Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_207/2013 KI-generiert

Challenger v. Zurich High Court (Expert Opinion Order)

Geschäftsnummer 1B_207/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves ongoing criminal proceedings against an individual accused of negligent serious bodily injury. Initially acquitted, the individual faced subsequent legal challenges, including a reversal of the acquittal and a conviction resulting in a penalty. Various appeals and motions, including a request for a psychiatric evaluation, were lodged through the legal system. However, complications arose related to the statute of limitations on the charges, leading to the courts reevaluating the progression of the case. Ultimately, further decisions from the appellate court prompted the individual to file complaints against the decisions regarding the gutachtensauftrag (expert report order) issued during the appeal process. The situation involves complex legal nuances surrounding appeal rights and procedural adequacy within the criminal law system.

Legislator-Regeste

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Art. 125 Abs. 2 StGB, Art. 95 lit. a BGG, Art. 113 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; Challenger v. Zurich High Court (Expert Opinion Order): Initially acquitted, the individual faced subsequent legal challenges, including a reversal of the acquittal and a conviction resulting in a penalty. Various appeals and motions, including a request for a psychiatric evaluation, were lodged through the legal system. However, complications arose related to the statute of limitations on the charges, leading to the courts reevaluating the progression of the case. Ultimately, further decisions from the appellate court prompted the individual to file complaints against the decisions regarding the gutachtensauftrag (expert report order) issued during the appeal process. The situation involves complex legal nuances surrounding appeal rights and procedural adequacy within the criminal law system.

Schlagwörter

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Strafverfahren Beweismittel Sachverständigengutachten Zwischenentscheid prozessleitende Verfügungen Verjährungsfrist Körperverletzung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to declare the appeal inadmissible in the simplified procedure because the requirements of Art. 93 BGG were not met.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs due to the outcome of the case.

Art. 93 Abs. 1 BGG

The court examined the conditions under this article to determine the admissibility of the appeal against the interlocutory decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_207/2013

Urteil vom 25. Juni 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________ ,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Franz Schumacher,

gegen

Y.________ ,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich , Molkenstrasse 15/17, Postfach 2251, 8026 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Beweismittel; Gutachten,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. Mai 2013

des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer.

Erwägungen:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 4. April 2008 in Bestätigung des Urteils des Einzelrichters in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich vom 10. Mai 2007 vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung ( Art. 125 Abs. 2 StGB ) frei. Dagegen erhob die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Beschwerde, welche das Bundesgericht mit Entscheid vom 3. Februar 2009 (6B_549/2008) guthiess, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. April 2008 aufhob und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückwies. Mit Urteil vom 22. Januar 2010 sprach das Obergericht des Kantons Zürich X.________ der fahrlässigen schweren Körperverletzung ( Art. 125 Abs. 2 StGB ) schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 200.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Eine von X.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 14. März 2011 gut (6B_365/2010), hob das Urteil vom 22. Januar 2010 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht des Kantons Zürich zurück.

2. Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 22. April 2012 med. pract. Z.________, c/o Psychiatrisch-Psychologischer Dienst des Justizvollzugs des Kantons Zürich, einen Gutachtensauftrag. Dagegen erhob X.________ mit Eingabe vom 1. Juni 2012 Beschwerde in Strafsache. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Juni 2012 teilte die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich dem Bundesgericht mit, dass die zu beurteilende Tat inzwischen verjährt sei. Da das Berufungsverfahren dementsprechend einzustellen sei, erweise sich die vorliegende Beschwerde als gegenstandslos. Nachdem sich die Verfahrensbeteiligten einer Verfahrensabschreibung nicht widersetzten, schrieb das Bundesgericht mit Verfügung 7. August 2012 (1B_325/2012) die Beschwerde als gegenstandslos ab.

3. Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich führte mit dem Hinweis auf das bundesgerichtliche Urteil 6B_771/2011 vom 11. Dezember 2012, wonach nicht nur nach einem verurteilenden, sondern auch nach einem freisprechenden erstinstanzlichen Entscheid die Verjährung nicht mehr eintritt, das Berufungsverfahren weiter und erteilte mit Beschluss vom 13. Mai 2013 med. pract. Z.________ einen Gutachtensauftrag.

4. X.________ führt mit Eingaben vom 11. und 21. Juni 2013 Beschwerde in Strafsachen sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Mai 2013. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

5. Mit Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG kann grundsätzlich jede Rechtsverletzung geltend gemacht werden, die bei der Anwendung von materiellem Strafrecht oder Strafprozessrecht begangen wird ( BGE 134 IV 36 E. 1.4.3 S. 41). Dies gilt auch für die Verletzung von Verfassungsrecht ( Art. 95 lit. a BGG ). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist somit ausgeschlossen ( Art. 113 BGG ). Die vorliegende Beschwerde ist somit einzig als Beschwerde in Strafsachen entgegenzunehmen.

6. Der angefochtene Beschluss, welcher das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht abschliesst, ist ein Zwischenentscheid. Da er weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG ), ist er nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).

6.1. Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen).

6.2. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG . Ein solcher Nachteil ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer beruft sich indessen auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG und macht geltend, eine Gutheissung der vorliegenden Beschwerde würde sofort einen Endentscheid erwirken. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist der im Rahmen eines Berufungsverfahrens erteilte Gutachtensauftrag. Ein bundesgerichtlicher Entscheid in dieser Frage würde somit das hängige Berufungsverfahren keineswegs abschliessen. Zudem legt das Bundesgericht die Voraussetzung, wonach die Gutheissung der Beschwerde einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen muss, im Strafverfahren restriktiv aus. Inwiefern diese Voraussetzung gegeben sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht konkret dar.

6.3. Die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 BGG sind somit offensichtlich nicht gegeben, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

7. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli