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1B_208/2010 KI-generiert

Federal Supreme Court Denies Reinstatement of Appeal Period Due to Counsel's Unexcused Failure to Verify Legal Advice

Geschäftsnummer 1B_208/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, two companies filed a request to restore the appeal deadline against a decision made by the Criminal and Prosecution Commission of the Cantonal Court of Lucerne. Earlier, their appeal was rejected due to late submission, prompting them to seek restoration of the deadline, arguing that their legal representative was misled by incorrect information from a court staff member regarding a legal suspension of deadlines. However, the court determined that the legal representative did not exercise due diligence and had adequate knowledge of the relevant procedural rules to recognize that the suspension did not apply in this situation. Consequently, the request for deadline restoration was denied, and the costs were imposed on the applicants.

Legislator-Regeste

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Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 50 Abs. 2 BGG, Art. 46 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Denies Reinstatement of Appeal Period Due to Counsel's Unexcused Failure to Verify Legal Advice: Earlier, their appeal was rejected due to late submission, prompting them to seek restoration of the deadline, arguing that their legal representative was misled by incorrect information from a court staff member regarding a legal suspension of deadlines. However, the court determined that the legal representative did not exercise due diligence and had adequate knowledge of the relevant procedural rules to recognize that the suspension did not apply in this situation. Consequently, the request for deadline restoration was denied, and the costs were imposed on the applicants.

Schlagwörter

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Anwaltsverschulden Rechtsberatung Verfahrensfristen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Kognitionsbeschränkung Aussetzungsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal imposed court costs on the applicants due to the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_208/2010

Urteil vom 19. August 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Raselli, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Y.________ AG,

Gesuchstellerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt Werner Ludwig Hogrefe,

gegen

Untersuchungsrichteramt des Kantons Luzern, Abteilung Organisierte Kriminalität, Eichwilstrasse 2, 6010 Kriens,

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.

Gegenstand

Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen den Entscheid vom 25. März 2010 des Obergerichts des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission (1B_145/2010 vom 24. Juni 2010).

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 24. Juni 2010 auf eine Beschwerde der X.________ AG und der Y.________ AG gegen den Entscheid der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung nicht eingetreten ist (1B_145/2010);

dass die X.________ AG und die Y.________ AG mit Eingabe vom 16. Juni 2010 (Postaufgabe 26. Juni 2010) um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen den Entscheid der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern ersucht haben;

dass gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn eine Partei oder ihr Vertreter durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln;

dass eine Wiederherstellung auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden kann ( Art. 50 Abs. 2 BGG );

dass die Gesuchstellerinnen zur Begründung ihres Gesuchs geltend machen, ihr Rechtsvertreter sei aufgrund einer telefonischen Auskunft von einer Sachbearbeiterin des Obergerichts des Kantons Luzern davon ausgegangen, der Fristenstillstand von Art. 46 Abs. 1 BGG gelte auch im vorliegenden Fall;

dass es sich bei der besagten Sachbearbeiterin um keine Juristin handle, habe sich erst im Nachhinein herausgestellt;

dass das Obergericht des Kantons Luzern Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs beantragt und dabei auf die Stellungnahme der Sachbearbeiterin verwiesen hat;

dass gemäss dieser Stellungnahme die Sachbearbeiterin allgemein auf den Fristenstillstand nach dem Bundesgerichtsgesetz hingewiesen, jedoch keine konkrete Fristberechnung vorgenommen und ausserdem empfohlen habe, sich direkt beim Bundesgericht in Lausanne zu erkundigen;

dass eine Wiederherstellung nur gewährt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln;

dass blosse Unkenntnis von Rechtsregeln (insbesondere verfahrensrechtlicher Natur) bzw. ein Irrtum über deren Tragweite grundsätzlich keinen Anlass zur Fristwiederherstellung geben kann;

dass die erwähnte telefonische Auskunft der Sachbearbeiterin des Obergerichts nicht Anlass gab, auf eine nähere Prüfung der Fristenstillstandsfrage zu verzichten;

dass es für den Rechtsvertreter der Gesuchstellerinnen vielmehr bei Anwendung der gebührenden Sorgfalt erkennbar war, dass der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG bei strafprozessualen Zwischenentscheiden betreffend Beschlagnahme bzw. Kontosperre nicht zur Anwendung kommt;

dass somit die Gesuchstellerinnen bzw. ihr Rechtsvertreter nicht unverschuldeterweise abgehalten worden sind, fristgerecht zu handeln, weshalb das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen ist;

dass entsprechend dem Verfahrensausgang die Gerichtskosten den Gesuchstellerinnen aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt das Bundesgericht:

1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Gesuchstellerinnen auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Gesuchstellerinnen sowie dem Untersuchungsrichteramt, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli