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1B_209/2007 KI-generiert

Complainant Challenges Cantonal Court's Refusal to Hear Appeal on Prison Sentence Commencement Date

Geschäftsnummer 1B_209/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual contested a decision issued by the administration police of a Swiss canton mandating their return to prison, which was set for September 3, 2007. The individual filed a complaint seeking suspensive effect to postpone the execution of the prison sentence, which was temporarily granted by the cantonal Department of Security and Justice. However, when the administrative court later rejected the complaint due to a lack of irreversible harm, the individual appealed the court's decision. Ultimately, the Federal Tribunal found that the individual did not adequately address the legal violations claimed in the appeal, leading to the dismissal of the case without further costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Complainant Challenges Cantonal Court's Refusal to Hear Appeal on Prison Sentence Commencement Date: The individual filed a complaint seeking suspensive effect to postpone the execution of the prison sentence, which was temporarily granted by the cantonal Department of Security and Justice. However, when the administrative court later rejected the complaint due to a lack of irreversible harm, the individual appealed the court's decision. Ultimately, the Federal Tribunal found that the individual did not adequately address the legal violations claimed in the appeal, leading to the dismissal of the case without further costs.

Schlagwörter

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Rückversetzung in den Strafvollzug vereinfachtes Verfahren Mindeststrafe Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Verneinung der Zuständigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Rüge verfassungsmässiger Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to manifest defect in reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the imposition of court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_209/2007 /fun

Urteil vom 20. September 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Abteilung Verwaltungspolizei des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus,

Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus,

Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Präsident, Spielhof 1, 8750 Glarus.

Gegenstand

Rückversetzung in den Strafvollzug; Zwischenentscheid betreffend aufschiebende Wirkung,

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung

des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, Präsident, vom 5. September 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Verwaltungspolizei des Kantons Glarus hielt mit Verfügung vom 21. August 2007 wiedererwägungsweise daran fest, dass X.________ sich am 3. September 2007 im Kantonsgefängnis Glarus zum Strafantritt einzufinden habe. Gegen den Wiedererwägungsentscheid erhob X.________ am 27. August 2007 Beschwerde und ersuchte um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 29. August 2007 erteilte das Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Glarus der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit dem Hinweis, dass bei einer allfälligen Abweisung der Beschwerde der Termin für den Strafantritt neu festzusetzen sei. Gegen den Zwischenentscheid erhob X.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus. Das Verwaltungsgericht trat mit Verfügung vom 5. September 2007 mangels eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils auf die Beschwerde nicht ein.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 15. September 2007 (Postaufgabe 17. September 2007) Beschwerde in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ) gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auseinander und legt nicht dar, inwiefern die angefochtene Verfügung Recht verletzen sollte. Da keine sachbezogenen Ausführungen vorliegen, ist mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Abteilung Verwaltungspolizei, dem Departement Sicherheit und Justiz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: