Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_205/2015 KI-generiert

Appellant's Challenge to Judicial Communication on Submission Deadlines Denied by Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 1B_205/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who was convicted by the Criminal Court of a canton for multiple counts of mismanagement, forgery, and tax-related offenses, resulting in a fine. Following the conviction, the individual appealed to the Cantonal Court, but during the appeals process, they made various submissions. In response to a communication from the court regarding these submissions, the individual filed a complaint to the Federal Court, requesting that the Cantonal Court be instructed to consider their correspondence, particularly regarding scheduling issues relevant to their professional and medical needs. The Federal Court addressed the complaint but ultimately dismissed it due to insufficient justifications for the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; Appellant's Challenge to Judicial Communication on Submission Deadlines Denied by Federal Supreme Court: Following the conviction, the individual appealed to the Cantonal Court, but during the appeals process, they made various submissions. In response to a communication from the court regarding these submissions, the individual filed a complaint to the Federal Court, requesting that the Cantonal Court be instructed to consider their correspondence, particularly regarding scheduling issues relevant to their professional and medical needs. The Federal Court addressed the complaint but ultimately dismissed it due to insufficient justifications for the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafverfahren Normenkontrolle hängiges Verfahren Zwischenentscheid ungenügende Rechtsschrift Mitteilungsfrist Verspätungsausschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

The appeal was rejected without proceeding due to insufficient substantiation under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to rule that no court costs shall be levied.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited as a condition for appealing an interlocutory decision, which was subsequently found not to be met.

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

Cited as a condition for appealing an interlocutory decision, which was subsequently found not to be met.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_205/2015

Urteil vom 21. Juli 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt,

Appellationsgerichtspräsidentin,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand

Strafverfahren,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Mai 2015 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsidentin.

Erwägungen:

1. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt erklärte A.________ mit Urteil vom 1. September 2014 der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und des mehrfachen Vergehens gegen das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt für schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 660.--, mit bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. Vom Vorwurf der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung sprach es ihn frei. Dieses Urteil focht A.________ mit Berufung beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt an. Das Berufungsverfahren ist hängig.

2. Im Berufungsverfahren machte A.________ diverse Eingaben. Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 teilte ihm die Präsidentin des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt mit, allfällige weitere Eingaben würden abgelegt und im Zeitpunkt der Instruktion des Prozesses weiterverarbeitet.

Mit Eingabe vom 4. Juni 2015 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht mit den Anträgen, die Verfügung vom 22. Mai 2015 aufzuheben und das Appellationsgericht anzuweisen, seine Korrespondenz zu lesen, insbesondere auf seine Terminplanung für seinen Beruf und seine medizinische Betreuung Rücksicht zu nehmen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

3.

3.1. Soweit das Schreiben der Präsidentin des Appellationsgerichts vom 22. Mai 2015 überhaupt Verfügungscharakter hat, handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der nur anfechtbar ist, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich der Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 BGG keinerlei Ausführungen; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Mai 2015 ist daher mangels einer hinreichenden Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht einzutreten.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juli 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Stohner