Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_212/2015 KI-generiert

Petitioner v. Compulsory Measures Court (Timeliness of Appeal)

Geschäftsnummer 1B_212/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a legal challenge brought by an individual against a partial decision by a district court regarding an application filed by the public prosecutor's office for the unsealing of specific materials in a criminal proceeding. The individual received the court's decision on May 9, 2015, and subsequently filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal by the June 4, 2015 deadline. However, the submission to the postal service did not occur until June 12, 2015, resulting in the appeal being deemed late. The Federal Tribunal determined the appeal was inadmissible due to this late filing, and the request for free legal assistance associated with the appeal was also denied.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 48 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 64 BGG; Petitioner v. Compulsory Measures Court (Timeliness of Appeal): The individual received the court's decision on May 9, 2015, and subsequently filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal by the June 4, 2015 deadline. However, the submission to the postal service did not occur until June 12, 2015, resulting in the appeal being deemed late. The Federal Tribunal determined the appeal was inadmissible due to this late filing, and the request for free legal assistance associated with the appeal was also denied.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafverfahren Entsiegelungsgesuch ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung gesetzliche Frist unentgeltliche Rechtspflege Einrede der Verfassungswidrigkeit Beschwerdelegitimation Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to decide on the appeal in simplified procedure due to obvious inadmissibility (tardy submission).

Art. 64 BGG

Used to reject the request for legal aid because the appeal was obviously without merit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to state that no court costs will be levied under the given circumstances.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_212/2015

Urteil vom 2. Juli 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee,

Centralstrasse 35, Postfach 9, 6210 Sursee.

Gegenstand

Strafverfahren; Entsiegelungsgesuch,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Mai 2015 des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Luzern, Einzelrichterin.

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 hat die Einzelrichterin des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Luzern einem von der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee in der Strafsache gegen A.________ gestellten Entsiegelungsgesuch teilweise entsprochen.

Gegen diese ihm am 9. Mai 2015 zugestellte Verfügung führt A.________ mit vom 4. Juni 2015 datierter Eingabe sowie mit Ergänzung vom 26. Juni 2015 Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses hat darauf verzichtet, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

2.

2.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw. inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (s. etwa BGE 140 I 252 E. 1 S. 254, 138 I 367 E. 1 S. 369 mit Hinweisen).

2.2. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar ( Art. 47 Abs. 1 BGG ).

2.3. Gemäss den Angaben des Zwangsmassnahmengerichts hat der Beschwerdeführer die schriftlich begründete Verfügung vom 6. Mai 2015 am Samstag, 9. Mai 2015 in Empfang genommen.

Somit begann die Beschwerdefrist vorliegend am 10. Mai 2015 zu laufen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ). Entsprechend fiel der letzte Tag der Frist auf den 8. Juni 2015 (Montag).

Die erst am Freitag, 12. Juni 2015 der Schweizer Post übergebene Beschwerde ist daher als verspätet eingereicht zu erachten (vgl. Art. 48 BGG Abs. 1 BGG), weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden kann.

3. Da die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ( Art. 64 BGG ). Bei den gegebenen Verhältnissen kann indes von einer Kostenauflage abgesehen werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp