Appellant's Challenge to Judicial Communication on Submission Deadlines Denied by Federal Supreme Court
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was convicted by the Criminal Court of a canton for multiple counts of mismanagement, forgery, and tax-related offenses, resulting in a fine. Following the conviction, the individual appealed to the Cantonal Court, but during the appeals process, they made various submissions. In response to a communication from the court regarding these submissions, the individual filed a complaint to the Federal Court, requesting that the Cantonal Court be instructed to consider their correspondence, particularly regarding scheduling issues relevant to their professional and medical needs. The Federal Court addressed the complaint but ultimately dismissed it due to insufficient justifications for the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; Appellant's Challenge to Judicial Communication on Submission Deadlines Denied by Federal Supreme Court: Following the conviction, the individual appealed to the Cantonal Court, but during the appeals process, they made various submissions. In response to a communication from the court regarding these submissions, the individual filed a complaint to the Federal Court, requesting that the Cantonal Court be instructed to consider their correspondence, particularly regarding scheduling issues relevant to their professional and medical needs. The Federal Court addressed the complaint but ultimately dismissed it due to insufficient justifications for the appeal.
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KI-generiertThe appeal was rejected without proceeding due to insufficient substantiation under the simplified procedure.
Applied to rule that no court costs shall be levied.
Cited as a condition for appealing an interlocutory decision, which was subsequently found not to be met.
Cited as a condition for appealing an interlocutory decision, which was subsequently found not to be met.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_205/2015
Urteil vom 21. Juli 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Stohner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt,
Appellationsgerichtspräsidentin,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Gegenstand
Strafverfahren,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Mai 2015 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsidentin.
Erwägungen:
1. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt erklärte A.________ mit Urteil vom 1. September 2014 der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und des mehrfachen Vergehens gegen das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt für schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 660.--, mit bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. Vom Vorwurf der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung sprach es ihn frei. Dieses Urteil focht A.________ mit Berufung beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt an. Das Berufungsverfahren ist hängig.
2. Im Berufungsverfahren machte A.________ diverse Eingaben. Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 teilte ihm die Präsidentin des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt mit, allfällige weitere Eingaben würden abgelegt und im Zeitpunkt der Instruktion des Prozesses weiterverarbeitet.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2015 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht mit den Anträgen, die Verfügung vom 22. Mai 2015 aufzuheben und das Appellationsgericht anzuweisen, seine Korrespondenz zu lesen, insbesondere auf seine Terminplanung für seinen Beruf und seine medizinische Betreuung Rücksicht zu nehmen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
3.
3.1. Soweit das Schreiben der Präsidentin des Appellationsgerichts vom 22. Mai 2015 überhaupt Verfügungscharakter hat, handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der nur anfechtbar ist, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich der Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 BGG keinerlei Ausführungen; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Mai 2015 ist daher mangels einer hinreichenden Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht einzutreten.
4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juli 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Stohner