Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_209/2022 KI-generiert

Federal Court Upholds Rejection of Late Recusal Motion in Criminal Case

Geschäftsnummer 1B_209/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant was convicted by the Regional Prosecutor's Office of Bern-Mittelland for multiple unauthorized transactions involving seized assets, disobedience to official orders, and offenses under the Swiss Old Age and Survivors' Insurance Act (AHVG). The individual was fined and contested the ruling, prompting a lawsuit to be transferred to the Regional Court for a full trial. The presiding judge informed the parties of his assignment and intent to proceed with charges, inviting additional evidence submissions. The complainant filed a motion for disqualification of the judge, citing potential bias due to prior legal interactions and accusations against the judge's spouse. However, when the higher Bern court dismissed this motion as untimely and denied the request for deadline reinstatement, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, accusing the judge of apparent bias based on his statements. The complainant sought the judge's recusal from the ongoing proceedings and requested free legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 80 BGG, Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 95 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Federal Court Upholds Rejection of Late Recusal Motion in Criminal Case: The individual was fined and contested the ruling, prompting a lawsuit to be transferred to the Regional Court for a full trial. The presiding judge informed the parties of his assignment and intent to proceed with charges, inviting additional evidence submissions. The complainant filed a motion for disqualification of the judge, citing potential bias due to prior legal interactions and accusations against the judge's spouse. However, when the higher Bern court dismissed this motion as untimely and denied the request for deadline reinstatement, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, accusing the judge of apparent bias based on his statements. The complainant sought the judge's recusal from the ongoing proceedings and requested free legal aid.

Schlagwörter

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Strafverfahren Ausstand / Wiederherstellungsgesuch Ausstandsbegehren verspätete Eingabe Anschein der Befangenheit Rückzug des Strafantrags ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the unsuccessful appellant.

Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG

Applied to deny an award of party compensation due to the appeal being dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (27)

BK 2025 176 (2025-08-25) · be
Defendant's Recusal Request Against Judge Dismissed
«…3 4.1 und 137 I 227 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_209/2022 vom 22. De- zember 2022 E. 3.1 und 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 E. 6.5.1; je mit Hinwei- sen). Ob der Ansch…»
BS 2025 42 (2025-07-25) · zg
Application for Judicial Recusal in Fraud Case Denied
«…jektiver Betrachtungsweise der Aus- gang des Verfahrens noch als offen erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 3.1 m.H.). Indessen ist bei der Frage, ob Voreingenommenheit bzw. Befangenheit a…»
UE240207 (2025-01-16) · zh
Appellant v. Prosecutor (Secret Recording of Insult and Minor Threats)
«…nheit gegen den Beschwerdeführer (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 3.2 ff. und 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 2.1). Im Übrigen kann sich ein Ausstandsbegehren nicht pauschal gegen eine Behörde als solche…»
P3 24 318 (2024-12-20) · vs
Motion for Prosecutor Recusal Denied Due to Untimely Filing
«…s Grundes geltend gemacht werden muss; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist bereits verspätet (Bundesgerichtsurteile 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 2.1, 1B_241/2020 vom 3. Juli 2020 E. 2.1, 1B_36/2020 vom 8. Mai 2020 E. 2.2). Leitet der Betro…»
7B_611/2024 (2024-11-13)
Federal Supreme Court Upholds Rejection of Recusal of Entire Public Prosecutor's Department Based on Alleged Procedural Errors in Fraud Case
«…mension erhalten hätte, welche ihre Unbefangenheit tangieren würde (vgl. Urteile 7B_143/2024 vom 3. Juni 2024 E. 4.1.3; 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 3.1). Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, wenn sie im angefochtenen E…»
BB.2024.63 (2024-11-12)
Recusal of Obwalden Court of Appeal Judges Denied Due to Unsubstantiated Bias Claims
«…tiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint (Urteil des Bundesstrafgerichts 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 3.1). Art. 56 StPO spricht von einer in einer Strafbehörde tätigen Person. Erfasst…»
VB240013 (2024-08-29) · zh
Appeal Dismissed Regarding Lifting Official Secrecy and Judge Disqualification in Assault Case
«…en Ausstand zu versetzen und so die Zusam- mensetzung des Gerichts zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022, E. 3.1). Dasselbe muss im Übrigen sinngemäss auch für von einer Partei eingereichte Aufsich…»
BK 2023 486 (2024-07-11) · be
Public Prosecutor's Decision Upheld in Museum Art Desecration Case
«…tet (Urteile des Bundesgerichts 7B_195/2023 vom 15. Januar 2024 E. 2.2.1; 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.2.2; 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 2.1; je mit Hinweisen). Eine Ausnahme wird nur bei of- fensichtlichen Befangenheit…»
7B_283/2023 (2024-05-24)
Defendant's Appeals on Recusal and Medical Opinion Rejected
«…bereits zu einer Verspätung (Urteile 7B_195/2023 vom 15. Januar 2024 E. 2.2.1; 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.2.2; 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 2.1; je mit Hinweisen). Bei ganz offensichtlichem Anschein der Befangenheit steht die allfälli…»
P3 24 45 (2024-04-29) · vs
Application for Recusal Against Public Prosecutor Dismissed for Untimeliness and Lack of Objective Bias
«…s Grundes geltend gemacht werden muss; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist bereits verspätet (Bundesgerichtsurteile 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 2.1, 1B_241/2020 vom 3. Juli 2020 E. 2.1, 1B_36/2020 vom 8. Mai 2020 E. 2.2). Leitet der Betro…»
BK 2024 45 (2024-03-19) · be
Defendant's Recusal Request Against Judge Based on Prior, Separate Proceedings Denied
«…3.2 [in: Pra 2017 Nr. 97], 140 I 240 E. 2.2, 140 III 221 E. 4.1 und 137 I 227 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 3.1 und 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 E. 6.5.1; je mit Hinweisen). 4.2 Das Ausstandsges…»
BK 2024 34 (2024-02-21) · be
Criminal Defendant Seeks Judge Recusal Over Evidentiary Rulings
«…3.2 [in: Pra 2017 Nr. 97], 140 I 240 E. 2.2, 140 III 221 E. 4.1 und 137 I 227 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_209/2022 vom 22. De- zember 2022 E. 3.1 und 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 E. 6.5.1; je mit Hinwei- sen). Ob der Ansch…»
BK 2023 464 (2024-01-16) · be
Defendant's Recusal Attempts Against Presiding Judge in Asset Disposal Case
«…Fristwiederherstellung ab. Eine dagegen vom Gesuchsteller er- hobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_209/2022 vom 22. De- zember 2022 ab. Mit Einladung vom 18. Oktober 2023 teilte Gerichtspräsident B.________ (nachfol…»
7B_195/2023 (2024-01-15)
Attempted Homicide Appellant's Recusal Denial Upheld Due to Untimeliness
«…llt; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist dagegen bereits verspätet (Urteile 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.2.2; 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 2.1; 1B_597/2021 vom 27. Oktober 2022 E. 2.1; je mit Hinweisen). Bei ganz offensichtlichem Ans…»
JG.2023.02 (2023-12-21) · ag
Timeliness Bars Disqualification Request
«…abgesehen werden, wenn eine Justizperson ihre Ausstandspflicht offensichtlich verletzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 2.1. ) wovon vorliegend jedoch nicht die Rede sein kann. An dieser Beurteilung vermögen die A…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_209/2022

Urteil vom 22. Dezember 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Haag, Müller,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gerichtspräsident B.________,

Regionalgericht Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand / Wiederherstellungsgesuch,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,

vom 7. März 2022 (BK 22 12).

Sachverhalt:

A. Mit Strafbefehl vom 12. November 2021 verurteilte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland A.________ wegen mehrfacher Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie Widerhandlungen gegen das AHVG (SR 831.10) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 30.--, ausmachend Fr. 2'400.--, einer Verbindungsbusse von Fr. 450.-- und einer Busse von Fr. 700.--. Hiergegen erhob A.________ fristgerecht Einsprache, woraufhin die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 an ihrem Strafbefehl festhielt und die Akten zur Durchführung eines Hauptverfahrens an das Regionalgericht Bern-Mittelland überwies. In der Folge informierte Gerichtspräsident B.________ die Parteien mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 darüber, dass er mit der Verfahrensleitung betraut worden sei und nach summarischer Prüfung der Akten auf die Anklage eingetreten werde. Gleichzeitig setzte er ihnen eine Frist von 20 Tagen, um weitere Beweismittel einzureichen und Beweisanträge zu stellen. Mit Eingabe vom 3. Januar 2022 reichte A.________ beim Regionalgericht ein Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsident B.________ ein. Für den Fall einer verspäteten Eingabe des Ausstandsbegehrens stellte er zudem vorsorglich ein Gesuch um Fristwiederherstellung. Mit Beschluss vom 7. März 2022 trat die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern auf das Ausstandsgesuch nicht ein und wies das vorsorglich gestellte Gesuch um Fristwiederherstellung ab.

B. Mit Eingabe vom 19. April 2022 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, in Gutheissung seines Ausstandsbegehrens sei der Beschluss des Obergerichts Bern vom 7. März 2022 aufzuheben und für das beim Regionalgericht Bern-Mittelland hängige Strafverfahren BM 21 1261 der Ausstand von Gerichtspräsident B.________ anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Das Obergericht und Gerichtspräsident B.________ haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 14. Mai 2022 an seinen Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren in einer Strafsache ( Art. 78 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 BGG ). Das Obergericht hat als letzte und einzige kantonale Instanz entschieden ( Art. 80 BGG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 140 III 115 E. 2; 133 II 249 E. 1.4.1). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 145 I 26 E. 1.3 ; 138 I 274 E. 1.6).

2.

2.1. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Nach der Rechtsprechung muss die gesuchstellende Person den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt sie grundsätzlich den Anspruch (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen). In der Regel gilt ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Gesuch noch als rechtzeitig; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist dagegen bereits verspätet (Urteile 1B_42/2022 vom 14. Juni 2022 E. 2.1; 1B_266/2021 vom 25. August 2021 E. 2; 1B_98/2020 vom 26. November 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). Bei ganz offensichtlichem Anschein der Befangenheit steht die allfällige Verspätung eines Ausstandsgesuchs der Ausstandspflicht unter Umständen nicht entgegen (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2; Urteile 1B_42/2022 vom 14. Juni 2022 E. 2.1; 1B_240/2021 vom 8. Februar 2022 E. 3.3.1 f.; MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 58 StPO ).

2.2. Die Vorinstanz hat ihren Nichteintretensentscheid in erster Linie damit begründet, dass der Beschwerdeführer sein Ausstandsgesuch vom 3. Januar 2022 verspätet gestellt habe. Insoweit führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdegegner habe den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 darüber in Kenntnis gesetzt, dass er mit der Verfahrensleitung im laufenden Strafverfahren betraut worden sei. Gemäss Zustellungsnachweis habe der Beschwerdeführer diese Verfügung am 17. Dezember 2021 in Empfang genommen. Ungeachtet seines deutschen Wohnsitzes, der Weihnachtsfeiertage und eines angeblichen Aufenthalts in Serbien bis zum 20. Dezember 2021 gelte die Verfügung bei dieser Sachlage als am 17. Dezember 2021 zugestellt und deren Inhalt als zur Kenntnis genommen. Zwischen der Entgegennahme der Verfügung am 17. Dezember 2021 und der Postaufgabe des Ausstandsgesuchs am 3. Januar 2022 lägen somit etwas mehr als zwei Wochen, womit das Ausstandsbegehren verspätet gestellt worden sei.

2.3. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Vielmehr macht er vor Bundesgericht einzig geltend, dass der Beschwerdegegner alleine schon aufgrund seiner Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren vom 28. Januar 2022 als offensichtlich befangen zu gelten habe. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, die ein Zuwarten der Geltendmachung von Ausstandsgründen während mehr als zwei Wochen zu rechtfertigen vermöchten, ist es mit Blick auf die erwähnte Rechtsprechung nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers als verspätet beurteilt hat. Zu prüfen bleibt damit, ob der Beschwerdegegner durch die Ausführungen in seiner Stellungnahme zum Ausstandsgesuch offensichtlich zu erkennen gab, dass er das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht mehr mit der notwendigen Sachlichkeit führen kann, wodurch diesem die Verspätung des Ausstandsbegehrens ausnahmsweise nicht entgegengehalten werden könnte (vgl. vorne E. 2.1).

3.

3.1. Art. 56 StPO zählt verschiedene Gründe auf, die zum Ausstand von in einer Strafbehörde tätigen Personen führen. Nach Art. 56 lit. f StPO trifft dies namentlich aus anderen (als den in lit. a-e der gleichen Bestimmung genannten) Gründen zu, insbesondere wenn die in der Strafverfolgung tätige Person wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte. Art. 56 StPO konkretisiert die Verfassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK . Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Sie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Anwendung von Art. 56 lit. f StPO ist entscheidendes Kriterium, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint (zum Ganzen: BGE 140 I 240 E. 2.2; 140 III 221 E. 4.1 ; 137 I 227 E. 2.1; Urteil 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 E. 6.5.1; je mit Hinweisen).

Verbale Anfeindungen, Unterstellungen oder auch das Erheben einer Strafanzeige durch eine Partei vermögen für sich allein keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. f StPO zu begründen. Andernfalls hätte es die betreffende Partei in der Hand, einen Richter oder eine Richterin auf diesem Weg in den Ausstand zu versetzen und so die Zusammensetzung des Gerichts zu beeinflussen. Massgeblich ist in derartigen Fällen die Reaktion der betroffenen Gerichtsperson. Antwortet diese etwa mit einer Strafanzeige wegen Ehrverletzung und Zivilforderungen, so erhält der Konflikt dadurch eine persönliche Dimension, welche ihre Unbefangenheit tangiert. Auch andere Formen der Reaktion, welche nicht mehr sachgerecht sind, können zu einem Ausstandsgrund führen. Ob ein solcher vorliegt, ist immer aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden ( BGE 134 I 20 E. 4.3.2; Urteile 1B_401/2019 vom 4. Oktober 2019 E. 3.5; 1B_130/2017 vom 15. Juni 2017 E. 2.5).

3.2. Die Vorinstanz würdigte die Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 28. Januar 2022 zu den gegen ihn erhobenen Ausstandsgründen ausführlich. Zusammengefasst führte sie aus, die Tatsache, dass der Beschwerdegegner in der Vergangenheit vereinzelt Strafverfahren führte, in welchen der Beschwerdeführer als Parteivertreter beteiligt gewesen sei, stelle keinen offensichtlichen Ausstandsgrund dar. Insoweit bestünden keinerlei Anzeichen, dass aufgrund des Verhaltens oder Äusserungen des Beschwerdegegners in diesen Verfahren auf eine fehlende Unbefangenheit zu schliessen wäre. In seinem Ausstandsgesuch erwähne der Beschwerdeführer weiter, dass er daran sei, ein Buch über die Missstände in der schweizerischen Justiz zu verfassen. Darin wolle er u.a. auch aufzeigen, wie die Ehefrau des Beschwerdegegners eine treibende Kraft hinter einer von der bernischen Justiz gegen ihn geführten Mobbing-Kampagne sei. Namentlich wolle er in seinem Buch den schlechten Charakter der Ehefrau beschreiben. In Bezug auf diese Anschuldigungen hielt die Vorinstanz fest, dass nicht zu verkennen sei, dass sich der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Strafverfahrens auch negativ oder gar herabsetzend über Gerichtspersonen - namentlich die Ehefrau des Beschwerdegegners - äussern könnte. Solche Anfeindungen bewirkten für sich alleine jedoch nicht, dass von vornherein auf eine offensichtliche Voreingenommenheit des Beschwerdegegners zu schliessen wäre. Andernfalls würde den Parteien die Möglichkeit eröffnet, mittels Provokationen Einfluss auf die Bildung des Spruchkörpers zu nehmen. Anhaltspunkte für eine beim Beschwerdegegner bereits bestehende Befangenheit seien insoweit nicht ersichtlich. Zwar führe er in seiner Stellungnahme zum Ausstandsgesuch aus, dass er eine sich im Verlauf des Verfahrens ergebende Befangenheit nicht ausschliessen könne, sofern der Beschwerdeführer tatsächlich dazu übergehe, seine Ehefrau noch stärker zu beleidigen. Die vom Beschwerdegegner gewählte Formulierung zeige jedoch, dass er sich aufgrund der bisherigen Anfeindungen nicht für voreingenommen halte. Insgesamt bestünden daher keine Hinweise, die im aktuellen Zeitpunkt auf eine offensichtliche Feindseligkeit des Beschwerdegegners gegenüber dem Beschwerdeführer schliessen liessen.

3.3. Was der Beschwerdeführer gegen diese Beurteilung vorbringt, ist nicht geeignet, den angefochtenen Beschluss als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.

