Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_213/2008 KI-generiert

Claimant Denied Legal Aid Due to Unmarketed Croatian Property Assets

Geschäftsnummer 1B_213/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal proceeding initiated by a woman against her husband, concerning allegations of theft and breaking and entering. After the prosecution was launched, the court required the woman to provide a security deposit, which was initially set at a higher amount but later reduced upon her appeal. The woman subsequently applied for free legal assistance, claiming financial hardship, but her request was denied due to insufficient evidence of her financial situation. Despite her appeal against this decision, the court found that she did not adequately demonstrate her financial need, particularly regarding the properties she owned in Croatia. Consequently, her appeal was not accepted by the higher court due to a lack of substantial justification.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant Denied Legal Aid Due to Unmarketed Croatian Property Assets: After the prosecution was launched, the court required the woman to provide a security deposit, which was initially set at a higher amount but later reduced upon her appeal. The woman subsequently applied for free legal assistance, claiming financial hardship, but her request was denied due to insufficient evidence of her financial situation. Despite her appeal against this decision, the court found that she did not adequately demonstrate her financial need, particularly regarding the properties she owned in Croatia. Consequently, her appeal was not accepted by the higher court due to a lack of substantial justification.

Schlagwörter

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Strafverfahren unentgeltliche Rechtspflege Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege zweckgebundenes Vermögen Strafanzeige Eigentumsrecht Recht zur Hinterlegung staatliche Güter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The decision to dismiss the appeal without entering judgment was made under the simplified procedure due to obvious lack of reasoning.

Art. 42 Abs. 2 BGG

The appeal was dismissed because it lacked sufficient reasoning required by this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision ordered that no judicial costs be levied.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_213/2008 /fun

Urteil vom 14. August 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner,

Gerichtspräsident 5 des Gerichtskreises X Thun, Schloss, Schlossberg, 3601 Thun.

Gegenstand

Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. Juli 2008

des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer.

Erwägungen:

1. X.________ erstattete am 2. November 2006 Strafanzeige und Strafantrag gegen ihren Ehemann Y.________. Mit übereinstimmendem Beschluss der Untersuchungsrichterin 2 des Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland und der Staatsanwaltschaft des Oberlandes vom 24./26. April 2007 wurde die Strafverfolgung gegen Y.________ eröffnet und an das Strafeinzelgericht überwiesen wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs.

Der Gerichtspräsident 5 des Gerichtskreises X Thun forderte X.________ mit Verfügung vom 8. Mai 2007 zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung von Fr. 6'000.-- auf. Auf Rekurs hin setzte die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 16. Juli 2007 die Sicherheitsleistung auf Fr. 500.-- fest. Dabei wurde festgehalten, dass die Kostensicherheiten, falls im weiteren Verlauf des Verfahrens kostspielige Beweismassnahmen nötig werden sollten, mit einer weiteren Verfügung angemessen erhöht werden können.

2. X.________ ersuchte am 25. Februar 2008 um unentgeltliche Prozessführung im laufenden Strafverfahren. Der Gerichtspräsident 5 des Gerichtskreises X Thun forderte X.________ mit Verfügung vom 7. Mai 2008 auf, sich darüber zu äussern und zu belegen, ob und allenfalls in welchem Umfang ihr geerbtes Haus in Kroatien mit Krediten belastet worden sei. Nachdem X.________ dazu erst nach Fristablauf Stellung nahm, wies der Gerichtspräsident mit Entscheid vom 3. Juni 2008 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mangels Prozessarmut ab und verlangte von X.________ eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'500.--. Gegen diesen Entscheid erhob X.________ am 11. Juni 2008 Rekurs, welchen die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 7. Juli 2008 abwies. Zur Begründung führte die Anklagekammer zusammenfassend aus, dass es grundsätzlich der Gesuchstellerin obliege, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen. Gemäss den Akten und ihren Angaben sei sie Miteigentümerin eines unbelasteten Hauses in Vinogradi/Kroatien mit einem amtlichen Wert von EUR 45'000.-- sowie Alleineigentümerin eines schuldenfreien Hauses in Ludbreg/Kroatien mit einem geschätzten Verkaufswert von Fr. 70'000.--. Die Gesuchstellerin mache geltend, dass dieses Vermögen nicht frei verfügbar sei, da einerseits das Haus in Ludbreg in ein Gerichtsverfahren involviert sei und andererseits sich ihr Ehemann dem Verkauf des im Miteigentum stehenden Hauses in Vinogradi widersetze. Über die Rechtshängigkeit des angeblichen Gerichtsverfahrens betreffend das Haus in Ludbreg liege jedoch kein Beleg vor und die Gesuchstellerin lege auch nicht dar, aus welcher Bestimmung des kroatischen Rechts sich eine Verfügungsbeschränkung während eines hängigen Verfahrens ergeben würde. Die Gesuchstellerin habe auch kein Dokument vorgelegt, wonach die beiden Liegenschaften nicht belastet werden könnten. Obwohl sie vom Gerichtspräsidenten aufgefordert worden sei, habe die Gesuchstellerin nicht dargelegt, ob und allenfalls in welchem Umfang ihr geerbtes Haus mit Krediten belastet sei. Somit sei zumindest beim Haus in Ludbreg davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin das Vermögen realisieren könnte. Die Bedürftigkeit sei daher zu verneinen.

3. X.________ führt mit Eingabe vom 1. August 2008 Beschwerde in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ) gegen den Entscheid der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Ausführungen der Anklagekammer nicht rechtsgenüglich auseinander und vermag nicht darzulegen, inwiefern die Anklagekammer mit Blick auf das Haus in Ludbreg ihre Bedürftigkeit in verfassungswidriger Weise verneint haben sollte. Aus der Beschwerde ergibt sich daher nicht, inwiefern die Anklagekammer Recht verletzt haben sollte, als sie den Rekurs der Beschwerdeführerin abwies. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5. Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gerichtspräsidenten 5 des Gerichtskreises X Thun und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. August 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli