Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_208/2020 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Jurisdiction Over Appeal Regarding Penal Order Reinstatement Requests

Geschäftsnummer 1B_208/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual submitted requests to restore deadlines related to objections against two penal orders issued by the Regional Public Prosecutor's Office of Oberland in the canton of Bern, dated August 22, 2016, and August 2, 2017, respectively. The regional public prosecutor subsequently gave the individual ten days to justify their requests for deadline restoration. However, the individual mistakenly sent their appeal to the Swiss Federal Tribunal instead of the intended regional public prosecutor. The Federal Tribunal noted this mistake and decided not to proceed with the case, passing it to the appropriate Regional Public Prosecutor's Office for further handling.

Legislator-Regeste

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Art. 108 al. 1 let. a LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Federal Supreme Court Declines Jurisdiction Over Appeal Regarding Penal Order Reinstatement Requests: The regional public prosecutor subsequently gave the individual ten days to justify their requests for deadline restoration. However, the individual mistakenly sent their appeal to the Swiss Federal Tribunal instead of the intended regional public prosecutor. The Federal Tribunal noted this mistake and decided not to proceed with the case, passing it to the appropriate Regional Public Prosecutor's Office for further handling.

Schlagwörter

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Strafverfahren Fristwiederherstellung Verneinung der Zuständigkeit Nichtigkeitsverfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit richterliches Ermessen Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1B_209/2020
1B_209/2020 Mit Beschluss SK 19 389 vom 8.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 let. a LTF

Used in the reasoning section to justify the decision not to enter into the merits (nicht eintreten) due to lack of jurisdiction, implying this procedural route was chosen.

Art. 66 al. 1 LTF

Applied in the dispositive by ordering that no costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_208/2020,1B_209/2020

Urteil vom 26. Mai 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; Fristwiederherstellung,

Beschwerde gegen den Beschluss der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 10. März 2020 (O 16 4519).

Sachverhalt:

A. A.a. 1B_208/2020

Mit Beschluss SK 19 388 vom 8. Januar 2020 stellte das Obergericht des Kantons Bern fest, bei der Eingabe von A.________ vom 4. September 2019 betreffend den Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 22. August 2016 (O 16 4519) handle es sich um ein Gesuch zur Wiederherstellung der Einsprachefrist und leitete dieses zur Behandlung an die Staatsanwaltschaft weiter.

A.b. 1B_209/2020 Mit Beschluss SK 19 389 vom 8. Januar 2020 stellte das Obergericht des Kantons Bern fest, bei der Eingabe von A.________ vom 4. September 2019 betreffend den Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 2. August 2017 (O 17 5686) handle es sich um ein Gesuch zur Wiederherstellung der Einsprachefrist und leitete dieses zur Behandlung an die Staatsanwaltschaft weiter.

B. Mit Verfügung vom 10. März 2020 setzte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland A.________ eine Frist von 10 Tagen, um seine Wiederherstellungsgesuche zu begründen.

C. Mit Eingabe vom 30. April 2020, die er an die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland gerichtet, aber dem Bundesgericht zugestellt hat (Eingang: 1. Mai 2020), beantragt A.________ die Aufhebung der beiden Strafbefehle.

D. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1. Die beiden Verfahren sind gleich gelagert und daher zu vereinigen.

2. Es wird aus der Eingabe des Beschwerdeführers nicht klar, ob er sie irrtümlich dem Bundesgericht zustellte und nicht der auf der Eingabe ausdrücklich als Adressatin angeführten Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, oder ob sie eine nach dem Verteiler auch dem Berner Obergericht und dem Berner Verwaltungsgericht zugestellte Orientierungskopie darstellt. Das spielt allerdings keine Rolle, weil das Bundesgericht für die Behandlung der Eingabe ohnehin nicht zuständig ist.

3. Auf die Beschwerden ist daher im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, und die Sache ist zuständigkeitshalber der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland zu überweisen. Auf die Erhebung von Kosten kann verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Die Verfahren 1B_208 und 209/2020 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Die Beschwerden werden der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland überwiesen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi