Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_209/2016 KI-generiert

Abuse of Process in Jurisdictional Challenge Regarding Firearms Offenses

Geschäftsnummer 1B_209/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who faced legal challenges after being denied permission to acquire firearms by local authorities. Following the rejection of his acquisition application and subsequent appeals, he unlawfully obtained and transferred firearms. This led to a criminal investigation, during which several weapons were discovered in his possession. After being initially convicted of multiple offenses related to gun ownership and falsification, he contested the jurisdiction of the local court. The higher court recognized the legitimacy of the jurisdiction and directed the case back for further proceedings, prompting the individual to seek a review of this ruling. Ultimately, the individual's appeal against the higher court's decision was dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 292 StGB, Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 41 Abs. 1 StPO, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Abuse of Process in Jurisdictional Challenge Regarding Firearms Offenses: Following the rejection of his acquisition application and subsequent appeals, he unlawfully obtained and transferred firearms. This led to a criminal investigation, during which several weapons were discovered in his possession. After being initially convicted of multiple offenses related to gun ownership and falsification, he contested the jurisdiction of the local court. The higher court recognized the legitimacy of the jurisdiction and directed the case back for further proceedings, prompting the individual to seek a review of this ruling. Ultimately, the individual's appeal against the higher court's decision was dismissed.

Schlagwörter

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Strafverfahren örtliche Zuständigkeit Verfahrensmissbrauch sachliche Unzuständigkeit Anklagezulassung Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung unbefugter Waffenbesitz Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung - Zuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 7 BGG

Cited in the reasoning as the article establishing that the appeal constitutes an abuse of law (rechtsmissbräuchlich) and is therefore inadmissible (though the direct reason for non-admission is articulated through the reasoning mentioning Art. 42 Abs. 7 BGG, it is not explicitly repeated in order 1). [Note: Although Art. 108 BGG might apply for final inadmissibility, the core finding relies on the substantive/procedural failings discussed, and Art. 42 Abs. 7 BGG is the cited ground for inadmissibility within the reasoning leading to the order not to enter upon the appeal].

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to reject the request for legal aid because the appeal was deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to pay the court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (20)

BG.2025.86 (2026-01-12)
Jurisdiction upheld despite procedural challenge.
«…des circonstances ou des faits qui suscitent des doutes quant à la compétence d’une autorité (arrêt du Tribunal fédéral 1B_209/2016 du 29 août 2016 consid. 1.3; décisions du Tribunal pénal fédéral BG.2022.5 du 21 février 2022 consid. 2.2; BG.2020.27 d…»
BG.2025.7 (2025-06-02)
Jurisdictional Challenge Dismissed: Defendant's Claims Unsubstantiated
«…Tatsachen bekannt sind oder bei angemessener Aufmerksamkeit bekannt sein müssten (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2016 vom 29. August 2016 E. 1.3; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.39 vom 15. Oktober 2024 E. 4.1; BG.2…»
BK 2024 503 (2025-03-21) · be
Prosecution v. Accused: Denial of Justice Based on Inter-Cantonal Jurisdiction in Threat Case
«…as Urteil des Bundesstrafgerichts BG.2022.5 vom 21. Februar 2022 E. 3.2 mit Verweis auf das Urteil Bundesgerichts 1B_209/2016 vom 29. August 2016 E. 1.3, wonach im Strafbefehlsverfahren die Einsprache die letzte Möglichkeit für die E…»
BG.2025.5 (2025-03-20)
Timeliness of Jurisdictional Challenge in Criminal Investigation
«…tsa- chen bekannt sind oder bei angemessener Aufmerksamkeit bekannt sein müssten (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2016 vom 29. August 2016 E. 1.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.2 vom 26. Februar 2018 E. 4.2). In An…»
BG.2024.16 (2025-03-04)
Federal Court Upholds Cantonal Jurisdiction in Money Laundering Case
«…Tatsachen bekannt sind oder bei angemessener Aufmerksamkeit bekannt sein müssten (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2016 vom 29. August 2016 E. 1.3; Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.39 vom 15. Oktober 2024 E. 4.1; BG…»
BG.2024.39 (2024-10-15)
Jurisdiction Appeal Dismissed for Delayed Transfer Request
«…Tatsachen bekannt sind oder bei angemessener Aufmerksamkeit bekannt sein müssten (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2016 vom 29. August 2016 E. 1.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.2 vom 26. Februar 2018 E. 4.2). Die Lehre…»
BG.2024.50 (2024-08-07)
Jurisdiction Challenge Untimely in Pension Offense Case
«…a compétence territoriale des autorités pénales est ainsi l’opposition à l’ordonnance pénale (arrêt du Tribunal fédéral 1B_209/2016 du 29 août 2016 consid. 1.3); -4- une contestation ultérieure du for est manifest…»
SB230542 (2024-06-13) · zh
Cantonal Court Upholds Theft and Fencing Convictions After Federal Remand, Reduces Sentence Due to Delay
«…eschlossen, ist der Antrag auf Überprüfung der örtli- chen Zuständigkeit zusammen mit der Einsprache zu stellen (Urteil 1B_209/2016 vom 29. August 2016 E. 1.3); andernfalls wenn der Abschluss der Untersuchung angezeigt wird. Im erstinstanzlichen Haupt…»
7B_9/2021 (2023-09-11)
Federal Supreme Court Remands Case Due to Improper Separation of Joint Criminal Proceedings
«…gegen die örtliche Zuständigkeit der Strafbehörden ist damit grundsätzlich die Einsprache gegen den Strafbefehl (Urteil 1B_209/2016 vom 29. August 2016 E. 1.3 mit Hinweis; ferner Kuhn, a.a.O., N. 5 zu Art. 39 StPO und N. 5 zu Art. 41 StPO ). 3.3. 3…»
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«…tens mit dem Abschluss des Verfahrens durch Zustellung des Strafbefehls der Fall (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2016 vom 29. August 2016 E. 1.3). Die Feststellung der Fristeinhal- tung folgt dabei den üblichen Beweisregeln (vgl. d…»
BG.2022.13 (2022-05-23)
Jurisdictional Challenge Dismissed for Untimely Filing
«…ances ou des faits qui suscitent des doutes quant à la compétence d'une autorité (arrêt du Tribunal fédéral 1B_209/2016 du 29 août 2016 consid. 1.3; décision du Tribunal pénal fédéral BG.2020.27 du 3 septembre 2020 consid. 3.1). 2.2…»
BG.2022.5 (2022-02-21)
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«…ances ou des faits qui suscitent des doutes quant à la compétence d’une autorité (arrêt du Tribunal fédéral 1B_209/2016 du 29 août 2016 consid. 1.3; décision du Tribunal pénal fédéral BG.2020.27 du 3 septembre 2020 consid. 3.1). 3…»
SB200306 (2021-03-04) · zh
State v. Defendant: Affirmation of Theft and Handling Stolen Goods Convictions with Sentence Reduction
«…er Antrag auf Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit zusammen mit der Einsprache zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2016 vom 29. August 2016 E. 1.3); andernfalls wenn der Abschluss der Untersuchung angezeigt wird. Im erstinstanzlichen Haupt…»
BG.2020.27 (2020-10-21)
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«…Tatsachen bekannt sind oder bei angemessener Aufmerksamkeit bekannt sein müssten (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2016 vom 29. August 2016 E. 1.3; Beschluss des Bundesstrafge- richts BG.2018.2 vom 26. Februar 2018 E. 4.2). 3.2 Au…»
BG.2020.1 (2020-03-24)
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«…Tatsachen bekannt sind oder bei angemessener Aufmerksamkeit bekannt sein müssten (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2016 vom 29. August 2016 E. 1.3; Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.2 vom 26. Februar 2018 E. 4.2). 2.2 Vo…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_209/2016

Urteil vom 29. August 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Chaix,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau.

Gegenstand

Strafverfahren; örtliche Zuständigkeit,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 12. Januar 2016 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung.

Sachverhalt:

A. Am 17. November 2012 lehnte die Sicherheitspolizei Appenzell Ausserrhoden das Gesuch des in N.________ AR wohnhaften A.________ zum Erwerb von drei Faust- und Handfeuerwaffen ab und untersagte ihm unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB , Waffen zu erwerben oder zu besitzen; falls er im Besitz von Waffen sei, habe er diese der Kantonspolizei abzugeben. Am 1. Mai 2013 wies das Departement Sicherheit und Justiz den von A.________ gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs ab.

Am 30. Juli 2013 erwarb A.________ eine Flinte "Winchester" und stellte am 4. September 2013 ein Gesuch um Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses für diese Waffe. Mit Vertrag vom 21. Oktober 2013 verkaufte A.________ die Flinte an den in O._______ SG wohnhaften B.________, wobei auf dem Formular "Schriftlicher Vertrag für die Übertragung einer Waffe" der 30. Juli 2013 als Übertragungsdatum aufgeführt wurde. Am 4. Oktober 2013 trat das Obergericht auf die von A.________ gegen den Rekursentscheid vom 1. Mai 2013 erhobene Beschwerde nicht ein. Am 20. Dezember 2013 erwarb A.________ eine Doppelbockflinte "Beretta" und überschrieb sie gleichentags seinem Paten C.________.

Am 7. Januar 2014 ersuchte die Sicherheitspolizei die Kantonspolizei, gegen A.________ wegen Verstössen gegen das Waffengesetz zu ermitteln. Gestützt auf einen Hausdurchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft vom 3. April 2014 durchsuchte die Kriminalpolizei am 4. April 2014 verschiedene A.________ zuzurechnende Räumlichkeiten in N.________ AR, P.________ SG und Q.________ SG und stellte mehrere Waffen sowie Munition sicher.

Mit Strafbefehl vom 24. März 2015 verurteilte die Staatsanwaltschaft A.________ wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfacher Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und Urkundenfälschung zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 500.--.

Nachdem A.________ gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, ergänzte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung, hielt am Strafbefehl fest und überwies ihn am 19. Mai 2015 dem Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden als Anklage.

Am 13. Juli 2015 trat das Kantonsgericht auf die Anklage "mangels örtlicher Zuständigkeit" nicht ein.

Am 12. Januar 2016 hiess das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen diese Nichteintretensverfügung gut, hob sie auf und wies die Sache zur weiteren Beurteilung ans Kantonsgericht zurück.

B. Mit Beschwerde vom 8. Juni 2016 beantragt A.________, diesen Beschluss des Obergerichts aufzuheben und auf die Anklage nicht einzutreten.

C. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung.

A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Beschluss des Obergerichts in einer Strafsache; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig ( Art. 78 Abs. 1 BGG ). Er bejaht die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts und weist die Sache an dieses zur Weiterführung des Verfahrens zurück. Er hat keinen verfahrensabschliessenden Charakter, es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit, der nach Art. 92 Abs. 1 BGG anfechtbar ist. Als Beschuldigter und Partei des vorinstanzlichen Verfahrens ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde befugt, sofern er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 StPO). Es ist seine Sache darzulegen, dass die Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit dies nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 133 II 353 E. 1; 249 E. 1.1).

1.2. Es liegt zwar auf der Hand, dass der Beschwerdeführer ein faktisches Interesse an der Bestreitung der örtlichen Zuständigkeit der appenzellischen Straf- und Gerichtsbehörden hat, weil er dadurch das Verfahren gegen ihn zumindest verzögern kann. Dass er daran auch ein rechtlich geschütztes Interesse hat, ist dagegen keineswegs offensichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht ausgeführt. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer unter Verletzung seiner gesetzlichen Begründungspflicht seine Beschwerdebefugnis nicht dargelegt hat.

1.3. Das schadet ihm insofern nicht, als auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten wäre:

Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Behörde zu beantragen ( Art. 41 Abs. 1 StPO ). Die Frist beginnt naturgemäss ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab welchem der Partei die Zweifel an der Zuständigkeit weckenden Umstände oder Tatsachen bekannt sind oder bei angemessener Aufmerksamkeit bekannt sein müssten. Im Strafbefehlsverfahren ist dies spätestens mit dem Abschluss des Verfahrens durch Zustellung des Strafbefehls der Fall. Die letzte Möglichkeit für die Erhebung von Einwänden gegen die örtliche Zuständigkeit der Strafbehörden ist damit die Einsprache gegen den Strafbefehl (ERICH KUHN in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Prozessordnung, 2. A. 2014, N. 5 zu Art. 41; vgl. auch Urteil 6B_215/2007 vom 2. Mai 2008 E. 4). Der Beschwerdeführer (bzw. sein damaliger Rechtsvertreter) hat in seiner Einsprache vom 1. April 2014 keinerlei Einwände gegen die örtliche Zuständigkeit der Appenzeller Behörden erhoben und kann dies damit nach Treu und Glauben im Nachhinein nicht mehr tun.

Die örtliche Zuständigkeit wurde vom Kantonsgericht ohne entsprechenden Parteiantrag, von Amtes wegen und - nach den im Ergebnis zutreffenden Ausführungen des Obergerichts im angefochtenen Entscheid - zu Unrecht verneint. In dieser Konstellation kann der Beschwerdeführer den obergerichtlichen Entscheid nach Treu und Glauben nicht mit der Begründung anfechten, die Appenzeller Behörden seien für das Strafverfahren gegen ihn örtlich nicht zuständig, nachdem er selber solche Einwände vorher nie erhoben hat. Die Beschwerde erweist sich als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig ( Art. 42 Abs. 7 BGG ).

2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi