Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_206/2022 KI-generiert

Petitioner Fails to Meet Federal Appeal Requirements

Geschäftsnummer 1B_206/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant, referred to as A.________, filed an appeal against a decision from the Obergericht of the Canton of Bern concerning a criminal case related to evidence applications and the recusal of a prosecutor. The appeal was prompted by the Beschwerdekammer's refusal to overturn a previous decision of the Regional Public Prosecutor's Office of Emmental-Oberaargau, where A.________'s requests for evidence and recusal were denied. In her submission on April 25, 2022, titled "Urgent Call for Help: Systematic Psychological Torture by Bernese Authorities to Cover Up Abuse of Office & Unfaithful Administration," A.________ requested the dismissal of criminal proceedings against her and the deletion of her criminal records. However, her petition to the Federal Tribunal lacked proper justification related to the original judgment, instead seeking support for her larger disputes with various Bernese authorities, and thus was not considered by the Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG; Petitioner Fails to Meet Federal Appeal Requirements: Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).

Schlagwörter

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Strafverfahren Beweisanträge/Ausstand Beschwerdelegitimation Konkursbegehren Rüge verfassungsmässiger Rechte Ausstand des Staatsanwalts materielle Überprüfung Unterlassung der Nothilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_206/2022

Urteil vom 28. April 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alexander Kernen,

2. Géraldine Kipfer,

c/o Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf,

Beschwerdegegner,

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; Beweisanträge/Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 8. Februar 2022 (BK 22 43).

Erwägungen:

1. Mit Beschluss vom 8. Februar 2022 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde der Straf- und Zivilklägerin A.________ gegen einen Beweisbeschluss der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau und das Ausstandsgesuch gegen die fallführende Staatsanwältin Kipfer ab, soweit es darauf eintrat.

Mit als "Dringender Hilferuf: systematische seelische Folter Berner Behörden, um Amtsmissbrauch & ungetreue Amtsführung zu vertuschen" betitelten Eingabe vom 25. April 2022 stellt A.________ verschiedene Anträge, etwa die sofortige Einstellung der Strafverfahren gegen sie, die Löschung aller Einträge in ihrem Strafregisterauszug, etc.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).

Die von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge haben keinen direkten Bezug zum angefochtenen Entscheid, und auch in der Beschwerdebegründung befasst sie sich nicht damit und legt nicht dar, inwiefern er Bundesrecht verletzt. Sie ersucht denn auch, soweit verständlich, vielmehr um Unterstützung in ihren vielfältigen Auseinandersetzungen mit den Berner Gerichts-, Gemeinde-, Schul- sowie Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden; dafür ist das Bundesgericht indessen nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Auferlegung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. April 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Störi