3.3.1. Entgegen dem pauschalen Einwand des Beschwerdeführers lässt sich der Stellungnahme des Beschwerdegegners zum Ausstandsgesuch nicht entnehmen, dass er sich bereits heute als nicht mehr dazu in der Lage sieht, das laufende Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer mit der gebotenen Sachlichkeit zu führen. Vielmehr hält er darin ausdrücklich fest, dass er mit dem Beschwerdeführer bis anhin stets einen professionellen Umgang gepflegt habe. Er fühle sich auch nicht persönlich angesprochen, wenn der Beschwerdeführer von einer seitens der bernischen Justiz gegen ihn geführten "Mobbing-Kampagne" spreche, da er bisher nur wenige Verfahren gehabt habe, in welchen der Beschwerdeführer als Parteivertreter involviert gewesen sei. Wie der Beschwerdeführer korrekt ausführt, hält der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme zwar auch fest, dass sich für ihn im weiteren Verlauf des Verfahrens die Frage der Befangenheit gegebenenfalls stellen könnte, sofern der Beschwerdeführer, wie von ihm in Aussicht gestellt, seine Ehefrau noch stärker verunglimpfen werde. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung (vgl. vorne E. 3.1) vermag diese Aussage für sich alleine jedoch keinen offensichtlichen Anschein von Befangenheit zu begründen, ansonsten die Parteien mittels gezielter persönlicher Provokationen in rechtsmissbräuchlicher Weise Einfluss auf die Gerichtsbesetzung nehmen könnten. Entscheidend und nachfolgend zu prüfen ist, ob trotz den Anfeindungen des Beschwerdeführers und der fraglichen Äusserung des Beschwerdegegners weiterhin Gewähr für ein faires Verfahren besteht.

3.3.2. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, geht aus der strittigen Formulierung hervor, dass sich der Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer nicht für voreingenommen hält, sich für ihn die Frage der Befangenheit angesichts der bereits in Aussicht gestellten verbalen Anfeindungen gegebenenfalls aber künftig stellen könnte. Diese Reaktion des Beschwerdegegners erscheint angesichts der gegenüber seiner Ehefrau erhobenen Vorwürfen als nachvollziehbar. Wer beleidigende und jeglichen Anstand vermissende Kritik äussert und einem Richter aufgrund dessen Ehe zu einer ihm nicht genehmen Richterin pauschal die Fähigkeit abspricht, ein Verfahren in einer rechtmässigen Weise zu führen, muss es hinnehmen, wenn dieser in Aussicht stellt, allfällige weitere und gar noch stärkere persönliche Anfeindungen nicht weiterhin kommentar- und emotionslos über sich ergehen lassen zu können (vgl. Urteil 1B_401/2019 vom 4. Oktober 2019 E 3.6). Alleine aufgrund der strittigen Formulierung kann somit aktuell nicht auf eine offensichtliche Befangenheit des Beschwerdegegners geschlossen werden. Zusätzliche Anhaltspunkte, dass aufgrund der geäusserten Anfeindungen seitens des Beschwerdeführers bereits ein ausstandsbegründender Konflikt mit persönlichen Dimensionen entstanden sein könnte, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan.

3.4. Zusammengefasst hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie beim Beschwerdegegner einen offensichtlichen Anschein von Befangenheit, der es unter Umständen rechtfertigen könnte, dem Beschwerdeführer die verspätete Geltendmachung des (allfälligen) Ausstandsgrundes nicht entgegenzuhalten, verneinte. Die Vorinstanz ist demnach zufolge Verspätung zu Recht nicht auf das Ausstandsgesuch eingetreten. Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in allgemeiner Kritik an den Berner Justizbehörden. Da die Berufung auf eine mutmassliche "Mobbing-Kampagne" von Teilen der Berner Justiz ohnehin keine individuelle Ausstandspflicht des Beschwerdegegners zu begründen vermöchte, ist darauf nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer ein Urteil des Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erwähnt. Insoweit zeigt er nicht auf, ob und gegebenenfalls inwieweit dieses Urteil für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit von Relevanz sein soll.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Der juristisch ausgebildete Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Da er jedoch keinerlei Ausführungen zu seiner angeblichen Bedürftigkeit macht und insbesondere keine Belege bezüglich seiner finanziellen Verhältnisse eingereicht hat, ist das Gesuch abzuweisen. Demzufolge wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten ( Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Dezember 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Hahn