Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_209/2017 KI-generiert

Litigant Fails to Meet Pleading Requirements for Denial of Justice Appeal

Geschäftsnummer 1B_209/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint against the Federal Criminal Court alleging issues such as refusal of legal enforcement and corruption, following a prior decision made by the court regarding their previous requests. The court had clarified that it would no longer address any further submissions on the matter since it had already made a final ruling. Subsequently, the individual lodged a legal complaint with the Federal Tribunal, which found that the complaint did not meet the necessary legal requirements and therefore decided not to proceed with it.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Litigant Fails to Meet Pleading Requirements for Denial of Justice Appeal: The court had clarified that it would no longer address any further submissions on the matter since it had already made a final ruling. Subsequently, the individual lodged a legal complaint with the Federal Tribunal, which found that the complaint did not meet the necessary legal requirements and therefore decided not to proceed with it.

Schlagwörter

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Rechtsverweigerung Strafanzeige verfassungsmässige Anforderung Rüge verfassungsmässiger Rechte E-Justice Beweislosigkeit Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not proceeded upon (non-entrée en matière) based on the simplified procedure provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision ruled that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_209/2017

Urteil vom 30. Mai 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, Casella postale 2720, 6501 Bellinzona.

Gegenstand

Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. Mai 2017 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.

Erwägungen:

1. A.________ erhob mit Eingabe vom 16. April 2017 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde wegen "Verweigerung der gesetzlichen Strafpflege, Strafvereitelung im Amt, Straflosigkeit der Täter, Missbrauch der Opferrechte, Korruption". Mit Schreiben vom 17. Mai 2017 teilte die Beschwerdekammer A.________ mit, dass die Beschwerdekammer über alle ihre Anträge am 10. August 2016 rechtskräftig entschieden habe. Allfällige weitere Eingaben dieser Art würden fortan kommentarlos ad acta gelegt.

2. A.________ erhob beim Bundesgericht mit Eingabe vom 21. Mai 2017 sinngemäss Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen ( Art. 42 BGG ). Bei Verfassungsrügen besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Die Rüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin legt mit ihren nicht sachbezogenen Ausführungen nicht dar, was der erwähnte Entscheid der Beschwerdekammer vom 10. August 2016 überhaupt beinhaltete. Sie vermag daher nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern der Schluss der Beschwerdekammer, über sämtliche Anträge sei bereits am 10. August 2016 rechtskräftig entschieden worden, verfassungswidrig sein sollte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Schreiben der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 17. Mai 2017 rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Mai 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli