Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_209/2012 KI-generiert

Rejection of Appeal and Legal Aid Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 1B_209/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a presidential decision from the Court of Appeals regarding a criminal proceedings matter. The complainant sought an extension of the deadline to provide justification for the complaint, requesting that a legal representative be appointed to assist. However, the Federal Court noted that the complaint did not fall under the category of international legal assistance in criminal matters, which would have permitted a deadline extension. Furthermore, the complainant failed to substantiate the challenges made against the presidential decision adequately, leading the Federal Court to determine that the complaint did not meet legal requirements and subsequently chose not to proceed with it. The request for free legal assistance was also denied given the grounds of the complaint appeared unpromising.

Legislator-Regeste

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Art. 43 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Rejection of Appeal and Legal Aid Due to Insufficient Substantiation: The complainant sought an extension of the deadline to provide justification for the complaint, requesting that a legal representative be appointed to assist. However, the Federal Court noted that the complaint did not fall under the category of international legal assistance in criminal matters, which would have permitted a deadline extension. Furthermore, the complainant failed to substantiate the challenges made against the presidential decision adequately, leading the Federal Court to determine that the complaint did not meet legal requirements and subsequently chose not to proceed with it. The request for free legal assistance was also denied given the grounds of the complaint appeared unpromising.

Schlagwörter

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Strafverfahren Einstellung/Rückzug Einsprache unentgeltliche Rechtspflege unentgeltliche Rechtsverbeiständung Beweislosigkeit Einrede der Verfassungswidrigkeit Beschwerdelegitimation gesetzliche Frist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to declare that the appeal is not to be entered upon due to obvious formal deficiencies (simplified procedure).

Art. 64 BGG

Used to dismiss the request for legal aid because the appeal proved to be hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no costs are to be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_209/2012

Urteil vom 27. April 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, III. Abteilung,

An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug.

Gegenstand

Strafverfahren; Einstellung/Rückzug Einsprache,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung vom

29. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Zug,

I. Beschwerdeabteilung, Präsident.

In Erwägung,

dass X.________ mit Eingabe vom 5. April 2012 Beschwerde gegen die Präsidialverfügung der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug vom 29. Februar 2012 (lag der Beschwerde nicht bei) erhoben und um Erstreckung der Beschwerdefrist ersucht hat, damit ein von ihm noch zu ernennender unentgeltlicher Rechtsbeistand eine Beschwerdebegründung nachreichen könne;

dass das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. April 2012 mitgeteilt hat, dass die Beschwerdefrist als gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckt werden könne;

dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. April 2012 aufgefordert hat, bis zum 26. April 2012 den fehlenden angefochtenen Entscheid dem Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe;

dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung mit Eingabe vom 25. April 2012 nachgekommen ist und dabei (nochmals) um Fristerstreckung gemäss Art. 43 BGG ersucht hat;

dass die Einräumung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung gemäss Art. 43 BGG das Vorliegen einer Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen voraussetzt (lit. a);

dass es sich bei der vorliegenden Eingabe nicht um eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen handelt, weshalb eine Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung nicht in Frage kommt;

dass der Beschwerdeführer die angefochtene Präsidialverfügung nur ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihr zugrunde liegende Begründung bzw. die Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist;

dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes abzuweisen ist ( Art. 64 BGG );

dass auf ein Kostenauflage verzichtet werden kann ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli