Restoration of Appeal Deadline Denied Due to Excusable Error of Law
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a request for the restoration of a deadline by an individual who had previously filed a complaint against a decision made by a criminal and prosecution commission. The individual's previous complaint was not considered due to late submission. The requester argued that their legal representative was misled by a non-legal staff member's telephone advice regarding the applicability of a deadline suspension rule. However, the Federal Tribunal found that the individual's lack of knowledge about legal rules and a misunderstanding regarding the deadline did not constitute sufficient grounds for restoring the deadline, leading to the request being denied and costs imposed on the requester.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 50 Abs. 1 BGG, Art. 50 Abs. 2 BGG, Art. 46 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Restoration of Appeal Deadline Denied Due to Excusable Error of Law: The individual's previous complaint was not considered due to late submission. The requester argued that their legal representative was misled by a non-legal staff member's telephone advice regarding the applicability of a deadline suspension rule. However, the Federal Tribunal found that the individual's lack of knowledge about legal rules and a misunderstanding regarding the deadline did not constitute sufficient grounds for restoring the deadline, leading to the request being denied and costs imposed on the requester.
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KI-generiertApplied to order the applicant to bear the court costs due to the outcome of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_207/2010
Urteil vom 19. August 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Ludwig Hogrefe,
gegen
Untersuchungsrichteramt des Kantons Luzern, Abteilung Organisierte Kriminalität, Eichwilstrasse 2, 6010 Kriens,
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.
Gegenstand
Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen den Entscheid vom 28. Januar 2010 des Obergerichts des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission (1B_127/2010 vom 24. Juni 2010).
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 24. Juni 2010 auf eine Beschwerde von X.________ gegen den Entscheid der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung nicht eingetreten ist (1B_127/2010);
dass X.________ mit Eingabe vom 16. Juni 2010 (Postaufgabe 26. Juni 2010) um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen den Entscheid der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern ersucht hat;
dass gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn eine Partei oder ihr Vertreter durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln;
dass eine Wiederherstellung auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden kann ( Art. 50 Abs. 2 BGG );
dass der Gesuchsteller zur Begründung seines Gesuchs geltend macht, sein Rechtsvertreter sei aufgrund einer telefonischen Auskunft von einer Sachbearbeiterin des Obergericht des Kantons Luzern davon ausgegangen, der Fristenstillstand von Art. 46 Abs. 1 BGG gelte auch im vorliegenden Fall;
dass es sich bei der besagten Sachbearbeiterin um keine Juristin handle, habe sich erst im Nachhinein herausgestellt;
dass das Obergericht des Kantons Luzern Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs beantragt und dabei auf die Stellungnahme der Sachbearbeiterin verwiesen hat;
dass gemäss dieser Stellungnahme die Sachbearbeiterin allgemein auf den Fristenstillstand nach dem Bundesgerichtsgesetz hingewiesen, jedoch keine konkrete Fristberechnung vorgenommen und ausserdem empfohlen habe, sich direkt beim Bundesgericht in Lausanne zu erkundigen;
dass eine Wiederherstellung nur gewährt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln;
dass blosse Unkenntnis von Rechtsregeln (insbesondere verfahrensrechtlicher Natur) bzw. ein Irrtum über deren Tragweite grundsätzlich keinen Anlass zur Fristwiederherstellung geben kann;
dass die erwähnte telefonische Auskunft der Sachbearbeiterin des Obergerichts nicht Anlass gab, auf eine nähere Prüfung der Fristenstillstandsfrage zu verzichten;
dass es für den Rechtsvertreter des Gesuchstellers vielmehr bei Anwendung der gebührenden Sorgfalt erkennbar war, dass der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG bei strafprozessualen Zwischenentscheiden betreffend Beschlagnahme bzw. Kontosperre nicht zur Anwendung kommt;
dass somit der Gesuchsteller bzw. sein Rechtsvertreter nicht unverschuldeterweise abgehalten worden sind, fristgerecht zu handeln, weshalb das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen ist;
dass entsprechend dem Verfahrensausgang die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
erkennt das Bundesgericht:
1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller sowie dem Untersuchungsrichteramt, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli