Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_205/2023 KI-generiert

Complainant Challenges Transfer of Theft Investigation to Lower Authority

Geschäftsnummer 1B_205/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, A, filed a criminal complaint against another individual, B, for theft on September 30, 2022. The Limmattal/Albis Public Prosecutor's Office referred the case to the Zurich District Court for further action on October 6, 2022. A appealed this referral decision, but the Third Criminal Chamber of the Zurich Cantonal Court dismissed the appeal on March 9, 2023. Subsequently, A lodged a complaint with the Federal Supreme Court on April 17, 2023, challenging the decision of the Zurich Cantonal Court.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant Challenges Transfer of Theft Investigation to Lower Authority: The Limmattal/Albis Public Prosecutor's Office referred the case to the Zurich District Court for further action on October 6, 2022. A appealed this referral decision, but the Third Criminal Chamber of the Zurich Cantonal Court dismissed the appeal on March 9, 2023. Subsequently, A lodged a complaint with the Federal Supreme Court on April 17, 2023, challenging the decision of the Zurich Cantonal Court.

Schlagwörter

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Strafverfahren Überweisung Strafanzeige Diebstahlsermittlung prozessleitende Verfügungen Streitgegenstand Besitzesrechtsklage Beschlagnahme von Beweismitteln

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used for the simplified procedure because the appeal was not properly substantiated regarding the requirements for appealing an interlocutory decision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no court costs are to be levied in this instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_205/2023

Urteil vom 19. April 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,

Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon.

Gegenstand

Strafverfahren; Überweisung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. März 2023 (UH220346-O/MUL).

Erwägungen:

1. A.________ erstattete am 30. September 2022 Strafanzeige gegen B.________ wegen Diebstahls. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis überwies mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 das Verfahren an das Statthalteramt des Bezirks Zürich zur weiteren Veranlassung. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 9. März 2023 abwies.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 17. April 2023 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Mit dem angefochtenen Beschluss wird das Verfahren gegen den Angezeigten nicht abgeschlossen. Es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 140 V 321 E. 3.6; 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde, was vorliegend von vornherein nicht zutrifft, sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten, dieses soll sich wenn möglich nur einmal mit einer Sache befassen ( BGE 135 II 30 E. 1.3.2). Ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt der Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ).

Nach ständiger Praxis hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( BGE 141 IV 284 E. 2; 289 E. 1.3). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Beschluss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Dies ist auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten.

4. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Müller

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli