Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_209/2018 KI-generiert

Procedural Bond Challenge Dismissed for Insufficient Legal Reasoning

Geschäftsnummer 1B_209/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a decision made by a cantonal court regarding a non-admission ruling by the public prosecutor's office. The individual was ordered to pay a security deposit to cover potential legal costs in order for the court to proceed with their complaint. The individual challenged this requirement, arguing that it violated their right to free legal assistance due to an inability to pay the deposit. However, the court found the complaint inadequate, particularly regarding claims of constitutional violations, and subsequently declined to consider the appeal, imposing court costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 383 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Procedural Bond Challenge Dismissed for Insufficient Legal Reasoning: The individual was ordered to pay a security deposit to cover potential legal costs in order for the court to proceed with their complaint. The individual challenged this requirement, arguing that it violated their right to free legal assistance due to an inability to pay the deposit. However, the court found the complaint inadequate, particularly regarding claims of constitutional violations, and subsequently declined to consider the appeal, imposing court costs on the individual.

Schlagwörter

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Strafverfahren Prozesskaution Strafanzeige Prozessvoraussetzung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Obligation gesetzlicher Anspruch Zahlungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed because it did not meet the formal requirements, leading to non-admittance in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_209/2018

Urteil vom 30. April 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident,

Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Prozesskaution,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, vom 19. April 2018 (UE180121).

Erwägungen:

1. A.________ erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. April 2018 Beschwerde. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich forderte ihn mit Verfügung vom 19. April 2018 auf, innert 30 Tagen zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution im Sinne von Art. 383 StPO von Fr. 1'500.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

2. Mit Eingabe vom 23. April 2018 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Soweit der Beschwerdeführer den Präsidenten der III. Strafkammer als befangen erachtet, erweist sich der Befangenheitsvorwurf als unbegründet bzw. den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entsprechend, da der Umstand, dass der Strafkammerpräsident bereits in früheren Verfahren gegen den Beschwerdeführer entschieden hatte, keinen Ausstandsgrund bildet. Im weiteren beanstandet der Beschwerdeführer die Auferlegung einer Prozesskaution und rügt dabei sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege, da es ihm nicht möglich sei, eine Kaution zu leisten. Er behauptet indessen nicht, dass er im kantonalen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hätte. Weshalb sein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gleichwohl verletzt worden sein sollte, legt er nicht dar. Schliesslich rügt er die Höhe der Prozesskaution als unangemessen. Er macht indessen keine konkreten Ausführungen, weshalb die verlangte Sicherheitsleistung für Kosten und Entschädigung den Verhältnissen des Falles nicht angemessen sein sollte. Zusammenfassend ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern die Verfügung der III. Strafkammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Karlen

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli