Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_211/2013 KI-generiert

Prosecutor's Appeal Against Defense Counsel Admissibility Ruling Dismissed

Geschäftsnummer 1B_211/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a prosecutor's office initiated criminal proceedings against an individual accused of attempting to facilitate benefit for her son. Following the issuance of a penal order and her appeal against it, the prosecutor's office denied the appeal's representation by her lawyer. The individual then appealed this decision, resulting in the appellate court overturning the prosecutor's refusal to allow the lawyer to represent her. Subsequently, the prosecutor's office contested the appellate court's decision, seeking further review. However, the Federal Tribunal ultimately found the prosecutor's appeal insufficiently substantiated and did not proceed with it.

Legislator-Regeste

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Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Prosecutor's Appeal Against Defense Counsel Admissibility Ruling Dismissed: Following the issuance of a penal order and her appeal against it, the prosecutor's office denied the appeal's representation by her lawyer. The individual then appealed this decision, resulting in the appellate court overturning the prosecutor's refusal to allow the lawyer to represent her. Subsequently, the prosecutor's office contested the appellate court's decision, seeking further review. However, the Federal Tribunal ultimately found the prosecutor's appeal insufficiently substantiated and did not proceed with it.

Schlagwörter

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Nichtzulassung des Verteidigers Ausstand des Staatsanwalts Gegenanwalt Vertretungsverbot für Rechtsanwälte Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Recht auf einen Verteidiger Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to insufficient substantiation in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Basis for the decision to waive the imposition of costs.

Art. 93 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning section to establish the criteria for appealing an interlocutory decision, which the court used to assess admissibility.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_211/2013

Urteil vom 18. Juni 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ,

Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ ,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter.

Gegenstand

Nichtzulassung des Verteidigers,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 14. Mai 2013.

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt ein Strafverfahren gegen Y.________, der von Rechtsanwalt Oliver Wächter amtlich verteidigt wird. Am 30. Januar 2013 erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm einen Strafbefehl gegen X.________, die Mutter von Y.________, wegen versuchter Begünstigung zu Gunsten ihres Sohnes und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.--. Am 31. Januar 2013 erhob X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter, Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm liess mit Verfügung vom 11. Februar 2013 Rechtsanwalt Oliver Wächter nicht als Verteidiger im Strafverfahren gegen X.________ zu. Dagegen erhob X.________ am 19. Februar 2013 Beschwerde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau hiess mit Entscheid vom 14. Mai 2013 die Beschwerde gut und hob die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 11. Februar 2013 auf.

2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt mit Eingabe vom 12. Juni 2013 (Postaufgabe 13. Juni 2013) Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. Mai 2013. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Der angefochtene Entscheid, welcher das Strafverfahren gegen X.________ nicht abschliesst, ist ein Zwischenentscheid. Da er weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG ), ist er nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).

3.1. Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen).

3.2. Die Beschwerdeführerin macht hinsichtlich der Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 BGG überhaupt keine Ausführungen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Da die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sein könnten, ist auf die Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4. Auf eine Kostenauflage wird verzichtet ( Art. 66 Abs. 4 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli