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1B_206/2010 KI-generiert

Restoration of Appeal Period Denied Due to Unblameworthy Ignorance of Procedural Law

Geschäftsnummer 1B_206/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for the restoration of a deadline by a company that had previously filed a complaint against a decision made by the Criminal and Prosecution Commission of a regional court. The request stemmed from the company's claim that its legal representative was misinformed by a court clerk regarding a stay of deadlines, which led to the late submission of their appeal. The company asserted that this misinformation prevented them from acting within the required timeframe. The court found that the representative should have exercised more diligence and concluded that the conditions for granting the restoration were not met, resulting in the rejection of the request. Consequently, the company was ordered to bear the court costs associated with this process.

Legislator-Regeste

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Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 50 Abs. 2 BGG, Art. 46 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Restoration of Appeal Period Denied Due to Unblameworthy Ignorance of Procedural Law: The request stemmed from the company's claim that its legal representative was misinformed by a court clerk regarding a stay of deadlines, which led to the late submission of their appeal. The company asserted that this misinformation prevented them from acting within the required timeframe. The court found that the representative should have exercised more diligence and concluded that the conditions for granting the restoration were not met, resulting in the rejection of the request. Consequently, the company was ordered to bear the court costs associated with this process.

Schlagwörter

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Rechtsberatung gesetzliche Verfahrensfrist Verfahrensrügen Forderungseingabe Anklagezulassung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the applicant, following the dismissal of the request.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_206/2010

Urteil vom 19. August 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Raselli, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG, Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Ludwig Hogrefe,

gegen

Untersuchungsrichteramt des Kantons Luzern, Abteilung Organisierte Kriminalität, Eichwilstrasse 2, 6010 Kriens,

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.

Gegenstand

Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen den Entscheid vom 3. März 2010 des Obergerichts des Kantons Luzern, Kriminial- und Anklagekommission (1B_143/2010 vom 7. Mai 2010).

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 7. Mai 2010 auf eine Beschwerde der X.________ AG gegen den Entscheid der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung nicht eingetreten ist (1B_143/2010);

dass die X.________ AG mit Eingabe vom 16. Juni 2010 (Postaufgabe 26. Juni 2010) um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen den Entscheid der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern ersucht hat;

dass gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn eine Partei oder ihr Vertreter durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln;

dass eine Wiederherstellung auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden kann ( Art. 50 Abs. 2 BGG );

dass die Gesuchstellerin zur Begründung ihres Gesuchs geltend macht, ihr Rechtsvertreter sei aufgrund einer telefonischen Auskunft von einer Sachbearbeiterin des Obergericht des Kantons Luzern davon ausgegangen, der Fristenstillstand von Art. 46 Abs. 1 BGG gelte auch im vorliegenden Fall;

dass es sich bei der besagten Sachbearbeiterin um keine Juristin handle, habe sich erst im Nachhinein herausgestellt;

dass das Obergericht des Kantons Luzern Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs beantragt und dabei auf die Stellungnahme der Sachbearbeiterin verwiesen hat;

dass gemäss dieser Stellungnahme die Sachbearbeiterin allgemein auf den Fristenstillstand nach dem Bundesgerichtsgesetz hingewiesen, jedoch keine konkrete Fristberechnung vorgenommen und ausserdem empfohlen habe, sich direkt beim Bundesgericht in Lausanne zu erkundigen;

dass eine Wiederherstellung nur gewährt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln;

dass blosse Unkenntnis von Rechtsregeln (insbesondere verfahrensrechtlicher Natur) bzw. ein Irrtum über deren Tragweite grundsätzlich keinen Anlass zur Fristwiederherstellung geben kann;

dass die erwähnte telefonische Auskunft der Sachbearbeiterin des Obergerichts nicht Anlass gab, auf eine nähere Prüfung der Fristenstillstandsfrage zu verzichten;

dass es für den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin vielmehr bei Anwendung der gebührenden Sorgfalt erkennbar war, dass der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG bei strafprozessualen Zwischenentscheiden betreffend Beschlagnahme bzw. Kontosperre nicht zur Anwendung kommt;

dass somit die Gesuchstellerin bzw. ihr Rechtsvertreter nicht unverschuldeterweise abgehalten worden sind, fristgerecht zu handeln, weshalb das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen ist;

dass entsprechend dem Verfahrensausgang die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt das Bundesgericht:

1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin sowie dem Untersuchungsrichteramt, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli