Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_205/2019 KI-generiert

Federal Tribunal Grants State-Appointed Counsel in Complex Criminal Case Despite Expected Non-Custodial Penalty

Geschäftsnummer 1B_205/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was charged with simple bodily injury, multiple threats, assaults, and instigation to unlawfully record conversations, stemming from an incident where the individual allegedly threatened and assaulted a store owner and involved a third party in recording a conversation without consent. After receiving a penalty in the form of a fine from the public prosecutor, the individual contested the decision and sought a public defense, which was initially denied by the trial court. The individual appealed this denial to the higher court, which also rejected the request. Subsequently, the individual brought the matter before the Federal Tribunal, seeking to overturn the appellate court's decision and arguing the necessity of a public defender due to the complexity and serious nature of the accusations, which raised questions about the adequacy of self-representation given the circumstances of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 81 Abs. 1 StPO, Art. 132 StPO, Art. 130 StPO, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK; Federal Tribunal Grants State-Appointed Counsel in Complex Criminal Case Despite Expected Non-Custodial Penalty: After receiving a penalty in the form of a fine from the public prosecutor, the individual contested the decision and sought a public defense, which was initially denied by the trial court. The individual appealed this denial to the higher court, which also rejected the request. Subsequently, the individual brought the matter before the Federal Tribunal, seeking to overturn the appellate court's decision and arguing the necessity of a public defender due to the complexity and serious nature of the accusations, which raised questions about the adequacy of self-representation given the circumstances of the case.

Schlagwörter

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Strafverfahren amtliche Verteidigung unentgeltliche Rechtsverbeiständung Strafverfolgung Drohung amtliche Verteidigerentschädigung ersuchter Staat Zeugenaussage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 2 BGG

Cited in the dispositive to grant the appellant compensation from the Canton of Basel-Stadt for the federal proceedings.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Cited in the dispositive to rule that no court costs are to be levied for the federal proceedings.

Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO

The appeal was granted, resulting in the ordering of official defense under this provision because the case presented difficulties the appellant could not handle alone.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (32)

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«…m Bundesgericht auch schon als Schwierigkeit in tatsächlicher Hinsicht bezeichnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_205/2019 vom 14. Juni 2019, E. 4.3 ff.), wie der Beschwerdeführer vorbringt. Daraus kann aber nichts für den vorlieg…»
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«…éfenseur d'office (ATF 122 I 203 consid. 2e et 2f; arrêts du Tribunal fédéral 1B_23/2020 du 17 mars 2020 consid. 2.4 et 1B_205/2019 du 14 juin 2019 consid. 5). 2.5. En l'espèce, il n'est pas contesté que le recourant se trouve dans un cas de défense…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_205/2019

Urteil vom 14. Juni 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Muschietti,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Marco Albrecht,

gegen

Einzelgericht in Strafsachen.

Gegenstand

Strafverfahren; amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 28. März 2019 (BES.2019.17).

Sachverhalt:

A. Mit Strafbefehl vom 7. November 2018 erklärte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt A.________ der einfachen Körperverletzung, mehrfachen Drohung, Tätlichkeiten und Anstiftung zum unbefugten Aufnehmen von Gesprächen schuldig und verurteilte ihn unter Aufschub des Strafvollzugs und Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 300.--. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ am 15. November 2018 Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl zusammen mit den Strafakten dem Strafgericht Basel-Stadt überwies. Am 5. Februar 2019 ersuchte A.________ dieses, ihm rückwirkend ab dem 3. Januar 2018 die amtliche Verteidigung zu gewähren, was der instruierende Richter am Tag darauf ablehnte.

B. Gegen diesen Entscheid gelangte A.________ am 12. Februar 2019 an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Am 28. März 2019 wies dieses sein Rechtsmittel ab.

C. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 6. Mai 2019 an das Bundesgericht beantragt A.________, den Entscheid des Appellationsgerichts aufzuheben und ihm die amtliche Verteidigung im am Strafgericht hängigen Strafverfahren ES.2018.854 zu gewähren. Zudem ersucht er für das Verfahren vor Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege.

Das Strafgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Das Appellationsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. A.________ hat sich nicht mehr geäussert.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher, selbständig eröffneter Zwischenentscheid in einer Strafsache, der für den Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, da er die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der amtlichen Verteidigung bestätigt. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 78 Abs. 1, Art. 80 und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; BGE 140 IV 202 E. 2.2 S. 205; 133 IV 335 E. 4 S. 338; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 StPO zur Beschwerde berechtigt. Auch sonst steht einem Eintreten auf sein Rechtsmittel nichts entgegen.

2.

2.1. Gemäss Art. 132 StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung einerseits dann an, wenn die beschuldigte Person bei notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO keine Wahlverteidigung bestimmt oder, bei deren Wegfallen, keine neue benennt (Abs. 1 lit. a). Andererseits tut sie es, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Abs. 1 lit. b). Letzteres ist namentlich der Fall, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Abs. 2). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Abs. 3).

2.2. Art. 132 StPO nimmt die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK auf, die je nach Schwere der Strafdrohung eine amtliche Verteidigung als grundsätzlich, nur bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, denen die betroffene Person nicht gewachsen wäre (sog. relativ schwerer Fall), oder nicht geboten beurteilte (vgl. BGE 143 I 164 E. 3.5 S. 174 mit Hinweisen). Aus dieser Rechtsprechung und dem Wortlaut von Abs. 3 ("jedenfalls dann nicht") folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte unterschritten werden. Die Verwendung des Wortes "namentlich" in Abs. 2 macht deutlich, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den beiden in diesem Absatz genannten Kriterien weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Ob die Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person geboten ist, kann mithin nicht schematisch beurteilt werden; vielmehr sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Allgemein gilt, dass die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten umso geringer sind, je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, und umgekehrt (zum Ganzen: BGE 143 I 164 E. 3.6 S. 174 f. mit Hinweisen).

3.

3.1. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer für das am Strafgericht hängige Strafverfahren betreffend einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung, Tätlichkeiten und Anstiftung zum unbefugten Aufnehmen von Gesprächen eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zu gewähren ist. Die Anordnung einer amtlichen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO steht nicht zur Debatte. Unbestritten ist, dass wegen der von der Staatsanwaltschaft beantragten Geldstrafe von 150 Tagessätzen gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO kein Bagatellfall mehr vorliegt und der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO mittellos ist. Strittig ist hingegen, ob der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen wäre.

3.2. Die Vorinstanz hat diese Frage verneint. Sie hat dies in tatsächlicher Hinsicht damit begründet, im Rahmen des Vorverfahrens hätten bereits sämtliche notwendigen Konfrontationseinvernahmen stattgefunden. Anlässlich der Hauptverhandlung würden, mit Ausnahme der Befragung des Beschwerdeführers und einer fakultativen Befragung des Privatklägers, keine weiteren Beweisabnahmen vorgenommen. Solche seien weder vom Instruktionsrichter des Strafgerichts angeordnet noch von der Verteidigung des Beschwerdeführers beantragt worden. Die Beweiswürdigung sei überdies Aufgabe des Gerichts und nicht der Parteien.

3.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Strafverfahren weise sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht die notwendige Komplexität auf. Was Ersteres betreffe, so obliege die Beweiswürdigung zwar dem Gericht. Die Parteien hätten jedoch ein Recht darauf, diesem in ihrem Interesse liegende Beweise vorzulegen bzw. die dafür notwendigen Beweisanträge zu stellen, um so ihre Rechte im Verfahren wahrzunehmen. In die zur Debatte stehenden Vorkommnisse seien mehrere Personen involviert gewesen; zudem gehe es um eine Mehrzahl vorgeworfener Delikte. Dass er gleichwohl ohne jegliche Ausbildung erkennen solle, welche Beweisanträge er in seinem Interesse zu stellen habe, leuchte nicht ein.

4.

4.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer im Strafbefehl vom 7. November 2018 zusammengefasst vor, er habe eine Bekannte aufgefordert, den (damaligen) Besitzer eines Ladens über ihn und seinen Vater auszufragen und dieses Gespräch heimlich mit dem Mobiltelefon aufzunehmen. Die Bekannte sei dieser Aufforderung nachgekommen und habe dem Beschwerdeführer und dessen Vater anschliessend die Aufnahme abgespielt. In der Folge habe der Beschwerdeführer, erbost über eine Äusserung des Ladenbesitzers, den Laden betreten, dem Besitzer gedroht und versucht, ihn aus dem Laden zu zerren. Im Eingangsbereich habe er ihn geschlagen und dadurch verletzt. Nach einem Faustschlag seines Vaters auf den Hinterkopf des Ladenbesitzers habe er diesem erneut gedroht.

4.2. In Bezug auf das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten im Laden stützt sich die Staatsanwaltschaft auf die Darstellung des Ladenbesitzers. Diese bestreitet der Beschwerdeführer, soweit sie für die in diesem Zusammenhang erhobenen Tatvorwürfe wesentlich ist, ebenso diese Vorwürfe. Weitere Aussagen zu den fraglichen Vorgängen liegen nicht vor, gaben doch sowohl die "Bekannte" - im Widerspruch zu abweichenden Aussagen des Ladenbesitzers - als auch der Vater - im Widerspruch zum in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl vom 7. November 2018 betreffend die von ihm bestrittene Beteiligung am Vorfall - in der Strafuntersuchung an, nichts darüber zu wissen. Hinsichtlich des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens im Laden und damit der Tatvorwürfe der einfachen Körperverletzung, mehrfachen Drohung und Tätlichkeiten steht somit Aussage gegen Aussage.

4.3. Nach der Rechtsprechung kommt es in einer "Aussage gegen Aussage"-Konstellation in besonderem Mass auf den unmittelbaren Eindruck einer belastenden (Zeugen-) Aussage - als einziges direktes Beweismittel - an, weshalb der Beweis an der Hauptverhandlung nach Art. 343 Abs. 3 StPO nochmals zu erheben ist ( BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 f. S. 199 f. mit Hinweisen; Urteil 6B_145/2018 vom 21. März 2019 E. 2.3 f.). Dass im Vorverfahren bereits Konfrontationseinvernahmen mit dem Ladenbesitzer und dem Beschwerdeführer bzw. dessen Vater durchgeführt wurden und das Strafgericht lediglich eine fakultative Befragung des Ersteren als Privatkläger angekündigt hat, bedeutet somit nicht, im Beweisverfahren vor dem Strafgericht bestünden insoweit keine massgeblichen Schwierigkeiten für die Verteidigung. Es liegt vielmehr gerade an dieser, gegebenenfalls die erneute Einvernahme des Ladenbesitzers zu beantragen und in deren Rahmen im Interesse des Beschwerdeführers liegende Ergänzungsfragen zu stellen oder stellen zu lassen (vgl. Art. 341 Abs. 2 StPO ). Darüber hinaus hat die Verteidigung zu prüfen, ob die Erhebung anderer, den Interessen des Beschwerdeführers dienlicher Beweise in Frage kommt, und allenfalls entsprechende Beweisanträge zu stellen (vgl. Art. 343 Abs. 1 und Art. 345 StPO ), hat das Strafgericht doch, abgesehen von der Einvernahme des Beschwerdeführers, keine weiteren Beweiserhebungen geplant. Im Rahmen der Abnahme solcher Beweise hat sie gegebenenfalls namentlich den Zwecken der Verteidigung dienliche Ergänzungsfragen zu stellen oder stellen zu lassen, wobei sie auch hier den Gegebenheiten des vorliegenden Falls Rechnung zu tragen hat. Sie hat im Weiteren die bestehenden und allfällige (mögliche) neue Beweise unter Verteidigungsgesichtspunkten zu würdigen und unter anderem ihr Vorgehen im Beweisverfahren entsprechend auszurichten, auch wenn die Beweiswürdigung letztlich Sache des Gerichts ist.

4.4. Unter den vorliegend gegebenen Umständen bietet das Beweisverfahren vor dem Strafgericht besondere Schwierigkeiten für den Beschwerdeführer. Daran ändert nichts, dass die Verteidigung bislang keine Beweisanträge gestellt, sondern diesbezüglich um Fristerstreckung sowie zuletzt um Anordnung der amtlichen Verteidigung ersucht hat, sind solche Anträge doch weiterhin möglich (vgl. Art. 331 Abs. 2 und Art. 345 StPO ). Die sich bietenden Schwierigkeiten stellen gewisse Anforderungen an den Beschwerdeführer. Dass dieser über die erforderlichen Kenntnisse verfügt und die Schwierigkeiten erfolgreich meistern könnte, ist nicht ersichtlich. Daran ändert nichts, dass er, wie die Vorinstanz vorbringt, zwar keinen Schweizer Lehrabschluss hat, jedoch dreizehn Jahre in der Schweiz erwerbstätig war und die hiesigen Gepflogenheiten kennt, ebenso wenig, dass seine Sprachkenntnisse ausreichten, um sämtliche Befragungen in der Strafuntersuchung ohne Beizug eines Dolmetschers durchzuführen. Aus diesen Umständen ergeben sich die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht. Sie folgen auch nicht aus den Erfahrungen des Beschwerdeführers aus einem früheren Strafbefehlsverfahren, zumal die Vorinstanz nicht vorbringt, die vorliegend gegebenen Schwierigkeiten hätten auch im damaligen Verfahren bestanden.

4.5. Das Verfahren vor dem Strafgericht bietet demnach gesamthaft betrachtet Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen wäre, nicht zuletzt, weil hinsichtlich der wesentlichen Tatvorwürfe eine "Aussage gegen Aussage"-Konstellation vorliegt. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Geldstrafe von 150 Tagessätzen (unter Aufschub des Strafvollzugs) übersteigt zudem den Schwellenwert von Art. 132 Abs. 3 StPO , womit klar kein Bagatellfall mehr vorliegt. Damit ist eine amtliche Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO anzuordnen, auch wenn die beantragte Strafe nicht besonders schwer in die Interessen des Beschwerdeführers eingreifen würde. Der angefochtene Entscheid verletzt demzufolge Bundesrecht. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Strafverfahren biete auch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten, die eine amtliche Verteidigung erforderlich machten, und die gegenteilige Ansicht der Vorinstanz ist entsprechend nicht weiter einzugehen.

5. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Gesuchstellung, das heisst ab dem 5. Februar 2019, für das am Strafgericht hängige Strafverfahren ES.2018.854 als amtlicher Verteidiger einzusetzen (vgl. BGE 122 I 203 E. 2f S. 208; Urteil 9C_923/2009 vom 10. Mai 2010 E. 4.1.3; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire, code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, N. 2 f. zu Art. 132 StPO ; NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 f. zu Art. 132 StPO ). Gründe, die eine Einsetzung ab einem früheren Zeitpunkt rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, sein Anwalt habe wegen zeitlicher Dringlichkeit bereits vor dem (erneuten) Gesuch vom 5. Februar 2019 Leistungen erbringen müssen, ohne dass es ihm gleichzeitig möglich gewesen wäre, ein Gesuch um amtliche Verteidigung zu stellen (vgl. BGE 122 I 203 E. 2f S. 208; RUCKSTUHL, a.a.O., N. 7 f. zu Art. 132 StPO ). Die Sache ist im Weiteren zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorinstanzlichen Verfahrens an das Appellationsgericht zurückzuweisen.

Gerichtskosten sind keine zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Der Kanton Basel-Stadt hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten ( Art. 66 Abs. 2 BGG ). Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. März 2019 wird aufgehoben und Rechtsanwalt Marco Albrecht ab dem 5. Februar 2019 für das am Strafgericht Basel-Stadt hängige Strafverfahren ES.2018.854 als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers bestellt.

2. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorinstanzlichen Verfahrens an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt zurückgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Der Kanton Basel-Stadt hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Einzelgericht in Strafsachen und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Baur