Complainant v. Public Prosecutor's Office and Cantonal High Court (Fraud Allegations)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a criminal complaint against another party, accusing them of fraud for not selling certain property units as agreed, allegedly causing financial losses. The prosecution investigated the claims but ultimately decided not to pursue the case, leading the complaining party to appeal this decision. However, the appeal was rejected by the appellate court, which found the claims to be unprovable. The individual then brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, which found that the appeal did not meet the necessary legal requirements to be considered and thus decided not to engage with it further.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Public Prosecutor's Office and Cantonal High Court (Fraud Allegations): The prosecution investigated the claims but ultimately decided not to pursue the case, leading the complaining party to appeal this decision. However, the appeal was rejected by the appellate court, which found the claims to be unprovable. The individual then brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, which found that the appeal did not meet the necessary legal requirements to be considered and thus decided not to engage with it further.
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KI-generiertThe appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious defect in the statement of grounds.
The request for legal aid was rejected because the appeal was obviously without merit.
The imposition of court costs was waived.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_207/2011
Urteil vom 5. Mai 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________, Liegenschaftenverwalter,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; Einstellung der Untersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
Erwägungen:
1. X.________ erstattete am 27. März 2009 Strafanzeige gegen Y.________ wegen Betrugs. Er warf dem Angeschuldigten vor, seine Stockwerkeigentumseinheiten in Zürich trotz entsprechender Vereinbarung absichtlich und in Schädigungsabsicht nicht vor dem 14. September 2005 veräussert zu haben. Dadurch sei ihm die Möglichkeit genommen worden, die Forderungen der UBS im Betrag von ca. Fr. 3'500'000.-- für Fr. 2'750'000 abzulösen. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl stellte mit Verfügung vom 30. März 2010 die Untersuchung gegen Y.________ ein. Dagegen erhob X.________ Rekurs, welchen die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 15. Februar 2011 abwies. Die Strafkammer führte zusammenfassend aus, die Staatsanwaltschaft sei mit zutreffender Begründung zum Schluss gekommen, dass der vom Anzeiger geltend gemachte Sachverhalt nicht nachweisbar sei.
2. X.________ führt gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2011 mit Eingabe vom 24. April 2011 (Postaufgabe 25. April 2011) Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund. Er beanstandet den angefochtenen Beschluss auf ganz allgemeine, appellatorische Weise, legt dabei aber nicht im Einzelnen dar, inwiefern die ihm zugrunde liegende Erwägung bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Mai 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Fonjallaz Pfäffli