Appeal Refused for Failure to Substantiate Security Deposit Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a challenge by an individual against a decision made by the prosecution regarding a criminal procedure. The individual appealed a decision from the Zurich District Court, which required them to post a court cost deposit of CHF 3,000 within 30 days to cover potential legal costs or else the appeal would not be considered. The individual subsequently filed a complaint against this requirement, arguing a violation of their right to legal aid and contesting the amount of the deposit demanded. However, the court found the individual's arguments insufficient and did not recognize any violations of rights, leading to a decision not to accept the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 383 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Refused for Failure to Substantiate Security Deposit Challenge: The individual appealed a decision from the Zurich District Court, which required them to post a court cost deposit of CHF 3,000 within 30 days to cover potential legal costs or else the appeal would not be considered. The individual subsequently filed a complaint against this requirement, arguing a violation of their right to legal aid and contesting the amount of the deposit demanded. However, the court found the individual's arguments insufficient and did not recognize any violations of rights, leading to a decision not to accept the appeal.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements of the law (simplified procedure).
The decision explicitly states that no costs shall be levied.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_205/2016
Urteil vom 3. Juni 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Salt Mobile SA,
vertreten durch Rechtsanwältin Rebecca Ashapa,
Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat.
Gegenstand
Strafverfahren; Prozesskaution,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. Mai 2016.
Erwägungen:
1. A.________ erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Mai 2016 Beschwerde. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich forderte ihn mit Verfügung vom 30. Mai 2016 auf, innert 30 Tagen zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution im Sinne von Art. 383 StPO von Fr. 3'000.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
2. Mit Eingabe vom 1. Juni 2016 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege. Er behauptet indessen nicht, dass er im kantonalen Verfahren ein solches Gesuch gestellt hätte. Weshalb sein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gleichwohl verletzt worden sein sollte, legt er nicht dar. Soweit er die Höhe der Prozesskaution als "überrissen" beanstandet, fehlen konkrete Ausführungen, weshalb die verlangte Sicherheitsleistung für Kosten und Entschädigung für die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin den Verhältnissen des Falles nicht angemessen sein sollte. Schliesslich erachtet der Beschwerdeführer den verfügenden Präsidenten der III. Strafkammer als befangen. Mit dem blossen Hinweis auf die vom Beschwerdeführer erfolglos eingereichte Strafanzeige, vermag er eine Befangenheit nicht ansatzweise aufzuzeigen. Zusammenfassend ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern die Verfügung der III. Strafkammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juni 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli