Prosecutor's Appeal on Pre-Trial Detention Extension Dismissed for Lack of Current Legal Interest
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a criminal investigation by the public prosecutor's office against an individual suspected of having murdered his wife on May 16, 2013. Following the arrest on the same day, a court in the Aargau canton ordered a one-month pretrial detention. However, the prosecutor filed an appeal requesting an extension of the detention period to three months. The Appellate Court dismissed the appeal, citing the absence of an immediate practical interest for the prosecution due to the possibility of applying for a detention extension with the initial court. The prosecutor subsequently appealed to the Federal Tribunal, leading to the review of the matter and the decision to refer the case back to the appropriate lower court for a prompt resolution of the detention extension request.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 227 StPO, Art. 227 Abs. 4 StPO, Art. 66 Abs. 4 BGG; Prosecutor's Appeal on Pre-Trial Detention Extension Dismissed for Lack of Current Legal Interest: Following the arrest on the same day, a court in the Aargau canton ordered a one-month pretrial detention. However, the prosecutor filed an appeal requesting an extension of the detention period to three months. The Appellate Court dismissed the appeal, citing the absence of an immediate practical interest for the prosecution due to the possibility of applying for a detention extension with the initial court. The prosecutor subsequently appealed to the Federal Tribunal, leading to the review of the matter and the decision to refer the case back to the appropriate lower court for a prompt resolution of the detention extension request.
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KI-generiertUsed to justify that no court costs are to be levied in this outcome.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_210/2013
Urteil vom 14. Juni 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach , Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger.
Gegenstand
Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. Juni 2013
des Obergerichts des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen.
In Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach eine Strafuntersuchung gegen X.________ führt und diesen verdächtigt, er habe am 16. Mai 2013 seine Ehefrau getötet;
dass die Polizei X.________ gleichentags festnahm und das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau am 19. Mai 2013 die Untersuchungshaft für die Dauer eines Monats, d.h. bis Sonntag, 16. Juni 2013, anordnete;
dass die Staatsanwaltschaft dagegen beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde erhob mit dem Antrag, die Dauer der Untersuchungshaft sei auf drei Monate, d.h. bis zum 16. August 2013, festzusetzen;
dass das Obergericht (Beschwerdekammer in Strafsachen) darauf am 4. Juni 2013 nicht eintrat mit der Begründung, die Staatsanwaltschaft habe kein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse;
dass die Staatsanwaltschaft Beschwerde in Strafsachen führt - welche beim Bundesgericht am 13. Juni 2013 eingegangen ist - und beantragt, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache an dieses zum (gemeint: materiellen) Entscheid zurückzuweisen;
dass nicht näher geprüft zu werden braucht, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann, da sie ohnehin unbehelflich ist;
dass in einem Fall wie hier die Staatsanwaltschaft, welche die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Haftdauer als zu kurz erachtet, die Möglichkeit hat, bei diesem nach Art. 227 StPO ein Haftverlängerungsgesuch zu stellen;
dass, solange das Zwangsmassnahmengericht die Haftverlängerung nicht abgelehnt hat, die Staatsanwaltschaft keinen endgültigen Rechtsnachteil erleidet;
dass die Vorinstanz ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse daher ohne Bundesrechtsverletzung verneinen dufte und die Beschwerde somit abzuweisen ist;
dass die Beschwerde an die Vorinstanz in der Sache als Haftverlängerungsgesuch angesehen werden kann;
dass dieses an das Zwangsmassnahmengericht zur Behandlung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten zu überweisen ist, wobei es gemäss Art. 227 Abs. 4 StPO unverzüglich, d.h. vor Ablauf der angeordneten Haftdauer am 16. Juni 2013, über die provisorische Fortdauer der Haft zu befinden haben wird;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Gerichtskosten zu erheben sind ( Art. 66 Abs. 4 BGG );
erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Sache wird dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau überwiesen, damit dieses über die Verlängerung der Haft und unverzüglich über deren provisorische Fortdauer entscheide.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Zwangsmassnahmengericht und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juni 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Härri