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1B_211/2020 KI-generiert

Failure of appellant to substantiate free legal aid request in criminal appeal against penal order for disobeying official orders.

Geschäftsnummer 1B_211/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (Bundesgericht) dismissed the appellant's appeal and did not enter into the merits, upholding the lower court's decision to deny the appellant's request for free legal aid and legal representation in a criminal proceeding. The appellant had challenged a cantonal court's ruling that rejected his renewed request for free legal aid after his initial request was denied by the prosecutor's office, in the context of his appeal against a penal order for disobeying official orders. The Court based its decision on procedural grounds, finding that the appellant's submission merely referenced other letters and did not provide an independent, substantive legal argument as required by Article 42(2) of the Federal Supreme Court Act (BGG), and thus failed to demonstrate how the lower court's decision violated the law, resulting in dismissal under Article 108(1) BGG. No court costs were imposed on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 292 StGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure of appellant to substantiate free legal aid request in criminal appeal against penal order for disobeying official orders: The appellant had challenged a cantonal court's ruling that rejected his renewed request for free legal aid after his initial request was denied by the prosecutor's office, in the context of his appeal against a penal order for disobeying official orders. The Court based its decision on procedural grounds, finding that the appellant's submission merely referenced other letters and did not provide an independent, substantive legal argument as required by Article 42(2) of the Federal Supreme Court Act (BGG), and thus failed to demonstrate how the lower court's decision violated the law, resulting in dismissal under Article 108(1) BGG. No court costs were imposed on the appellant.

Schlagwörter

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Strafverfahren unentgeltliche Rechtspflege Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Urkundsbeamter Einhaltung der Formvorschriften Beschwerdelegitimation Untätigkeitsklage Zahlung der Geldbuße

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to declare the appeal inadmissible in a simplified procedure due to failure to meet formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for ordering that no court costs be imposed in this case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_211/2020

Urteil vom 8. Mai 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis.

Gegenstand

Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 29. April 2020 (P3 20 72).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, sprach A.________ mit Strafbefehl vom 8. Oktober 2019 des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 1'000.--. Dagegen erhob A.________ am 14. Oktober 2019 Einsprache. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 stellte A.________ ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis wies mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 das Gesuch um amtliche Verteidigung ab.

Am 29. Februar 2020 bzw. 17. März 2020 reichte A.________ bei der Staatsanwaltschaft erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das laufende Einspracheverfahren ein. Mit Verfügung vom 18. März 2020 führte die Staatsanwaltschaft aus, ein entsprechendes Gesuch sei bereits am 31. Oktober 2019 abgewiesen worden. An der Sachlage habe sich seither nichts geändert. Der zu beurteilende Sachverhalt sei unbestritten und überdies auch durch die Akten erstellt. Auch unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit dränge sich keine amtliche Verteidigung auf. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche die Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis mit Verfügung vom 29. April 2020 abwies.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 1. Mai 2020 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die erhobenen Rügen müssen zudem in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

In seiner Beschwerdeschrift verweist der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde lediglich auf seine zwei Schreiben vom 29. April 2020 und 1. Mai 2020 an die Staatsanwaltschaft. Da die Beschwerdeschrift selbst keine eigene Begründung enthält, ist bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich auch die erwähnten zwei Schreiben nicht ansatzweise mit der Begründung der Strafkammer auseinandersetzen. Der Beschwerdeführer vermag somit nicht aufzuzeigen, inwiefern die beanstandete Verfügung der Strafkammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli