ) - zu erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das vor-liegende Verfahren keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, sowie dem Kreisgericht Rheintal, Haftrichter, und Rechtsanwalt Y.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp